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    -- Allgemeine technische Diskussionen / General Tech Discussion

        -- lenkzeiten?

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fipsicola
Verfasst am: So, 30. März 2008, 11:45
Anmeldungsdatum: 14.05.2006 Beiträge: 155 Wohnort: München
hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi
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landcruiser
Verfasst am: So, 30. März 2008, 12:13
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7264 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
Hi,

kann Dir dazu lichts sagen, aber ich meine dazu gabs auch bei www.viermalvier.de eine Diskussion.

Grüsse

Uwe
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Ozymandias
Verfasst am: So, 30. März 2008, 12:27
Anmeldungsdatum: 27.03.2003 Beiträge: 1035 Wohnort: Centralschweiz
Hier ist einer davon

_________________
Das Leben ist in Ordnung wenn das Autoradio auf Anschlag rechts steht
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Koyota
Verfasst am: So, 30. März 2008, 17:10
Anmeldungsdatum: 28.02.2007 Beiträge: 2768 Wohnort: In der Nähe von Kassel
Hallo fipsi!

Wenn Du geschäftlich damit fährst und die 3,5to Zuggewicht überschreitest brauchst Du meines Wissens nach einen Fahrtenschreiben.

Das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger besteht sowieso.

Außer es ist ein landwirtschaftlicher Anhänger bis 25km/h - da kann ich nichts zu sagen.

Dirk

_________________
Those who would give up essential liberty to purchase a little temporary safety deserve neither liberty nor safety.

Benjamin Franklin
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Onkelchen
Verfasst am: So, 30. März 2008, 18:18
Anmeldungsdatum: 21.09.2003 Beiträge: 6102 Wohnort: BaWü
fipsicola hat Folgendes geschrieben:
hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi



Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.

Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.

Nur so als Hilfe für die Google-Suche.

Viele Grüße
Onkelchen

_________________
2 Starrachsen, 4 Blattfedern und die Himmelsrichtung auf dem GPS.




Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
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Flammer
Verfasst am: So, 30. März 2008, 21:49
Anmeldungsdatum: 15.08.2007 Beiträge: 110 Wohnort: Zuzwil (CH)
Onkelchen hat Folgendes geschrieben:



Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.

Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.

Nur so als Hilfe für die Google-Suche.

Viele Grüße
Onkelchen


Soll das etwa heissen wenn ich mit meinem 750kg Anhänger aus der Schweiz nach Deutschland fahre, ich ein Fahrtenbuch führen muss und der Arbeits- und Ruhezeitverordnung unterstellt bin?

Oder fällt das weg, weil mein RJ als Personenwagen eingetragen ist?

Wäre ja lächerlich!!

Gruss Patrick
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fipsicola
Verfasst am: So, 30. März 2008, 22:33
Anmeldungsdatum: 14.05.2006 Beiträge: 155 Wohnort: München
@ all,
vielen dank....
oh wunderbare regelwelt.... Sad
fipsi
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Angela
Verfasst am: So, 30. März 2008, 22:56
Anmeldungsdatum: 14.11.2003 Beiträge: 9682 Wohnort: weltbeste Kleinstadt
hier mal alle Daten zum nachlesen:

http://www.vautec-nms.de/pdf/FahrtschEGK.pdf

mussten wir in der Firma auch umrüsten.......leider Neutral

_________________
(Hosea 8,7): "Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten"

der Link extra für Blacky und Gue:
http://www.pickup-club.de
http://www.off-road-magazin.de/home//self/kardanbuch/
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Onkelchen
Verfasst am: Mo, 31. März 2008, 10:59
Anmeldungsdatum: 21.09.2003 Beiträge: 6102 Wohnort: BaWü
Hi,

so, nun hatte ich einen Happen mehr Zeit und habe es mal rausgesucht.

Lenk- und Ruhezeiten sind in der sog. Fahrpersonalverordnung (FPersV) in §1 und §18 geregelt.

Kurz gesagt: Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten, bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen, sobald das Zulässige Zuggewicht > 2,8 Tonnen ist. Ab 3,51 Tonnen ist Fahrtenschreiber vorgeschrieben. (Busse lass ich jetzt mal aussen vor)

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Fahren (Lenken) nicht die Haupttätigkeit der Fahrers darstellt. (z.B. Handwerker auf dem Weg zu einer Baustelle) und das zul. Zuggwicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen ist.

Hier der Link zum Nachlesen:

§1: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html

§18: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html

Viele Grüße
Onkelchen

_________________
2 Starrachsen, 4 Blattfedern und die Himmelsrichtung auf dem GPS.




Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
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bandeirante
Verfasst am: Mo, 31. März 2008, 18:52
Anmeldungsdatum: 23.04.2002 Beiträge: 1759 Wohnort: Südhessen
Bei gewerblichem Einsatz auch zu beachten ist das Arbeitszeitgesetz (gilt für Arbeitnehmer):

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf

Maximal 48 Std/Woche, prinzipiell maximal 10 Std/Tag (generell gilt 8 Std/Tag!) wobei die Fahrt mit dem Firmenwagen zur Einsatzstelle als Arbeitszeit zählt. Ausnahmen stehen im Gesetz.

Grüsse Axel O.

_________________
Der Weg ist das Ziel
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landmetall
Verfasst am: Di, 22. Apr 2008, 08:27
Anmeldungsdatum: 01.06.2003 Beiträge: 188
moin,

Und man brauch keinen Fahrtenschreiber, wenn man die Ausdrücke, kann man beim BAG herunterladen, ausfüllt...
Diese dienen als Ersatz wenn man keinen Fahtenschreiber hat...

Gruß

Wolf
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fipsicola
Verfasst am: Di, 22. Apr 2008, 12:12
Anmeldungsdatum: 14.05.2006 Beiträge: 155 Wohnort: München
danke @ all
liebe grüße
philipp
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roman
Verfasst am: Mi, 23. Apr 2008, 15:47
Anmeldungsdatum: 13.04.2002 Beiträge: 92 Wohnort: 02627 hochkirch
hallo landmetall, das stimmt so nicht. die ausdrucke vom bag betreffen die lenkradfreie zeit. über 3,5 to (fzg+anhänger jeweils zulässiges gesamtgewicht) bei gewerblicher nutzung ist ein eg kontrollgerät,kein fahrtenschreiber, zwingend vorgeschrieben. das heisst, 2 jährige kontrolle in fachwerkstatt, bei anderer reifengrösse auch wieder, fahrzeitregelung lt fahrpersonalverordnung, arbeitszeitgesetz, nachweis lückenlos für die letzten 28 tage (sa, so auch) und so weiter. die strafen bei nicht einhaltung bewegen sich zwischen 1000-5000€.
der nachweis über die lenkradfreie zeit ist nur noch der vom bag gültig und der muss maschinenschriftlich sein.
gute info gibt es beim fernfahrerstammtisch jeden ersten mitwoch in ausgewählten bab raststätten. zumindest wir haben hier gute leute zur schulung, autobahnpolizei und amt für arbeitssicherheit und gewerbeaufsichtsamt. die letzten änderungen waren erst im feb-märz. ich staune immer über die unkenntnis vieler kraftfahrer (gewerblich), bei dem strafmass

übrigens muss man in polen eine genehmigung vom fahrzeughalter haben, wenn halter und fahrer nicht identisch ist, auch für mitgeführten anhänger, egal ob privat oder gewerblich.

gruss roman
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landmetall
Verfasst am: Do, 24. Apr 2008, 09:53
Anmeldungsdatum: 01.06.2003 Beiträge: 188
Moin,

Roman , ich meine nicht den " Freizeitschein",
in Fahrpersonalverordnung im Bundesgesetzblatt Anlage 1. ist das Ersatzblatt für Fahrzeuge ohne Fahrtenschreiber abgedruckt...
Dieses wird zum Beispiel in SH von der BAG und Polizei Transporterfahrern ohne Schreiber ausgehändigt.

Diese Blatt ist gültig.

Gruß
Wolf
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