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    -- Café Oriental

        -- LKW Fahrverbot mit Hänger am Sonntag bis 3.5t....

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j8 RR
Verfasst am: Mi, 14. Mai 2008, 19:33
Anmeldungsdatum: 04.02.2005 Beiträge: 1778 Wohnort: Hannover
Gut,

einen Wohnwagen habe ich!

Jetzt fehlt nur noch der LKW

Reinhold

_________________
Grüße
aus der Feinstaubzone!
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Willem Jan Markerink
Verfasst am: Mi, 14. Mai 2008, 21:31
Anmeldungsdatum: 19.06.2003 Beiträge: 1467 Wohnort: Niederlande
landcruiser hat Folgendes geschrieben:
Nach einem Telefonat mit dem Nieders. Verkehrsministerium steht nun fest, dass die Infos verläßlich sind.

Auch Niedersachsen hat die neue Regelung umgesetzt.

Die interesante Passage lautet:

"1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

...

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden."



In dem Sinne auch interessant:

Ich war mal in der BRD unterwegs mit Pferdenanhaenger, zwecks Beladung eines Projektors (besser nix fragen, solche Bestien gibt es....Wink).
Im Vorfeld hab ich dann auf eine andere Adresse eine kleinere Kiste Optik eingeladen (AEG/Xenon/Leopard, auch besser nix fragen, schon gar nicht ueber die Kombination mit Projektor....Wink).
Der Haendler hat dann beim Einladen gesagt, so etwas duerfe man in BRD gar nicht, weil Pferde- wie Wohnwagen wegen 'Sport/Freizeit' keine Strassengebuehren zahlen....dann aber auch wirklich keine sonstige Ladung mitnehmen duerfen.
Auslaender trifft dies natuergemaess nicht, aber fuer euch schon relevant.
Ob das jeder weiss hab ich mich damals schon gefragt, genau ob das wirklich geahndet und vor Gericht gebracht werden wuerde....
(bei Steuerhinterziehung endet man ja schnell hinter Gitter; der Staat kann viel Kriminalitaet ertragen, besonders von Buerger zu Buerger, aber diese trifft auf eine offene Nerve....Wink)
(wolle zuerst 'trifft in's Herz' schreiben, ich Depp.... Cool


Zuletzt bearbeitet von Willem Jan Markerink am Mo, 16. Jun 2008, 23:15, insgesamt einmal bearbeitet

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"Those who wander are not necessarily lost" (Tolkien)
http://www.a1.nl/phomepag/markerink/main_4x4.htm
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landcruiser
Verfasst am: Mi, 14. Mai 2008, 21:57
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7272 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
Das sind die Anhänger mit dem grünen Kennzeichen.
Die sind zweckbestimmt steuerbefreit, z.B. für Landwirtschaft und dürfen nur für diesen Zweck genutzt werden. Ansonsten entfällt der Grund für die Steuerbefreiung mit entsprechenden Konsequenzen.
Sollte jeder wissen, der so ein Kennzeichen hat.

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Theo
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 14:25
Anmeldungsdatum: 16.07.2001 Beiträge: 264 Wohnort: München
Hallo,

für Alle mit LKW-Zulassung dürfte folgendes Schreiben des ADAC von heute interessant sein:

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0-22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter LKW, wobei hier keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW im Sinne des § 30 Abs.3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzlich jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW anzusehen ist.

Allerdings sieht die Polizei bei LK bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnanhänger und einen Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Verkehrsminister der Länder verständigt.


In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 40,-- und einem Punkt, für den Halter mit € 200,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Halter und Fahrer identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.

Quelle:
Waltraud Watzlawik
Jurisitische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC-Zentale München
Tel. 089-7676-2484
Fax 089-7676-8484
waltraud.watzlawik@adac.de

Ich glaube daß diese Tatsache für viele von uns sehr wichtig ist und bitte Netzi wenn es noch nicht allgemein bekannt ist dies auch den anderen Rubriken oder mit einer Meldung bekannt zumachen.

Viele Grüße

_________________
Theo
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ALI
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 14:56
Anmeldungsdatum: 10.11.2002 Beiträge: 916 Wohnort: Freie Reichs- und Narrenstadt Rottweil
Zitat:
wobei hier keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt
Das sollte sicher Gewichtsbeschränkung heißen.


Zitat:
Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW im Sinne des § 30 Abs.3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzlich jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW anzusehen ist.
Bedeutet das, dass umgekehrt z.B. ein Doka-HiLux, mit Eintrag „PKW“ in den Fahrzeugpapieren, als LKW angesehen werden könnte?
Natürlich nur für die Bußgeldabteilung, für’s Finanzamt wäre das nicht relevant.

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Onkelchen
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 16:09
Anmeldungsdatum: 21.09.2003 Beiträge: 6107 Wohnort: BaWü
ALI hat Folgendes geschrieben:
Bedeutet das, dass umgekehrt z.B. ein Doka-HiLux, mit Eintrag „PKW“ in den Fahrzeugpapieren, als LKW angesehen werden könnte?




Jepp.

Genauso wie ein Pickup mit Wohnkabine als Wohnmobil angesehen werden kann und damit nicht mehr unter das Sonntagsfahrverbot mit Hänger fällt, auch wenn es kein Sport- oder Wohnanhänger ist.

Diese Auskunft des ADAC bekam ich vor ca. 2-3 Jahren auch schon mal. Offensichtlich wird derzeit in erster Linie die Ausnahme bis 3,5t konkretisiert.

Viele Grüße
Onkelchen

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2 Starrachsen, 4 Blattfedern und die Himmelsrichtung auf dem GPS.




Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
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BJ Axel
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 17:18
Anmeldungsdatum: 26.01.2002 Beiträge: 3507 Wohnort: Anröchte
Das riecht wieder nach Urteilen um den Gummi aus dieser Regelung rauszukneten...

Axel

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Muddy
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 17:43
Anmeldungsdatum: 28.12.2006 Beiträge: 623 Wohnort: Westerwald
ENDLICH kann ich mir wieder ein PICK-UP kaufen, ist ja für so Pferdefuzzis wie mich sehr praktisch !
Braucht einer nen guten 4 Runner

Ralph

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Rechtschreibefehler sind gewollt und dienen der allgemeinen Belustigung !
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thores
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 18:04
Anmeldungsdatum: 26.01.2004 Beiträge: 1040 Wohnort: 63674 Altenstadt (FB)
ALI hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
wobei hier keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt
Das sollte sicher Gewichtsbeschränkung heißen.


Nun - es könnte auch ein Bezug auf die 100 km/h Ausnahmen für Anhänger sein. Obwohl diese Regelung nach meiner Erinnerung nur für Pkw zutrifft. Question Question Question

_________________
Gruß aus Altenstadt
Thomas

Ihr seid eingeladen:
BTT, Sonntag von 09h00 bis 11h00
gibt's frisch zubereitete
Rühreier mit Speck und Zwiebeln für Nullkommanix!
Teller bitte mitbringen!


Bodensee-Stammtisch
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Theo
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 18:04
Anmeldungsdatum: 16.07.2001 Beiträge: 264 Wohnort: München
Danke Ali,

natürlich soll es Gewichtsbeschränkung heißen, da habe ich mich beim Abtippen vertan.

Der aktuelle Anlaß war daß mein Mitarbeiter mit LT45 (zugelassen als LKW) und Segelboot an einem Sonntag von der Polizei gestoppt und mit den geschilderten Strafen belegt wurde.

Ich werde berichten ob sein Einspruch Erfolg hat.

Viele Grüße

_________________
Theo
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landcruiser
Verfasst am: Mo, 16. Jun 2008, 18:29
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7272 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
Die Rechtslage ist nach den u.a. von mir zitierten Erlassen eindeutig.

Das hat nichts mit dem "Absehen der Polizei von der Verfolgung" nach eigenem Gutdünken zu tun. Die entsprechenden Erlasse der Ministerien sind für die nachgeordneten Behörden, also auch für die Polizei, bindend. Da bleibt kein Ermessensspielraum.

Ende der Durchsage.

Da gibst auch nichts hineinzuinterpretieren.

Auch nicht vom ADAC, der über die aktuelle Rechtslage anscheinend wieder einmal nicht informiert ist.

Auch wenns in Bayern gewesen sein sollte, ändert das nichts an der Sache, da die Länder nur das umgesetzt haben, was der Gesetzgeber schon bei Einführung des Sonntagsfahrvebrot beabsichtigt hat. Nämlich den "Schwer"lastverkehr zu treffen, nicht die Freizeitfahrer mit "Klein"-LKW.
Wenn Bayern wieder mal einen Alleingang versucht, werden sie damit nach meiner Einschätzung bald eine Bauchlandung machen.

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RBW
Verfasst am: Di, 17. Jun 2008, 10:48
Anmeldungsdatum: 17.01.2002 Beiträge: 1337 Wohnort: Aschaffenburg
Die Rechtslage ist eindeutig:

Zulassung als LKW - Sonntagsfahrverbot für Fahrten mit Anhänger, ohne wenn und aber.

Das wissen wir schon seit dreißig Jahren aus eigener Erfahrung. Beispiel Kastenente, Zulassung als LKW, zul. GG 1210 kg, Nutzlast 400kg, mit Heinemannanhänger, ungebremst 200kg: Sonntagsfahrverbot!

Da nützt so ein Dreizeiler von ADAC auch nichts:

"Allerdings sieht die Polizei bei LK bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnanhänger und einen Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Verkehrsminister der Länder verständigt."

Das hätte ich gerne schriftlich und direkt von den Verkehrsministern der Länder, damit ich das der Mehlmütze auf der Straße unter die Nase halten kann.

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Ruthard
Ballonfahren rund um Frankfurt mit Adventure Ballooning
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landcruiser
Verfasst am: Di, 17. Jun 2008, 11:01
Anmeldungsdatum: 17.05.2001 Beiträge: 7272 Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
Ruthard,

das ist die alte Rechtslage und heute nicht mehr so.

Ev. liest Du den Thread nochmal. Laughing

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Theo
Verfasst am: Sa, 30. Aug 2008, 12:07
Anmeldungsdatum: 16.07.2001 Beiträge: 264 Wohnort: München
Hallo,

zumindest in Bayern hat ein Einspruch erfolgt gehabt.

Bei meinem Mitarbeiter, der wie berichtet wegen eines Vestosses gegen das Sonntagsfahrverbot, LKW mit Hänger(Segelboot) einen Bußgeldbescheid erhielt wurde der Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Es scheint das die Polizei das entweder nicht weiß oder mit Absicht Bußgeldbescheide verteilt.

Viele Grüße

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Theo
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