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-- lenkzeiten? |
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| fipsicola |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 11:45 |
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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 155
Wohnort: München
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hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi |
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| landcruiser |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 12:13 |
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Anmeldungsdatum: 17.05.2001
Beiträge: 7264
Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
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Hi,
kann Dir dazu lichts sagen, aber ich meine dazu gabs auch bei www.viermalvier.de eine Diskussion.
Grüsse
Uwe |
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| Ozymandias |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 12:27 |
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Anmeldungsdatum: 27.03.2003
Beiträge: 1035
Wohnort: Centralschweiz
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| Hier ist einer davon |
_________________ Das Leben ist in Ordnung wenn das Autoradio auf Anschlag rechts steht |
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| Koyota |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 17:10 |
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Anmeldungsdatum: 28.02.2007
Beiträge: 2768
Wohnort: In der Nähe von Kassel
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Hallo fipsi!
Wenn Du geschäftlich damit fährst und die 3,5to Zuggewicht überschreitest brauchst Du meines Wissens nach einen Fahrtenschreiben.
Das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger besteht sowieso.
Außer es ist ein landwirtschaftlicher Anhänger bis 25km/h - da kann ich nichts zu sagen.
Dirk |
_________________ Those who would give up essential liberty to purchase a little temporary safety deserve neither liberty nor safety.
Benjamin Franklin |
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| Onkelchen |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 18:18 |
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Anmeldungsdatum: 21.09.2003
Beiträge: 6102
Wohnort: BaWü
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fipsicola hat Folgendes geschrieben: hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi
Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.
Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.
Nur so als Hilfe für die Google-Suche.
Viele Grüße
Onkelchen |
_________________ 2 Starrachsen, 4 Blattfedern und die Himmelsrichtung auf dem GPS.
Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. |
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| Flammer |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 21:49 |
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 110
Wohnort: Zuzwil (CH)
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Onkelchen hat Folgendes geschrieben:
Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.
Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.
Nur so als Hilfe für die Google-Suche.
Viele Grüße
Onkelchen
Soll das etwa heissen wenn ich mit meinem 750kg Anhänger aus der Schweiz nach Deutschland fahre, ich ein Fahrtenbuch führen muss und der Arbeits- und Ruhezeitverordnung unterstellt bin?
Oder fällt das weg, weil mein RJ als Personenwagen eingetragen ist?
Wäre ja lächerlich!!
Gruss Patrick |
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| fipsicola |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 22:33 |
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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 155
Wohnort: München
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@ all,
vielen dank....
oh wunderbare regelwelt....
fipsi |
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| Angela |
Verfasst am: So, 30. März 2008, 22:56 |
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Anmeldungsdatum: 14.11.2003
Beiträge: 9682
Wohnort: weltbeste Kleinstadt
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| Onkelchen |
Verfasst am: Mo, 31. März 2008, 10:59 |
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Anmeldungsdatum: 21.09.2003
Beiträge: 6102
Wohnort: BaWü
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Hi,
so, nun hatte ich einen Happen mehr Zeit und habe es mal rausgesucht.
Lenk- und Ruhezeiten sind in der sog. Fahrpersonalverordnung (FPersV) in §1 und §18 geregelt.
Kurz gesagt: Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten, bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen, sobald das Zulässige Zuggewicht > 2,8 Tonnen ist. Ab 3,51 Tonnen ist Fahrtenschreiber vorgeschrieben. (Busse lass ich jetzt mal aussen vor)
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Fahren (Lenken) nicht die Haupttätigkeit der Fahrers darstellt. (z.B. Handwerker auf dem Weg zu einer Baustelle) und das zul. Zuggwicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen ist.
Hier der Link zum Nachlesen:
§1: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html
§18: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html
Viele Grüße
Onkelchen |
_________________ 2 Starrachsen, 4 Blattfedern und die Himmelsrichtung auf dem GPS.
Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. |
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| bandeirante |
Verfasst am: Mo, 31. März 2008, 18:52 |
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Anmeldungsdatum: 23.04.2002
Beiträge: 1759
Wohnort: Südhessen
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Bei gewerblichem Einsatz auch zu beachten ist das Arbeitszeitgesetz (gilt für Arbeitnehmer):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf
Maximal 48 Std/Woche, prinzipiell maximal 10 Std/Tag (generell gilt 8 Std/Tag!) wobei die Fahrt mit dem Firmenwagen zur Einsatzstelle als Arbeitszeit zählt. Ausnahmen stehen im Gesetz.
Grüsse Axel O. |
_________________ Der Weg ist das Ziel |
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| landmetall |
Verfasst am: Di, 22. Apr 2008, 08:27 |
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Anmeldungsdatum: 01.06.2003
Beiträge: 188
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moin,
Und man brauch keinen Fahrtenschreiber, wenn man die Ausdrücke, kann man beim BAG herunterladen, ausfüllt...
Diese dienen als Ersatz wenn man keinen Fahtenschreiber hat...
Gruß
Wolf |
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| fipsicola |
Verfasst am: Di, 22. Apr 2008, 12:12 |
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Anmeldungsdatum: 14.05.2006
Beiträge: 155
Wohnort: München
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danke @ all
liebe grüße
philipp |
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| roman |
Verfasst am: Mi, 23. Apr 2008, 15:47 |
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Anmeldungsdatum: 13.04.2002
Beiträge: 92
Wohnort: 02627 hochkirch
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hallo landmetall, das stimmt so nicht. die ausdrucke vom bag betreffen die lenkradfreie zeit. über 3,5 to (fzg+anhänger jeweils zulässiges gesamtgewicht) bei gewerblicher nutzung ist ein eg kontrollgerät,kein fahrtenschreiber, zwingend vorgeschrieben. das heisst, 2 jährige kontrolle in fachwerkstatt, bei anderer reifengrösse auch wieder, fahrzeitregelung lt fahrpersonalverordnung, arbeitszeitgesetz, nachweis lückenlos für die letzten 28 tage (sa, so auch) und so weiter. die strafen bei nicht einhaltung bewegen sich zwischen 1000-5000€.
der nachweis über die lenkradfreie zeit ist nur noch der vom bag gültig und der muss maschinenschriftlich sein.
gute info gibt es beim fernfahrerstammtisch jeden ersten mitwoch in ausgewählten bab raststätten. zumindest wir haben hier gute leute zur schulung, autobahnpolizei und amt für arbeitssicherheit und gewerbeaufsichtsamt. die letzten änderungen waren erst im feb-märz. ich staune immer über die unkenntnis vieler kraftfahrer (gewerblich), bei dem strafmass
übrigens muss man in polen eine genehmigung vom fahrzeughalter haben, wenn halter und fahrer nicht identisch ist, auch für mitgeführten anhänger, egal ob privat oder gewerblich.
gruss roman |
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| landmetall |
Verfasst am: Do, 24. Apr 2008, 09:53 |
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Anmeldungsdatum: 01.06.2003
Beiträge: 188
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Moin,
Roman , ich meine nicht den " Freizeitschein",
in Fahrpersonalverordnung im Bundesgesetzblatt Anlage 1. ist das Ersatzblatt für Fahrzeuge ohne Fahrtenschreiber abgedruckt...
Dieses wird zum Beispiel in SH von der BAG und Polizei Transporterfahrern ohne Schreiber ausgehändigt.
Diese Blatt ist gültig.
Gruß
Wolf |
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