Anfrage:
Guten Tag,
im Verkehrsblatt 2018 auf Seite 758 wird ausgeführt, dass die Nutzung von POR- bzw. MPT-Reifen bei winterlichen Straßenbedingungen zulässig ist, sofern keine passenden Reifen mit 3PMSF verfügbar sind.
An meinem Geländewagen fahre ich Reifen mit POR-Kennzeichnung. Darf ich diese Reifen dann unter den Bestimmungen des §2, Abs. 3a StVO auch bei winterlichen Straßenbedingungen nutzen?
Ist die "klarstellende Anpassung auf Verordnungsebene" die seit 2018 (vgl. Verkehrsblatt 2018, S. 758) angestrebt wird zwischenzeitlich erfolgt?
MfG
Antwort 1:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Hierzu kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden:
Gemäß § 2 Absatz 3a Satz 1 der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) darf der Führer eines Kraftfahrzeuges, dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen, den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) genügen.
Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282) wurden die technischen Anforderungen an Winterreifen aktualisiert. Die Verordnung trat am 01.06.2017 in Kraft. Als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gelten seither nur noch Reifen, die mit dem sogenannten Alpine-Symbol gekennzeichnet sind. Es gibt eine Übergangsfrist für M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Diese dürfen bis zum 30.09.2024 (auch bei winterlichen Bedingungen) weiter verwendet werden.
Die UN-Regelung Nr. 117 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) legt die technischen Anforderungen an Winterreifen im Einzelnen fest. Für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Mobilkrane, geländegängige Lkw) sind Spezialreifen erforderlich, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach der UN-Regelung Nr. 117 erteilt werden kann, da diese Reifen entweder auf Grund ihrer Eigenschaften (z.B. Größe, Bestimmung) nicht dem Anwendungsbereich der UN-Regelung 117 unterliegen oder da es auf Grund der Reifengröße (z.B. Reifen für schwere Mobilkrane) derzeit keine Testmöglichkeiten gibt. Dies betrifft im Wesentlichen Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und MPT (Multi Purpose Tire).
Aus diesem Grund wurde für die betroffenen Fahrzeuge, für die keine entsprechenden Reifen mit der erforderlichen AlpineKennzeichnung verfügbar sind, bereits mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 StVO eine entsprechende Ausnahme von der situativen Winterreifenpflicht formuliert. Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO gilt für alle Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine entsprechenden Reifen für winterliche Wetterverhältnisse der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat zu diesem Sachverhalt eine klarstellende Verlautbarung im Verkehrsblatt veröffentlicht (Verkehrsblatt 2018 Seite 758).
Das Verkehrsblatt kann bezogen werden über:
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co.KG
[...]
Ob für Ihr Fahrzeug Reifen entsprechende Winterreifen mit der sogenannten Alpine-Kennzeichnung (3PMSF-Symbol) verfügbar sind bzw. inwieweit diese Regelung in Ihrem Fall greift, kann von hier nicht beurteilt werden. Die in § 2 Absatz 3a Straßenverkehrs-Ordnung i.V.m. § 36 Absatz 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschriebene „situative Winterreifenpflicht" bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge. Die Nutzung von Reifen mit M+S Kennzeichnung an Anhängern bei winterlichen Straßenverhältnissen wird dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Nachfrage:
Guten Tag,
danke für ihre schnelle Antwort.
Können Sie mir in meinem Falle weiterhelfen, indem Sie mir sagen ob POR-Reifen grundsätzlich nicht nach der UN-Regelung Nr. 117 geprüft werden können?
Danke.
MfG
Antwort 2:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Reifen mit einer POR-Kennzeichnung (Professional off-road) fallen derzeit nicht unter den Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 117 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes) und können daher aktuell nicht entsprechend nach dieser Reglung genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Referat Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Zusammenfassung
POR-Markierung und 3PMSF schließen sich tatsächlich gegenseitig aus. Ich interpretiere es demnach so, dass an einem Geländewagen mit POR-Reifen eben keine Möglichkeit für Winterreifen mit 3PMSF (nach UN-ECE 117) besteht.
Vielleicht lasse ich beim nächsten TÜV-Besuch die Größen 285/75 R16 und 265/75 R16 noch austragen
