Wenn man sich die Veröffentlichungen mal anschaut, findet man Widersprüche, die einen dazu verleiten könnten mal genauer nachzulesen.
Also schaut man mal auf eine Seite, die einem eine verlässliche Auskunft geben sollte; also beim Umweltbundesamt:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/l ... d-gemessenDemnach soll eine verkehrsnahe Station z.B. nicht weiter als 10 Meter vom Fahrbahnrand und mindestens 25 Meter entfernt von einer verkehrsreichen Kreuzung aufgestellt werden.
Die Rechtgrundlage nämlich die Anlage 3 der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1081 - 1082)
sagt allerdings etwas anders aus
Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein.
Einmal soll, einmal müssen - nur ein kleines Wort?
Ja, aber "soll" räumt der Behörde ein gewisses Ermessen bei der Entscheidung ein und "müssen" bindet die Behörde; sie hat keine Wahl. (Gewisses deswegen, weil sie in ihrer Entscheidung nicht komplett frei ist.)
Nur ein Wort Unterschied, aber mit großen rechtlichen Auswirkungen.
Er schließt sich einem nicht unbedingt beim Lesen. Der Unterschied merkt man erst, wenns einen mal selbst in den Auswirkungen trifft.
Das wirklich Peinliche an der Geschichte:
Das Umweltbundesamt ist nicht mal in der Lage den Text einer Vorschrift per copy ´n paste in ihre Veröffentlichung korrekt einzufügen.
Absicht würde ich dahinter nicht vermuten wollen.