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Suedtaxi
Verfasst am: Di, 26. Feb 2008, 21:30
Anmeldungsdatum: 28.07.2004 Beiträge: 357 Wohnort: Landkreis Augsburg
So, hab nochmals die Suchmaschine angeworfen

Diese Seite der EU
enthält einen Link zur VO EWG 918/83

Zitat:
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates

vom 28. März 1983

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

...

TITEL XXVII

TREIB- UND SCHMIERSTOFFE IN STRASSENKRAFTFAHRZEUGEN

Artikel 112

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 113 bis 115

a) Treibstoff, der in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern enthalten ist,

b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als:

a) Nutzfahrzeuge: Straßenkraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

- mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

- Waren,

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) Personenkraftfahrzeug: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a) nicht entsprechen;

c) Hauptbehälter: die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls das Funktionieren der Kühlanlage ermöglichen.

Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können.

Artikel 113

Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug und Reise beschränken.

Artikel 114

Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:

- Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt,

- Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in dem in Artikel 49 Absatz 2 definierten Grenzgebiet.

Artikel 115

Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 112 bis 114 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 116

Die Befreiung nach Artikel 112 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.

...




Anbei noch ein Link für die Einreise nach D aus einem EU-Land:

Zoll



Chris

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Timo
Verfasst am: Mi, 27. Feb 2008, 11:41
Anmeldungsdatum: 08.06.2001 Beiträge: 1626 Wohnort: Trier
Also demnach wäre die Einreise aus einem Drittstaat in die EU mit einem vollem Zusatztank nicht zollfrei, da es sich nicht um einen vom Hersteller eingebauten Haupttank handelt?!

Anders verhält es sich bei der Einreise nach D (bei Reisen innerhalb der EU): da unterliegt ein Zusatztank (sofern eingetragen) nicht einer mengenmässigen Einfuhrbeschränkung.

Gewundert hatte mich aber letztens in Luxemburg, daß die Zapfsäule bei 250L aufhörte? Gut, kein großes Problem, die nächste Tanke ist ja nicht weit...

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Romain
Verfasst am: Mi, 27. Feb 2008, 21:02
Spender Anmeldungsdatum: 17.09.2005 Beiträge: 2633 Wohnort: N 49°34.261' E 005°54.959'
Timo hat Folgendes geschrieben:

Gewundert hatte mich aber letztens in Luxemburg, daß die Zapfsäule bei 250L aufhörte? Gut, kein großes Problem, die nächste Tanke ist ja nicht weit...

Hat wohl eher damit zu tun dass die Pächter, respektive die Tankstellenbesitzer dem Einkaufen gewisse Limits gesetzt haben. Man kann aber problemlos, nach dem Bezahlen, nochmals an der gleichen Säule tanken. Auch den Besitzern von Treuekarten (wie zB die grosse deutsche Marke mit weissen Buchstaben auf blauem Grund) haben ein Limit auf dem Konto. An der LKW Zapfsäule ist das Limit ein wenig höher (normal) aber 1500 auf einen Streich geht auch nicht überall.
Tanken - Zahlen - Tanken - Zahlen so klappts auch.

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Gruss



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