@ schnippo
Ist kein Glückspiel sondern eine Gesetzeslücke
Hatte bis jetzt 2 Bekannte,wo der Zoll sich quer gestellt hat.
Ich habe dann mal ein Schreiben zusammen geklöppelt und siehe da, innerhalb küzester Zeit die LKW Steuer bekommen.
Ich setze das Schreiben hier mal rein :
Sehr geehrte Damen und Herren
bereits bei unserem Telefonat am xx.xx habe ich bei Ihnen Widerspruch
gegen Ihren u.a. "Bescheid" angekündigt.
Nun komme ich leider erst heute zur Begründung:
Im neuen KFZ Steuergesetz ist unter §2 Absatz 2.2 festgelegt, dass die
Steuerbehörde sich an den Eintrag der Zulassungsbehörde halten muss.
§ 2
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden
verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und
Geräuschemissionen, anderer
Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und
Aufbauarten die Feststellungen der
Zulassungsbehörden verbindlich.
(2a) bis (2c) (weggefallen)
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches
Fahrzeug, wenn es unter die im Inland
maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im
Zulassungsverfahren eines anderen Staates
zugelassen ist.Der alte §2a , wonach LKW auch als PKW besteuert werden können gibts
nicht mehr.
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach
Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.
Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechenNun holt der §18 Absatz 12 (Übergangsreglung, unbefristet) den alten
Paragraph 2a wieder aus der Versenkung :
Abs. 12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich
der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als
unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010
geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.
Nach dem Paragraphen 2a durften nur Fahrzeuge der Aufbauart BA und BB
in PKW umgeschlüsselt werden. Die Aufbauart BE ist / war dort nicht
genannt. Damit kann auch der alte § 2a nicht mehr auf mein Fahrzeug
angewandt werden. Deshalb werden u.a. beim Hauptzollamt Hannover die
hierunter fallenden Geländefahrzeuge jetzt richtigerweise als Pickup
und nicht mehr als Pkw eingestuft. Die Einstufung als Pkw ist damit
nicht mehr zulässig!!!!
Von daher bitte ich erneut um die steuerliche Neubewertung meines
Pickup seit dem Tag der Umschreibung.
Auf die Neubewertung (so, wie es vom Hauptzollamt Hannover vorgenommen
wird) wartend verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen