Import EU Fahrzeug und § 21

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Matze
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Import EU Fahrzeug und § 21

Beitrag von Matze »

Moin

MW musste bisher immer eine Vollabnahme § 23 gemacht werden (früher Baurat).
Jetzt ist mir jemand über den Weggelaufen der mit dem nachfolgenden Schreiben das umgehen konnte. Sein Wagen kam aus F und hatte eine dort gültige HU.

der Verfasser ist Wirtschaftsfachverband europäischer Binnenmarkt e.V.


Anerkennung ausländischer TÜV-Prüfungen bei Wiederzulassung von importier-ten Gebrauchtfahrzeugen
Das europäische Recht schreibt vor, dass die in einem Staat der EU zugelassenen Kraft-fahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung entsprechend der Richtlinie 2009/40/EG zu unterziehen sind.
Die EU-Richtlinie 2009/40/EG, über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besagt, dass eine technische Untersuchung eines Fahrzeugs, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde und mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, von jedem Mitgliedstaat anerkannt wird, so als hätte er den Nachweis selbst erteilt (Art. 3 Abs. 2). Jedoch geht aus der Richtlinie ebenfalls hervor, dass die Mitgliedstaaten die Termine und Abstände für die technischen Untersuchungen sowie die zu untersuchenden Punkte eigenständig festlegen können. Hier ist zu beachten, dass diese einzelstaatlichen Regelungen sowohl für inländische wie auch für aus dem Ausland kommende Fahrzeuge gleichermaßen gelten.
Artikel 5 Buchst. a der Richtlinie 2009/40/EG führt aus, dass die Nationalstaaten „ (…) den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und ge-gebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben können.“ Weiterhin ist es den jeweiligen Mitgliedsstaaten freigestellt den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden technischen Untersuchungen abzukürzen sowie zusätzliche technische Untersuchungen vorzuschreiben.
Für die Bundesrepublik sind diese Vorschriften in der Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) der StVZO festgeschrieben. Demnach gilt bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen ein Zeitabstand von 36 Monaten für die erste Haupt-untersuchung (für jede weitere Untersuchung 24 Monate). Für Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchst. d, g und i der Freistellungs-Verordnung (BGBI. I S. 1273) ist ein Zeitabstand von 12 Mo-naten vorgeschrieben.
Für Mietwagen gelten wiederum besondere Regelungen. Hier heißt es in der StVZO, dass „wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate.“1 Davon ausgenommen beträgt die Frist
1 Vgl. StVZO, Anlage VIII, 2.2.
2
für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 (Personen-kraftwagen allgemein) 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. Der 5. Zivilsenat des Kammergerichtes Berlin machte in seinem Urteil vom 16.03.2007 (Az. 5 W 66/07) deutlich, dass diese verkürzten Fristen bei Mietwagen u.a. Aspekten der Sicherheit geschuldet sind. Es handle sich hier um „Normen, die dem Schutz der Sicherheit dienen“.2 Durch die Vermietung seien die Fahr-zeuge einer höheren Belastung ausgesetzt und müssten somit öfters (jährlich) zur Hauptuntersuchung.
Somit ist die unterschiedliche Festlegung der Untersuchungsfristen der jeweiligen EU-Staaten durch EU-Recht gedeckt. Die Richtlinie 2009/40/EG spricht den Mitgliedsstaaten das Recht zu, diese Termine und Fristen selbst zu wählen. Darüber hinaus eröffnet sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, also auch für importierte Fahr-zeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über eine noch gültige technische Untersu-chung verfügen, vor Erteilung der Zulassung eine erneute technische Untersuchung zu verlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht hierauf verzichtet. Gemäß § 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung (§ 29 StVZO) vor Zulas-sung eines Importfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann stattzufin-den, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug auch fällig gewesen wäre (z.B. fällige Hauptuntersuchung).
2 Vgl. KG Berlin, 5. Zivilsenat, Az. 5 W 66/07.



Weiss jemand was davon ?

§ 21 STVZO ist immer noch so im Netz zu finden, das man eine Vollabnahme machen muss.
Gruss Matze


On the sixth day man created god


http://www.jagd-fakten.de/alle-fakten-z ... nem-blick/

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