landcruiser hat geschrieben:Die Abweichungen sind jedoch inhaltlich in ihren Auswirkungen unerheblich.
Das hast Du bislang nicht belegt, so dass es anzuzweifeln ist. Potentiell kann, aus Sicht des kundigen/findigen Juristen jede textliche Abweichung und sei sie noch so klein, zu maximal anderen Ergebnissen führen.
Willst Du Dich mit uns über eine Gesetzesänderung unterhalten oder nicht? Wenn ja, dann kommt insoweit nur derjenige Gesetzestext als Untersuchungs- bzw. Diskussionsgegenstand in Betracht, der auch tatsächlich Gesetz geworden ist. Alles andere ist m.E. nicht zielführend in einer derartigen Diskussion. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
landcruiser hat geschrieben:Hinter der Nr. 2 steht der Text, den kann man lesen.
Dieser Text entspricht demjenigen Text des bislang geltenden § 6 Abs.1 Nr. 2 StVG. Diese Regelung entfällt bzw. ändert sich im Rahmen der beschlossenen Gesetzesänderung. Damit kann der von Dir zitierte Gesetzestext nicht Gegenstand der Diskussion über die Auswirkungen der Gesetzesänderung sein.
landcruiser hat geschrieben:Und sonst findet man § 6 (1) 2 StVG.
Genauer: In der noch bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung gültigen Fassung des § 6 Abs.1 Nr. 2 StVG.
landcruiser hat geschrieben:Nur wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, ists zu spät für Protest. (Ob der was bringt steht auf einem andern Blatt ...)
Naja, wenn das neue Gesetz bzw. einen hierauf aufbauende Verordnung den Bürger in seinem Recht auf Eigentum (= Nutzung eines bislang typisierten und zugelassenen Kfz im öffentlichen Verkehrsraum) negativ tangiert, dann kann er das auch grundsätzlich zur Überprüfung durch die gericht und in letzter Instanz auch durch das Bundesverfassungsgericht stellen; meinetwegen auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
landcruiser hat geschrieben:Dann beginnt die Zeit des Verdienens für die Anwälte.
landcruiser hat geschrieben:Ist doch Quatsch wie man sieht. Es entwickelt sich eine sachliche Diskussion zum Thema, die einen nicht dümmer macht.
In der Tat.
landcruiser hat geschrieben:Wobei man bei der einen oder anderen VO die Rechtmäßigkeit mangels Rechtsgrundlage durchaus infrage stellen könnte, weil eben die VO-Ermächtigung so nicht im Gesetz stand. Da streiten wohl die Gelehrten drüber.
Gelehrte sind das eine, Gerichte das andere. Letztere sind maßgeblich (auch für den Anwalt) und haben es bislang immer noch im Sinne des Verordnungsgebers begründen können.
Ansonsten ist der Hinweis auf die Motive zur Gesetzesänderung sicherlich sehr hilf-, weil aufschlussreich.
Gruß
Florian
'86er-HJ61, 450tkm, OME schwer, 35x12,5R15 auf 8,5x15 ET -35, pneumatische gesteuerte HA-Sperre, 80mm Bodylift, optimiertes Verdichterrad, Recaros m. Schwingkonsolen, Aufstelldach u. Innenausbau, div. Zusatzinstrumente, 3"-Abgasanlage inkl. Eigenbau-turbine-outlet, Sidepipe