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    -- Reifen & Felgen / Tires & Rims

        -- Eintragung der Reifen im Kfz-Schein

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landcruiser
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 10:56
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7272 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
Hab  ich grad über poeltech.de im bulli-Forum gefunden und fand es so interessant, dass ich es gleich hier reinstelle.

Könnte man ev. auch bei Technik&Umbau reinstellen (wenns da noch nicht ist - fällt mir grade ein, dass ich da mal hätte schauen könne)
Eintragung der Reifen im Kfz-Schein

Leitsatz:

Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr mit seinem PKW eine öffentliche Straße. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass an diesem Fahrzeug Reifen einer Größe montiert waren, welche im Kfz-Schein nicht eingetragen waren. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen „fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs.1, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG" zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,- DM. Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das AG.

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und daher rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht darauf, dass das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs.2 noch nicht hinreichend beachtet hat. Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Es ist erforderlich, dass durch die Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt aber noch nicht das Vorliegen einer konkreten Gefährdung voraus. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die jeweils vorliegende Veränderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten läßt.

Aus den Feststellungen des AG lassen sich keine Tatsachen erkennen, aus denen zu entnehmen ist, dass die im Sachverhalt verwendeten Reifen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lassen.

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1997 – Ss 11/97 (Z)

Fundstellen:

- NZV 1997, Heft 6, 283

Quelle:

http://www.kleverland.de/bulli/index.html?http://www.kleverland.de/cgi-bin/bulli/forum.pl?read=74676

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RaBe
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 11:29
Anmeldungsdatum: 18.09.2001 Beiträge: 107
Vorsicht ist angesagt, denn es gilt der Leitspruch: VOR GERICHT UND AUF HOHER SEE IST MAN IN GOTTES HAND. Man weiss also nie, wie es ausgehen wird.

Das Urteil wurde wegen Unvollständigkeit aufgehoben und an das AG zurückgewiesen. Will heissen, dass das Amtsgericht  weitere materiellrechtliche Merkmale zu prüfen hat (hier den Grad der potentiellen Gefährdung). Das Gericht hatte diesen Umstand nicht bzw. nicht ausreichend geprüft. Es muss also nachgebessert werden. Regelmäßig wird hierzu ein Gutachter befragt. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung dieser Reifen-/Fahrzeugkombination Auswirkungen z.B. auf das Bremsverhalten möglich sind (alles wachsweich und mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen gesegnet), so erlischt die Betriebserlaubnis und das Urteil wird im Ergebnis gleich sein.

Im Grundsatz gilt: was der TÜV an Rad-/Reifenkombinationen einträgt bzw. eintragen würde, führt nicht zum Erlöschen der BE (wenn so etwas nicht eingetragen ist, stellt es trotzdem eine OWI dar, da es eine änderungspflichtige Eintragung ist. Will heissen, die Kosten eines Rechtsstreits gehen regelmäßig zu Lasten des Beklagten, weil er einen Fehler gemacht hat. Und diese Kosten sind meist höher als das Bußgeld selbst.). Was der TÜV nicht einträgt, führt grundsätzlich zum Erlöschen der BE. Das sollte man immer Bedenken.

Ganz abgesehen davon ist nicht jedes grüne Männchen auf der Straße so versiert, dass er alle aktuellen Rechtslagen beherrscht. Viele Schreiben dann ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erst mal eine OWI-Anzeige. Und das kostet Zeit, Aufwand und bringt Ärger.

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RaBe
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Andreas Reseneder
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 11:41
Anmeldungsdatum: 02.07.2001 Beiträge: 804
Moin Moin
Ähnliches habe ich schon in einer Mitteilung an Polizeibeamte gelesen. Das heisst, dass die Scheriffs eigentlich darüber Bescheid wissen müssten.

Grüße
Andreas
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Andreas Reseneder
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 12:33
Anmeldungsdatum: 02.07.2001 Beiträge: 804
Moin Moin

4.5 Eintragung der Reifen im Kfz-Schein

Leitsatz:

Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr mit seinem PKW eine öffentliche Straße. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass an diesem Fahrzeug Reifen einer Größe montiert waren, welche im Kfz-Schein nicht eingetragen waren. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen „fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs.1, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG" zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150,- DM. Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das AG.

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und daher rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler beruht darauf, dass das Gericht die Neuregelung des § 19 Abs.2 noch nicht hinreichend beachtet hat. Nach der Neufassung reicht daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern aus, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Es ist erforderlich, dass durch die Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt aber noch nicht das Vorliegen einer konkreten Gefährdung voraus. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die jeweils vorliegende Veränderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten läßt.

Aus den Feststellungen des AG lassen sich keine Tatsachen erkennen, aus denen zu entnehmen ist, dass die im Sachverhalt verwendeten Reifen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lassen.

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1997 – Ss 11/97 (Z)

Fundstellen:

- NZV 1997, Heft 6, 283

4.6 Reifengröße / Kfz-Schein

Leitsatz:

Durch das Benutzen von Reifen einer Reifengröße, welche nicht im Fahrzeugschein eingetragen ist, erlischt nicht automatisch die Betriebserlaubnis.

Sachverhalt:

Der Betroffene hatte auf dem PKW Reifen der Größe 195/50 HR 15 auf Felgen der Größe 7J x 15 H2 i.V. mit einem Sportlenkrad „Raid 13" montiert. In der ABE des Sportlenkrades war als Auflage vermerkt, dass das Lenkrad nur i.V. mit der Serienbereifung 155 R 13 oder 185/60 R 14 montiert werden dürfe. Bei anderer als der Serienbereifung wurde die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen gefordert. Die Betriebserlaubnis war in diesem Fall nicht erloschen.

Aus den Gründen:

Damit die Betriebserlaubnis erlischt, reicht nicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen aus, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Es muss zusätzlich eine Gefährdung zu erwarten sein. Im vorliegenden Fall kann aus der Tatsache, dass der Betroffene Reifen der Größe 195/50 HR 15 auf Felgen der Größe 7J x 15 H2 i. V. mit einem Sportlenkrad „Raid 13" montiert hat, nicht entnommen werden, dass dies die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten läßt. Dies gilt um so weniger, als der Betroffene nach der Beanstandung durch die Polizei die entsprechende Reifen-/Lenkradkombination durch Eintragung in die Betriebserlaubnis genehmigt erhalten hat.

AG Leverkusen, Beschluss vom 05.02.1996 – 57 Owi 502 Js 1543/95 –

Fundstellen:

- NPA, Februar 1997

Anhand dieser Urteile wird deutlich, dass selbst die Gerichte noch Probleme mit der Anwendung des § 19 StVZO, und insbesondere mit der Definition der Gefährdungserwartung des § 19 Abs.2 S. 2 Nr.2 StVZO haben.

Außerdem kann aus den Gerichtsurteilen, in denen das Gericht eine Gefährdungserwartung nicht feststellen konnte, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es besonders seit der Neufassung des § 19 StVZO geboten ist, bei der Vorgangsbearbeitung nicht pauschal von einer Gefährdungserwartung auszugehen. Es muss konkret darauf eingegangen werden woraus sich diese zu erwartende Gefährdung ergibt. Diese Feststellungen sind gegebenenfalls durch das Fertigen von Lichtbildern festzuhalten, damit bei einer möglichen Gerichtsverhandlung das Gericht in der Lage ist, die möglicherweise vorliegende Gefährdung festzustellen.



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5. Handlungshinweise
Die nunmehr für den Bürger liberaler gestaltete Gesetzgebung macht es für den polizeilichen Alltag erforderlich, noch exakter als bisher, auf die gerichtsfeste Beweisbarkeit abzustellen.

Besondere Bedeutung kommt hier der bereits zuvor erläuterten Gefährdungssituation zu. Ist die Gefährdung im Rahmen des § 19 II Nr. 2 StVZO im Nachhinein nicht mehr konkret nachzuvollziehen, kommt eine gerichtliche Verurteilung nicht mehr in Frage.

Die Bedeutung für die polizeiliche Praxis ist dahingehend zu sehen, dass jeder Einzelfall beweiskräftig zu dokumentieren ist; sei es durch fotografische Sicherung, durch Anhörung des betroffenen Verkehrsteilnehmers vor Ort, bis hin zur Sicherstellung und anschließenden technischen Untersuchung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.

Nach § 17 III Nr. 1 StVZO kann nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens eingefordert werden.

Besondere Beachtung sollte weiterhin auf den Aspekt des Verbotsirrtums gelegt werden. Um dem Absehen der Verwaltungsbehörde / Justiz von Ahndung zu begegnen, ist es erforderlich, Ermittlungen auch in dieser Richtung anzustellen.

Grundsätzlich kommt ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei folgenden Veränderungen nicht in Betracht:
 

Blenden für Auspuffendrohre, wenn dadurch der Auslassquerschnitt und / oder die Abgasführung nicht verändert wird
Anbau von Dachgepäckträgern
Einbau von Trenngittern in Fahrzeugen ( auch wenn verschweißt oder verschraubt)
Luftleiteinrichtungen auf Lkw
Anbau zusätzlicher lichttechnischer Einrichtungen im Rahmen der StVZO
Austauschmotor



Ab und zu erinner ich mich auch an was. :biggrin:

Grüße
Andreas
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Andreas Reseneder
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 12:59
Anmeldungsdatum: 02.07.2001 Beiträge: 804
Moin Moin

man sollte aber den Versicherungsaspekt, im Schadensfall, nicht ausser acht lassen.

Grüße
Andreas
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MarkusZ
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 15:22
Anmeldungsdatum: 14.11.2001 Beiträge: 2537 Wohnort: 85309
@landcruiser

Danke für die Info, betrift mich auch gerade

Markus
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landcruiser
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 15:35
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7272 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
@andreas

a) So widersprüchlich sind die Urteile nicht, wenn überhaupt
b) das eine Urteil ist AG, das andere ist OLG (beim OLG ist i.d.R. Schluß, beim AG meist nicht)
c) das AG-Urteil ist von 96 das OLG von 97

Probleme mit der Anwendung der Gesetze und VO und erst recht mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe haben die meisten Gerichte :-)

Sollte auch keine Aufforderung von mir sein sich morgen schick dicke Reifen aufs Taxi zu schrauben und damit ohne Eintrag durch die Landes zu kacheln.

Für mich nur interessant eine Antwort auf die Behauptung einiger Grünröcke und TÜVler "da erlischt sofort die Betriebserlaubnis" mit den üblichen Konsequenzen : kein Versicherungsschutz blabla zu haben. Das Ding kann man sich ja ausdrucken und zu den Papieren legen. Ich kopiers mir sofort auf meinen iPaq, dann hab ichs auch als angehender HTFler immer dabei.
War bislang immer lästig den Polizisten den richtigen Ordner mit dem einschlägigen Urteil aus dem Kofferraum hervorzukramen. Schließlich führ ich die Juristischen Wochenhefte der letzten drei Jahre immer mit. (Achtung Scherz: aus !)

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Andreas Reseneder
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 18:29
Anmeldungsdatum: 02.07.2001 Beiträge: 804
Moin Moin
@landcruiser und Rest: Der Text ist nicht von mir. Der ist direkt von den Scheriffs.

Grüße
Andreas
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RaBe
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 19:42
Anmeldungsdatum: 18.09.2001 Beiträge: 107
@landcruiser

Warum lässt Du Dir Deine Reifen nicht einfach eintragen ?? Dann musst Du nicht kopieren, argumentieren, diskutieren...und jede Menge juristischen Fachkram mitschleppen.

@andreas

Gute Quelle !! Guter Draht ??

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RaBe
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Andreas Reseneder
Verfasst am: Fr, 30. Nov 2001, 20:06
Anmeldungsdatum: 02.07.2001 Beiträge: 804
Moin Moin

.......obwohl, wenn man das in Ruhe liest, dann kann man den Text eigentlich für gut befinden. Formulierung u.s.w.. Freut mich, dass ihr mir so was zutraut. Sollte ich den einen Beitrag nicht doch löschen, und mich éin wenig mit fremden Federn Schmücken???

Grübelnde Grüße
Andreas
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