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-- LKW Fahrverbot mit Hänger am Sonntag bis 3.5t.... |
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| proallrad |
Verfasst am: Sa, 03. Mai 2008, 09:20 |
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 197
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Moin moin,
Folgende Meldung habe ich bekommen - mich aber noch nicht weiter darum gekümmert:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
...vielleicht kümmert Ihr Euch mal - was dran ist....
Gruß Stefan |
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| BJ Axel |
Verfasst am: Sa, 03. Mai 2008, 16:26 |
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Anmeldungsdatum: 26.01.2002
Beiträge: 3559
Wohnort: Anröchte
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"Bremen"???
Axel |
_________________ Ingenieurbüro, Sonderfahrzeugbau & Sondermaschinenbau - Projekte, Power Generation, Hydrauliksysteme, Druckluftsysteme, mobiles Schweißen, Sonderschutzfahrzeuge
http://www.power-trax.de |
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| Willem Jan Markerink |
Verfasst am: Sa, 03. Mai 2008, 18:09 |
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Anmeldungsdatum: 19.06.2003
Beiträge: 1550
Wohnort: Niederlande
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proallrad hat Folgendes geschrieben: Moin moin,
Folgende Meldung habe ich bekommen - mich aber noch nicht weiter darum gekümmert:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
Da koennte doch glatt auch mein Volvo C306 Feuerwehr reinpassen, oder?.... )
(mir geht es nur um Anhaenger, und sonstige Kategorieen gibt es dafuer nicht (wenigstens werden die dort nicht *mit* Anhaenger erwaehnt))
Zitat:
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
...vielleicht kümmert Ihr Euch mal - was dran ist....
Gruß Stefan |
_________________ "Those who wander are not necessarily lost" (Tolkien)
http://www.a1.nl/phomepag/markerink/main_4x4.htm |
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| 4x4-fox |
Verfasst am: Sa, 03. Mai 2008, 22:07 |
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 126
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Willem Jan Markerink hat Folgendes geschrieben: proallrad hat Folgendes geschrieben: Moin moin,
Folgende Meldung habe ich bekommen - mich aber noch nicht weiter darum gekümmert:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
Da koennte doch glatt auch mein Volvo C306 Feuerwehr reinpassen, oder?....  )
(mir geht es nur um Anhaenger, und sonstige Kategorieen gibt es dafuer nicht (wenigstens werden die dort nicht *mit* Anhaenger erwaehnt))
Zitat:
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
...vielleicht kümmert Ihr Euch mal - was dran ist....
Gruß Stefan
Hier ist der Erlass aus Bremen
vom
Der Senator
für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
guckt bei google oder ihr findet das originaldokument beim 4x4-treff
http://4x4-treff.de/thread.php?postid=105222#post105222
nachgehakt bei der örtlichen Gendarmerie war man zunächst einmal erstaunt und unwissend ... wurde jedoch nach 30 minuten hochoffiziell zurück gerufen und mir so wie im Erlass erläutert von der Behörde hier auch für Baden-Württemberg bestätigt. -
Am besten den Erlass mit sich führen, solange es sich auf unterer Verwaltungsebene noch nicht durchgesprochen hättef |
Zuletzt bearbeitet von 4x4-fox am Sa, 03. Mai 2008, 22:31, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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| Fongs |
Verfasst am: Sa, 03. Mai 2008, 22:19 |
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Anmeldungsdatum: 02.08.2001
Beiträge: 7251
Wohnort: zentral-CH
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| Batwichtel |
Verfasst am: So, 04. Mai 2008, 07:01 |
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Anmeldungsdatum: 28.08.2003
Beiträge: 1534
Wohnort: Mittelpunkt der zivilisierten Welt: 23881 Anker, SH, D, Eu, Blaue Kugel (3. im Sonnensysten)
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Mal dazu ne vielleicht ganz dumme Frage von mir:
Das Schreiben (Word.doc) ist vom 1. April !!!
Soll uns das vielleicht was sagen? Oder ist das echt, trotz des unglücklichen Datums? |
_________________ Dieter, DER Batwichtel, der mit dem Eishockey-Tor auf dem Dach!
Fährst du noch, oder cruist du schon? |
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| 4x4-fox |
Verfasst am: So, 04. Mai 2008, 07:38 |
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 126
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Batwichtel hat Folgendes geschrieben: Mal dazu ne vielleicht ganz dumme Frage von mir:
Das Schreiben (Word.doc) ist vom 1. April !!!
Soll uns das vielleicht was sagen? Oder ist das echt, trotz des unglücklichen Datums?
genau so gings mir auch ... das Datum - 1.April 2008- schien mir so mal mehr als nur verdächtig !!!!
Wie kann einer mal nur am 1.April nen Erlass einbringen?! - ...und dann noch der Senator von Bremen und auch noch ... EUROPA !!!
So ward ich für' Moment doch schon etwas stutzig geworden .... und weiter gings mit (siehe oben) ....
Es hat wohl alles seine hochoffizielle Richtigkeit mit dem Erlass dies bestätigte mir gestern sogar noch obendrein die unter Vollzugsebene .... und die meinten das denn auch im vollen Ernst - kein Spass nedd !!!!
no 1st. April fun ---- the fox on the run |
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| Redneck |
Verfasst am: So, 04. Mai 2008, 13:50 |
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Anmeldungsdatum: 28.09.2007
Beiträge: 2260
Wohnort: 92637 Weiden/Opf
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Hi Leute!
Wir haben am Mittwoch erst eine Genehmigung abgeholt für die Fahrt vom US-CAR-Treffen in Pullman-City am Pfingstmontag. Kostete 20 Euro, der Herr kannte uns schon...
Die Einzelfahrgenehmigungen sind immer noch aktuell! (Zumindest in Bayern...)
Und egal, was ein Herr Senator da geschrieben hat am 1. April, hochoffiziell ist das nicht. Wenn, dann ist es nur ein Entwurf und müßte erst offiziell abgesegnet werden!
Solange gilt nach wie vor die alte Regelung, nämlich daß eine Genehmigung notwendig ist für Fahrten an Sonn- und Feiertagen mit LKW und Anhänger!
In einem Beiblatt zu unserer Einzelgenehmigung steht wörtlich:
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Wohnanhänger hinter Lkw unterliegen grundsätzlich dem Sonntagsfahrverbot (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.1981 - VerkMitt. S. 56); s. auch Verl. des BMV v. 04.09.1980 (VkBl S. 678).
Im Ausflugs- und Ferienreiseverkehr werden Sportgeräteanhänger und Wohnanhänger regelmäßig auch an Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t angehängt. Bei diesen Lastkraftwagen handelt es sich um Fahrzeuge nach dem Baukastenprinzip auf gleichem Rahmen mit verschiedenen Aufbauten, z.B. VW-Kombi mit und ohne Fenster, Doppelkabine mit vier Sitzplätzen und anschließender offener Ladefläche oder mit geschlossenem Laderaum. Damit fällt eine Gruppe von Fahrzeugen unter die Fahrverbote des § 30 Abs. 3 StVO und des § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung, die im Hinblick auf die Abmessungen, das Fahrverhalten, die Motorleistung, die Geschwindigkeit sowie die Lärmentwicklung Personenkraftwagen gleichzusetzen ist, wobei die Fahrten der Freizeitgestaltung und damit der privaten Nutzung dienen, also kein wirtschaftliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen können für Sportgeräteanhänger (z.B. zu Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhänger hinter Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Der "dringende" Fall als Voraussetzung für die Genehmigung entfällt.
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Ist natürlich wieder tollstes Behördendeutsch, muß man erst 5 Mal lesen, bevor man es versteht...
Gruß, Jürgen |
_________________
 Hutzenlux-Mädchenachsen-Fahrer!!! |
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| Prowler |
Verfasst am: So, 04. Mai 2008, 13:58 |
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Anmeldungsdatum: 03.02.2008
Beiträge: 714
Wohnort: Fáskrúðsfjörður
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Is doch ganz einfach!!!!!!!....
Moin ersma!
Alles was nicht Gewerblich genutzt wird bekommt ne Ausnahmebescheinigung!
Bei Gewerblicher Nutzung bekommste ersma nichts!
Ausser: Dringende Versorgungstransporte, Transporte die zu einer Faehre gehen -Termin- oder Flughafen!
Wenn ich jetzt noch weiter aufzaehle bekomme ich von Netzi was anne Ohren weil sein Server die Hufe hochreisst......
Viel Spass beim Fahren und immer daran denken das da noch was hinter euch her zappelt!!!!!! |
_________________ Wer luegt betruegt sich selber!
Es is Boeses im Busch
64grad55'50.40" N
14grad00'53.95" W |
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| Willem Jan Markerink |
Verfasst am: So, 04. Mai 2008, 18:04 |
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Anmeldungsdatum: 19.06.2003
Beiträge: 1550
Wohnort: Niederlande
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Dieser gehoert hier auch unbedingt rein:
http://www.oldtimerinfo.de/aktuelles/lkw_fahrverbot_2008/bericht.htm
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Nordrhein-Westfalen hat ein Herz für schwere Jungs. Wie der DEUVET nach einem Gespräch mit NRW-Verkehrsminister Oliver Wittke mitteilte, regelt nun ein Erlass, dass eine Ausnahmegenehmigung vom ...
... Sonn- und Feiertagsverbot für Oldtimer-Lkw landesweit zu erteilen ist. Ausnahmegenehmigungen auf Antrag werden eigentlich nur für die Beförderung von Waren erteilt, wenn eine entsprechende Dringlichkeit vorliegt. Diese Dringlichkeit sieht das Ministerium für Bauen und Verkehr aber auch dann, wenn Oldtimer-Lkw mit H-Kennzeichen oder roter 07er Nummer an Sonn- und Feiertagen zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen unterwegs sind. Ein Modell, das der DEUVET auch den übrigen Bundesländern vorstellen will, um ähnliche Regelungen zu erreichen.
xxxxxxxxxxxx |
_________________ "Those who wander are not necessarily lost" (Tolkien)
http://www.a1.nl/phomepag/markerink/main_4x4.htm |
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| Willem Jan Markerink |
Verfasst am: Fr, 09. Mai 2008, 16:49 |
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Anmeldungsdatum: 19.06.2003
Beiträge: 1550
Wohnort: Niederlande
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Kleine Frage am Rande:
Zwar weiss ich dass in einige Bundesstaaten nicht jegliche leicht-LKW unter das Sonntagsfahrverbot fallen *muss*, aber in Diskussionen auf NL-Foren wird hin und wieder bezweifelt ob das ueberhaupt zutrifft auf 'rekreative' Anhaenger....auch mein Beispiel 'Pferdenanhaenger' ueberzeugt angeblich nicht, und sogar Leuten mit reinrassiger Einzelkabine Pickup (und Wohnwagen) halten sich stur....'nie angehalten!'.
Also, kann mir jemand Beispiele von Verwarnung/Anzeige nennen/zeigen, aus welchen unmissverstaendlich das Gegenteil hervor geht?
Auch und insbesondere mit Wohnwagen? |
_________________ "Those who wander are not necessarily lost" (Tolkien)
http://www.a1.nl/phomepag/markerink/main_4x4.htm |
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| uscarfreak |
Verfasst am: Di, 13. Mai 2008, 21:27 |
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Anmeldungsdatum: 06.02.2007
Beiträge: 201
Wohnort: Neustadt/Aisch
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also ich bin gestern (pfingstmontag) auch mit autotransporter von jänschwalde gefahren und bei ner pause genau einen parkplatz mit zoll männlein erwischt. klasse - aber die hat das nicht gekratzt die haben nur große lkw kontrolliert.
also ich fahr immer wenn´s sein muß - ohne irgendwelche ämter reich zu machen.
mfg steven |
_________________ www.m-und-m-motors.de |
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| landcruiser |
Verfasst am: Di, 13. Mai 2008, 22:50 |
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Anmeldungsdatum: 17.05.2001
Beiträge: 7481
Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
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Hier gibts auch eine Info dazu:
http://forum.buschtaxi.org/viewtopic.php?t=19043&highlight=fahrverbot
Leider im falschen Unterforum.
Schlage vor, dass hier weiter sachlich zu diskutieren.
Das vorliegende Schreiben aus NRW erscheint authentisch. Auch der Zusammenhang mit dem Text aus Bremen und dem Protokoll der VMK aus 2007 scheint schlüssig.
Sieht so aus, als ob die Länder sich an den Beschluß der VMK halten würden und die Sache nach und nach umsetzen.
Rechtssicherheit haben wir damit noch nicht.
Einen Anspruch auf irgendetwas hat aus den Erlassen der Ministerien auch niemand, da er nur die nachgeordneten Behörden bindet.
Der Beschluß der VMK und die Umsetzung durch NRW und Bremen sind jedoch richtungsweisend.
Schätze mal, dass es in dieser Situation schwer fallen dürfte noch jemand ein Bußgeld oder Punkte aufzubrummen, wenn er mit seinem als LKW zugelassenen Cruiser den Wohnwagen sonntags über die BAB zerrt.
Bis sich das bei allen betroffenen Dienststellen rumgesprochen hat, kann es noch dauern.
Lediglich meine persönliche Einschätzung mit der Einschränkung, dass ich noch nicht abschließend sagen kann, dass die Unterlagen, die ich kenne, echt sind!
Wer Infos dazu hat, möge sie bitte beisteuern. Für Niedersachsen bin ich am Ball. |
_________________ Ich bin für das verantwortlich was ich sage. - Nicht für das was Du verstehst! |
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| landcruiser |
Verfasst am: Mi, 14. Mai 2008, 08:55 |
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Anmeldungsdatum: 17.05.2001
Beiträge: 7481
Wohnort: outback - Northern Territory of lower saxonia
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Nach einem Telefonat mit dem Nieders. Verkehrsministerium steht nun fest, dass die Infos verläßlich sind.
Auch Niedersachsen hat die neue Regelung umgesetzt.
Die interesante Passage lautet:
"1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
...
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden."
Der entsprechende Erlaß liegt mir vor.
Es gibt also auch mal erfreuliche Nachrichten, die einigen von uns das Leben (Fahren) einfacher machen. |
_________________ Ich bin für das verantwortlich was ich sage. - Nicht für das was Du verstehst! |
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| Rose |
Verfasst am: Mi, 14. Mai 2008, 10:03 |
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Anmeldungsdatum: 21.10.2005
Beiträge: 66
Wohnort: Eupen / Belgium
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| na das freut mich aber, dass es auch in Niedersachsen gilt, also weiter so für alle Länder |
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Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
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