(§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
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(§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Nachfolgend ein schneller und grober Überblick über das Thema "Fahrerkarte / Fahrtenschreiber".
Die Fahrerkarte
“Eine Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber. Mit entsprechender Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85[1] durch die Verordnung (EG) 561/2006[2] und aufgrund der Umsetzung in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung müssen seit dem 1. Mai 2006 zusätzliche digitale Tätigkeitsnachweise u. a. der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden.” (Quelle: Wikipedia)
PKW-Gespanne über 3,5 t
Dass LKW beim gewerblichen Güterverkehr einen Fahrtenschreiber brauchen, ist hinlänglich bekannt. Dass das in bestimmten Konstellationen auch für PKW mit Anhänger gilt, sorgt jedoch immer noch hier und da für Erstaunen. Wichtig ist das allerdings auch für unsere kleine Szene, denn viele Land Cruiser oder Hilux werden gewerblich im Anhängerbetrieb eingesetzt.
Wenn die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) der PWK-Anhänger-Kombination 3.500 kg übersteigt, brauchen solche Gespanne im gewerblichen Betrieb einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Die Ermittlung des zGG ist keine Raketenwissenschaft: Das kann man leicht überprüfen, indem man einfach die aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte addiert.
Ob das Zugfahrzeug ein PKW, Kleinbus oder Pick-up ist, spielt keine Rolle. Ebensowenig, ob das Zugfahrzeug als LKW zugelassen ist oder nicht. Sprich: Wird der Hilux oder der Land Cruiser mit Anhänger gewerblich genutzt, muss ein Kontrollgerät verbaut sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Die Einbaupflicht (ab Neufahrzeug oder nachgerüstet) ergibt sich dabei aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Falls die regulären Kontrollgeräte aus irgendwelchen technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können, greift die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1″ und„N1″) die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Achtung: Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.
Sowohl gewerblich als auch privat
Viele Fahrzeuge werden sowohl gewerblich als auch privat eingesetzt, zum Beispiel wenn man mit dem privaten Hilux für einen befreundeten Unternehmer einen Anhänger irgendwo hinfährt oder als Unternehmer mit dem gewerblichen Land Cruiser und dem gemieteten Anhänger das neue private Reisefahrzeug abholt. Wechselt also der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion “out” oder “out of scope” eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt.
Wichtige Ausnahmen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel”). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).
Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)
Lenk- und Ruhezeiten
Auch wenn das Kontrollgerät u. a. auch der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten dient, sind die genannten Regelungen nicht komplett deckungsgleich. Bei einem gewerblichen Gütertransport mit Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.801 Kilogramm besteht bereits eine Nachweispflicht über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Allerdings gelten hier gewisse Erleichterungen. In einigen Fällen genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem Tageskontrollblatt, sofern kein elektronisches Kontrollgerät im Fahrzeug installiert ist. Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren Führen ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CD, D1, D1E, DE oder DE erforderlich ist, fallen ebenfalls unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Aus diesem ergibt sich u.a. eine Schulungspflicht sowie eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit Abschluss einer IHK-Prüfung.
Daten auf der Fahrerkarte
Bei einer Kontrolle können folgende Daten ausgelesen werden:
Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates
Gültigkeitsdauer (von–bis) und das Datum der Ausstellung
Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer
Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist
Ereignisse, Fehler und die bisherigen Kontrollen
Name und Anschrift der Kontrollstelle, Kontrollaktivitäten als Datum, Uhrzeit und Art, heruntergeladener Zeitraum
amtliches Kennzeichen des LKW.
Fahrerkarte beantragen
Zuständige Stellen für die Antragsannahme- und Kartenausgabe für Fahrerkarten sind Fahrerlaubnisbehörden Kraftfahrtbundesamt, TÜV und DEKRA. Für den Antrag benötigt man Personalausweis oder Reisepass, aktuelles Lichtbild im Format 3,5 x 4,5 cm, Kartenführerschein und ggf. bereits vorhandene Fahrerkarte. Die Kosten sind moderat (Stand 2021: ca. 50 Euro).
Wer allgemein Unterstützung bzgl. Fahrtenschreiber und ähnlichem braucht, kann sich vertrauensvoll an unser Forenmitglied Jean Baudys alias "Funcruiser" wenden:
member1879.html
http://www.bbg-automotive.de
Auch hier gilt, wie immer: Wer Ergänzungen hat, möge diese hinzufügen, ich freue mich immer über Input bzw. Korrektur.
Die Fahrerkarte
“Eine Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber. Mit entsprechender Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85[1] durch die Verordnung (EG) 561/2006[2] und aufgrund der Umsetzung in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung müssen seit dem 1. Mai 2006 zusätzliche digitale Tätigkeitsnachweise u. a. der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden.” (Quelle: Wikipedia)
PKW-Gespanne über 3,5 t
Dass LKW beim gewerblichen Güterverkehr einen Fahrtenschreiber brauchen, ist hinlänglich bekannt. Dass das in bestimmten Konstellationen auch für PKW mit Anhänger gilt, sorgt jedoch immer noch hier und da für Erstaunen. Wichtig ist das allerdings auch für unsere kleine Szene, denn viele Land Cruiser oder Hilux werden gewerblich im Anhängerbetrieb eingesetzt.
Wenn die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) der PWK-Anhänger-Kombination 3.500 kg übersteigt, brauchen solche Gespanne im gewerblichen Betrieb einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Die Ermittlung des zGG ist keine Raketenwissenschaft: Das kann man leicht überprüfen, indem man einfach die aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte addiert.
Ob das Zugfahrzeug ein PKW, Kleinbus oder Pick-up ist, spielt keine Rolle. Ebensowenig, ob das Zugfahrzeug als LKW zugelassen ist oder nicht. Sprich: Wird der Hilux oder der Land Cruiser mit Anhänger gewerblich genutzt, muss ein Kontrollgerät verbaut sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Die Einbaupflicht (ab Neufahrzeug oder nachgerüstet) ergibt sich dabei aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Falls die regulären Kontrollgeräte aus irgendwelchen technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können, greift die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1″ und„N1″) die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Achtung: Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.
Sowohl gewerblich als auch privat
Viele Fahrzeuge werden sowohl gewerblich als auch privat eingesetzt, zum Beispiel wenn man mit dem privaten Hilux für einen befreundeten Unternehmer einen Anhänger irgendwo hinfährt oder als Unternehmer mit dem gewerblichen Land Cruiser und dem gemieteten Anhänger das neue private Reisefahrzeug abholt. Wechselt also der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion “out” oder “out of scope” eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt.
Wichtige Ausnahmen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel”). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).
Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)
Lenk- und Ruhezeiten
Auch wenn das Kontrollgerät u. a. auch der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten dient, sind die genannten Regelungen nicht komplett deckungsgleich. Bei einem gewerblichen Gütertransport mit Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.801 Kilogramm besteht bereits eine Nachweispflicht über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Allerdings gelten hier gewisse Erleichterungen. In einigen Fällen genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem Tageskontrollblatt, sofern kein elektronisches Kontrollgerät im Fahrzeug installiert ist. Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren Führen ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CD, D1, D1E, DE oder DE erforderlich ist, fallen ebenfalls unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Aus diesem ergibt sich u.a. eine Schulungspflicht sowie eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit Abschluss einer IHK-Prüfung.
Daten auf der Fahrerkarte
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Die BKF - Qualifikation (5 Module á 7 Stunden) wurde bisher im Führerschein vermerkt (Eintrag 95), seit ein paar Monaten gibt es eine Zusatzkarte im Führerscheinformat. Die Qualifikation gilt für 5 Jahre, man kann also im Prinzip jedes Jahr eine Schulung machen oder alle kurz vor Ablauf der Frist "auf einmal".
Fahrer der Klassen C, CE, C1E usw. über 50 Jahre müssen alle 5 Jahre einen Gesundheitscheck machen, sonst läuft die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen automatisch aus (die Ablaufdaten stehen auf dem Führerschein hinter der jeweiligen Klasse). Natürlich muss man dann auch einen neuen Führerschein kaufen. Ebenso wiie die Fahrerkarte, auch die läuft nach 5 Jahren ab.
Wenn man die Module, Qualifikationskarte, Führerschein und Fahrerkarte alle 5 Jahre komplett aus eigener Tasche bezahlen muss, kommt man mit 500 € bei weitem nicht hin...
Fahrer der Klassen C, CE, C1E usw. über 50 Jahre müssen alle 5 Jahre einen Gesundheitscheck machen, sonst läuft die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen automatisch aus (die Ablaufdaten stehen auf dem Führerschein hinter der jeweiligen Klasse). Natürlich muss man dann auch einen neuen Führerschein kaufen. Ebenso wiie die Fahrerkarte, auch die läuft nach 5 Jahren ab.
Wenn man die Module, Qualifikationskarte, Führerschein und Fahrerkarte alle 5 Jahre komplett aus eigener Tasche bezahlen muss, kommt man mit 500 € bei weitem nicht hin...
Hilux Doka 2,4 D4D Executive, 2018
Astra Twintop 1,6 in Behördenausstattung, 2006
Am Ende des Lichts kommt ein Tunnel. Jedes Mal.
Astra Twintop 1,6 in Behördenausstattung, 2006
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- Registriert: So 1. Jun 2003, 12:23
Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Moin,
wichtig ist noch das die Führerscheinnummer auf der Fahrer ID mit dem Führerschein übereinstimmt.
Sonst gibt es Gerade in F und Benelux Stress...
Sprich wer eine neue Fahrerlaubnis, wie so auch immer bekommt, kann gleich eine neue Fahrer ID mit bestellen...
Und wenn man sie benötigt, aber noch nicht bekommen hat, eine Bescheinigung von der Fahrerlaubnisbehörde beantragen und mit sich führen...
und die letzten 28 Tage müssen dokumentiert sein...Entweder per Ausdruck oder auf der Fahrer ID als Eintrag...
Gruß
Wolf
wichtig ist noch das die Führerscheinnummer auf der Fahrer ID mit dem Führerschein übereinstimmt.
Sonst gibt es Gerade in F und Benelux Stress...
Sprich wer eine neue Fahrerlaubnis, wie so auch immer bekommt, kann gleich eine neue Fahrer ID mit bestellen...
Und wenn man sie benötigt, aber noch nicht bekommen hat, eine Bescheinigung von der Fahrerlaubnisbehörde beantragen und mit sich führen...
und die letzten 28 Tage müssen dokumentiert sein...Entweder per Ausdruck oder auf der Fahrer ID als Eintrag...
Gruß
Wolf
Zuletzt geändert von landmetall am Do 30. Dez 2021, 16:00, insgesamt 1-mal geändert.
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- Funcruiser
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- Registriert: Mo 18. Feb 2002, 22:11
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Wenn Ihr Hilfe braucht...
ich will hier aber keine Werbung in eigener Sache machen, das muss der Alex entscheiden
und mir eine PN schreiben.
Lg und einen guten Rutsch
Jean
ich will hier aber keine Werbung in eigener Sache machen, das muss der Alex entscheiden
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Jean
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- netzmeister
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Funcruiser hat geschrieben:Wenn Ihr Hilfe braucht...
ich will hier aber keine Werbung in eigener Sache machen, das muss der Alex entscheiden
und mir eine PN schreiben.
Lg und einen guten Rutsch
Jean
Ja logisch, daran hätte ich auch gleich denken können...ich hab's oben im Text ergänzt!
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Wann werden eigentlich diese altmodischen, digitalen Fahrtenschreiber komplett durch eine App ersetzt? https://www.fleet.vdo.de/produkte/tacho ... river-app/
Die EU und ihre Gesetze... Ob diese ganzen Vorschriften, die Ausnahmen von der Regel und die nahezu fälschungssichern Aufzeichnungsgeräte tatsächlich zur Verkehrssicherheit beitragen lass ich mal dahingestellt. Irgendwie hat man schon den Eindruck, dass der oberste Leitsatz unserer Gesetzgebung lautet: "Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht".
In Australien gibt es noch heute ein schlichtes Work Diary für gewerbliche Fahrten, so wie ich es in den 80ér u. 90ér Jahren des letzten Jahrhunderts verwendet habe. Funktioniert auch...
https://www.nhvr.gov.au/safety-accredit ... work-diary
Ach ja, natürlich gibt es auch in Down Under Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Fahrer, die nicht lesen u. schreiben können.
"Heavy vehicle drivers operating under standard hours who cannot make records in their work diary because of literacy issues or a print disability can apply for a work diary exemption (permit).
To apply for this permit, the driver must be able to substantiate their literacy issues or print disability (for example, through a medical certificate) and nominate an assistant to help them complete their work diary at a suitable time."
Wer jetzt Lust auf einen Job in Australien bekommen hat, z.B.:
https://www.seek.com.au/job/55416917?ty ... f8e18fc737
https://www.handelsblatt.com/unternehme ... xample.org
Der private VDJ dürfte dann auch kein Problem sein.
Die EU und ihre Gesetze... Ob diese ganzen Vorschriften, die Ausnahmen von der Regel und die nahezu fälschungssichern Aufzeichnungsgeräte tatsächlich zur Verkehrssicherheit beitragen lass ich mal dahingestellt. Irgendwie hat man schon den Eindruck, dass der oberste Leitsatz unserer Gesetzgebung lautet: "Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht".
In Australien gibt es noch heute ein schlichtes Work Diary für gewerbliche Fahrten, so wie ich es in den 80ér u. 90ér Jahren des letzten Jahrhunderts verwendet habe. Funktioniert auch...
https://www.nhvr.gov.au/safety-accredit ... work-diary
Ach ja, natürlich gibt es auch in Down Under Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Fahrer, die nicht lesen u. schreiben können.
"Heavy vehicle drivers operating under standard hours who cannot make records in their work diary because of literacy issues or a print disability can apply for a work diary exemption (permit).
To apply for this permit, the driver must be able to substantiate their literacy issues or print disability (for example, through a medical certificate) and nominate an assistant to help them complete their work diary at a suitable time."
Wer jetzt Lust auf einen Job in Australien bekommen hat, z.B.:
https://www.seek.com.au/job/55416917?ty ... f8e18fc737
https://www.handelsblatt.com/unternehme ... xample.org
Der private VDJ dürfte dann auch kein Problem sein.
Cheers Heiner
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Dafür ist Deutschland nicht tolerant genug
Hilux 2012, 2.5l Schalter, Ortec Minicamp, BP51, 31x10.5, OME, Rasta-Rockslider und Tankschutz, Asfir UFS Motor, ARB Towbar, BearLock, Solarpad und ein paar andere elektrische Spielereien, ARB Sperre vorne, ES Snorkel.
"Nur weil etwas Fakt ist, muss es noch lange nicht stimmen!" (Nadine)
"Nur weil etwas Fakt ist, muss es noch lange nicht stimmen!" (Nadine)
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
Hallo zusammen,
kann mir jemand den Unterscheid zwischen einem gewerblichen und/ oder privaten Landcruiser erklären?
Woran erkannt man das?
kann mir jemand den Unterscheid zwischen einem gewerblichen und/ oder privaten Landcruiser erklären?
Woran erkannt man das?
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Re: (§D) PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber
FJ Walter hat geschrieben:Hallo zusammen,
kann mir jemand den Unterscheid zwischen einem gewerblichen und/ oder privaten Landcruiser erklären?
Woran erkannt man das?
Den Unterschied zwischen privatem und gewerblichem Landcruiser erkennt man oft nicht auf den ersten Blick.
Das ist in etwa so wie bei manchen Fragen.
Hier erkennt man auch manchmal nicht ob es sich um eine ernsthafte Frage oder um eine Scherzfrage handelt.
Aber okay
Der Unterschied liegt nicht am Fahrzeug, sondern für was es eingesetzt wird.
Gewerblich = wenn Du Geld mit der Fahrt verdienst (oder verdienen möchtest)
Privat = wenn Du Geld ausgibst
Cheers Heiner
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