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Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
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Das Vorhandensein eines Internethandels ist auch nicht Voraussetzung eines Widerrufrechts gem. § 313g BGB. Dazu reicht es aus, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Dessen Legaldefinition findet sich in § 312c BGB:onkel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 17:41 Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .
Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
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Servus Florian,HJ61-Freak hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:18Das Vorhandensein eines Internethandels ist auch nicht Voraussetzung eines Widerrufrechts gem. § 313g BGB. Dazu reicht es aus, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Dessen Legaldefinition findet sich in § 312c BGB:onkel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 17:41 Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .
Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
"§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien."
Daraus folgt, dass eine Bestellung, ja sogar nur die Anbahnung eines Vertragsschlusses per E-Mail ausreicht, um ein Fernabsatzgeschäft mit all seinen Folgen inklusive Widerufrecht zu begründen. Die Variante Mobilfunkdienst (SMS) dürfte sich auch problemlos auf WhatsApp-Nachrichten übertragen lassen. Da Gert-Jan den Breems seine Ware regelmäßig hier im BTF und zusätzlich auch auf seiner eigenen Internetseite zum Verkauf anbietet, dürfte ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorliegen. Die seitens der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen an ein solches Vertriebssystem sind nicht wirklich hoch. Im Grunde kann man sogar völlig ohne Internetauftritt und digitale Kommunikation allein durch den Versand eines Warenkatalogs (wie es früher Otto oder Neckermann gemacht haben) und Bestellung per Brief ein Fernabsatzgeschäft begründen.
Da die vorgenannten Regelungen im BGB auf die Fernabsatzrichtlinie der EU zurückgehen, ist die Rechtssituation EU-weit in den wesentlichen Bedingungen identisch.
Gruß
Florian
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Doch, das reicht. Nur Rechtsberatung im Sinne einer konkreten Beratung im Einzelfall darf nicht durch Personen erfolgen, die nicht die entsprechenden Voraussetzung mitbringen. Über die Auslegung von Gesetzen bzw. deren Inhalt sowie die Anwendung dieser Erkenntnisse auf fiktive Sachverhalte kann jeder öffentlich diskutieren.xsteel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:28Das reicht halt nicht um juristische Auskünfte zu geben.
Letzteres ist entscheidend, ob ersteres tatsächlich von inhaltlichem Gehalt geprägt ist durchblickt der Nichtjurist zumeist gar nicht. Entscheidend für einen erfolgreichen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist primär, dass sich der Mandant bei ihm/ihr gut aufgehoben fühlt. Deswegen sind die Selbstdarsteller:innen unter den Rechtsanwälten:innen auch meistens recht erfolgreich in ihrem Beruf. Richter:innen dagegen mögen diese Kollegen in aller Regel überhaupt nicht.xsteel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:28Anwälte leben davon selbst Gesetze anders auszulegen und einen Fall daraus zu machen.
Über das "oft" lässt sich m.E. trefflich streiten, aussagekräftige Statistiken dazu wird man vergebens suchen.
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... und wenn das so ist Frage ich mich, was das hier soll?Chris86 hat geschrieben: Do 29. Feb 2024, 10:24 Eigentlich geht es gar nicht mehr um die Stornierung, vielmehr um Ware, welche ich nicht erhalte.
Das stellt sehr wohl einen Straftatbestand dar.
Ich brauche keine Rechtsbelehrung, ich bin selbst juristisch mehr als gut ausgebildet...
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Das ist ja prima, dann kennst Du Dich sicher auch mit dem Thema üble Nachrede aus.Chris86 hat geschrieben: Do 29. Feb 2024, 10:24 Eigentlich geht es gar nicht mehr um die Stornierung, vielmehr um Ware, welche ich nicht erhalte.
Das stellt sehr wohl einen Straftatbestand dar.
Ich brauche keine Rechtsbelehrung, ich bin selbst juristisch mehr als gut ausgebildet...
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