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Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 18:17
von j8 RR
Hallo Leute,
nachdem ich meine Webasto Standheizung DBW 46 nach langer und sehr wartungsintensiver Zeit endgültig ausgemustert habe, habe ich mir einen elektrischen Motorvorwärmer mit 2 kW gegönnt.
Einfach in den vorhandenen Kreislauf nach Ausbau der Webasto eingeschleift bringt das Ding den 1HD-T in einer Stunde von 14° c auf 50° C.

Der Hintergrund ist recht einfach. Der Wagen ist abgemeldet und steht in der Garage. Immer wenn ich in der Garage irgendwas basteln will, muß der Wagen raus.
Dazu habe ich früher die Standheizung angeworfen, ruckzuck war das Kühlwasser warm.

Raus- und reinschieben scheidet aus, da Tiefgarage.

Als die Kiste noch angemeldet war und die Standheizung kaputt, bin ich fast immer einige Kilometer gefahren um den Motor auf annähernd Betriebstemperatur zu bringen. Die Chance habe ich nun nicht mehr, der Wagen hat vorübergehend keine Nummernschilder dran. Darf also nur auf Privatgrund bewegt werden.

Meine Frage nun an die Gemeinschaft:
Was sagt die Prüforganisation TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS und was sonst es in diesem Lande noch geben mag um eine HU durchzuführen dazu?
Muß der elektrische Motorheizer eingetragen werden?

Es ist kein sicherheitsrelevantes Teil, das Kabel ist mal gerade 70 cm lang, kann also nur mit Verlängerungsschnur betrieben werden. Die ist während der Fahrt aber nicht dran :rofl:
Das schließt den Betrieb während der Fahrt also schon mal aus.
Das einzige Risiko ist also eine Leckage im Kühlsystem.

Der Betrieb nur in der Garage möglich, bzw. irgendwo, wo man Zugriff auf eine 230 Volt Steckdose hat und eine passende Verlängerung im Gepäck.

Es ist auch keine fest verlegte Anschlußsteckdose im Auto verbaut wie beim DEFA System, es hängt einfach nur ein Schukostecker, mit Kabelbindern sicher befestigt, im Motorraum.
Der wird bei Bedarf über eine Verlängerung eingesteckt und der Motor vorgewärmt.


Ich bin gespannt auf Eure Einschätzung, bzw. qualifizierte Aussagen. :wink:

Reinhold

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 18:54
von Reiti
Auf keinen Fall. Außer der soll als Hybrid zugelassen werden.

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 19:27
von karrizek
j8 RR hat geschrieben:Ich bin gespannt auf Eure Einschätzung, bzw. qualifizierte Aussagen. :wink:
Reinhold

Reiti hat geschrieben:Auf keinen Fall. Außer der soll als Hybrid zugelassen werden.


Ich habe von 2004-2014 in dem blauen 78er und seit 2014 in dem beigen 78er jede HU mit HOT Frog geschafft, ohne Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
Hatte allerdings keine richtige Polizeikontrolle. :rofl:

so long
karrizek

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 19:57
von Der Steppenwolf
An meinem PZJ 75 ist seit 28 Jahren diese Vorrichtung vorhanden. Hatte noch nie jemanden interessiert :biggrin:

Gruß

Martin

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Di 17. Nov 2020, 19:57
von j8 RR
Junge, Junge,
das ging ja schnell. Danke für die Antworten!
Die decken sich mit der Aussage das Kollegen etwas weiter nördlich von mir :D

Sollte ich bei der nächsten HU Probleme bekommen, zücke ich mein Schmattfon, öffne das BTF und zeige diesen Thread und behaupte:
Die haben aber gesagt, daß.... :aetsch: :aetsch:

Bleibt gesund!

Reinhold

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 08:15
von Feldi
Lieber Reinhold,
ich kann mich meinen Vorrednern leider nicht anschließen.
Hier handelt es sich eindeutig um einen technischen Eingriff in ein funktions- und damit sichertsrelevantes System.
Das ist definitiv eintragungspflichtig. Und falls das Teil keine herstellerseitige Typgenehmigung für Dein Fahrzeug hat, ist wohlmöglich sogar eine Einzelabnahme fällig.
Bei solchen Umbauten würde ich immer auf Nummer sicher gehen, allein schon deswegen, damit mir die Rennleitung bei der nächsten Kontrolle nicht das Fahrzeug stilllegt.






































:roll: :roll: :rofl: :wink:

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 08:30
von JWD
Oh, oh, oh.....

Da muss ich mich leider Feldis Expertise anschließen, lieber Reinhold.

Du kennst mich ja als sehr pedantischen, verantwortungsvollen Menschen, der akribisch auf die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen achtet (Stichwort: Gasgrill) und der mit kaum zu überbietendem Engagement seine Fahrzeuge hegt und pflegt.
Und als ein solcher Mensch frage ich dich:

Hast du eigentlich ne Macke? :rofl:

Ich hatte Defa im 75er, incl. Festanschluss im Innenraum für de Zusatzlüfter und im 80er ist ein lauwarmer Frosch verbaut.
Hat nie jemanden auch nur ansatzweise interessiert.

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 08:52
von timo cr
Servus
Würds eintragen lassen,alleine schon wegen dem Steuervorteil,da der warme Motor dann minimum auf Euro 5 kommt.

:biggrin:

Gruss aus dem veregneten CR
Timo

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 09:16
von GRJ78
Vor allem, hast du denn die Standheizung austragen lassen?
;)

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 09:26
von Peter_G
Alles falsch, Leute. Bei einem Fahrzeug aus dem Baujahr dürfen keine
technischen Änderungen mehr vorgenommen und eingetragen werden.

Sofortige Stillegung. :biggrin:

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 09:58
von Harald KJ70
Peter_G hat geschrieben:Alles falsch, Leute. Bei einem Fahrzeug aus dem Baujahr dürfen keine
technischen Änderungen mehr vorgenommen und eingetragen werden.

Sofortige Stillegung. :biggrin:


Stimmt !

Reinhold : ich geb Dir für den 80er 500,-- Euro bar auf die Hand !! Ist das nicht ein überaus großzügiges Angebot ? :D :D

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 10:03
von _Malte_
Der Vorwärmer hat keine abgasproduzierende Brennkammer, die vom Schornsteinfeger abgenommen, genehmigt, eingetragen und gewartet werden muss.

In §19 StVZO heißt es:
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Das ist beim Einbau einer elektrischen Vorwärmung nicht der Fall.
Weiter heißt es:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Diese Vorwärmungen haben in der Regel ein CE-Zeichen. Jetzt muss man allerdings einen Rechtsanwalt konsultieren, um sich bestätigen lassen, dass ein CE-Zeichen den Bedingungen von §19 StVZO Absatz (3) Nummern 1-4 Buchstaben a-c entspricht. Das ist der eigentliche schwierige Teil abgesehen von der Klärung der Einbaulage.
Heißt aber auch, wenn der Vorwärmer anders als in der Einbauanweisung gefordert von einem Nicht-Fachmann eingebaut wird, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 17:17
von j8 RR
Ok, ok ok :shock:
Nun habe selbst ich es als übervorsichtiger Mensch verstanden.

Nein, die Webasto ist nicht ausgetragen worden.

Nein Harald, DU bekommst meinen 80er auch nach wiederholten Versuchen nicht für 500 € :biggrin:
Aber versuch es ruhig weiter, Du stehts auf der Warteliste ungefähr auf Platz 120, alle anderen würden mehr geben :rofl:

Ich werde jetzt mal ganz, ganz mutig sein und das China Ding ohne CE Zeichen, dafür mit russischer Aufschrift, eingebaut von einem kompletten Elektrolaien an wahrscheinlich dem falschesten Ort im Motorraum NICHT eintragen lassen.

Sollte ich jemals von der Rennleitung gestoppt werden, mein 80er vor Ort stillgelegt und ich verhaftet, werde ich Euch alle der Reihe nach kontaktieren damit Ihr mir beim Gefängnisausbruch und der anschließenden Flucht Hilfe und Unterstützung gewährt :lol: :lol: :lol:

Danke Jungs, Ihr seit so gut zu mir :D

Reinhold

Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 18:07
von thores
Um vor jedweden Attacken sicher zu sein, solltest Du Dich mit Deinem Lieblingsfahrzeug unverzüglich in einen geschützten Raum begeben ... :biggrin:


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Re: Elektrischer Motorvorwärmer, eintragungspflichtig?

Verfasst: Mi 18. Nov 2020, 18:34
von bandeirante
Da du offensichtlich viel Zeit hast, würde ich eine schriftliche Anfrage bei diversen Prüforganisationen und Kraftfahrzeugzulassungsstellen machen. Sicherheitshalber auch mal das KBA informieren. Evtl. kannst du die gegeneinander ausspielen; irgendwo ist bestimmt Jemand der Ahnung/keine Ahnung hat.
Aber pass auf, dass du mit den Sachbearbeitungsnummern nicht durcheinander kommst. :biggrin:

Viel Spass mit der Korrespondenz und deiner lebensgefährlichen E-Heizung. Hast du einen FI/RCD davor? Nicht dass dir die Bude abbrennt wenn dein Kabel durchgescheuert ist :wink:
Axel O.