Niedersächsisches Waldgesetz: Das befahren der Wege ist erlaubt (sofern da kein Verbotschild seht), wenn die Wege ganzjährig mit nicht besonders geländegängig augerüsteten Fahrzeugen befahrbar sind. Das bedeutet natürlich nicht, das Geländewagen dort verboten sind, die Geländefahigkeiten dürfen nur nicht Voraussetzung sein, um dort fahren zu können. Darüber, ob das nicht besonders geländegängig ausgerüstete Fahrzeug oder der Weg dabei heile bleiben muss, sagt das Gesetz allerdings nichts.

Streitpunkt wäre zum Beispiel, ob der Weg wirklich ganzjährig oder nur zur Zeit mit einem "normalen" Fahrzeug befahrbar ist. Faustregel:: Wenn der Polizeipassat dir folgen kann, darfst Du da fahren. Wenn nicht, wer sagt denn, daß Du selbst gefahren bist...
Außerdem erlauben die meisten Schilder das Befahren der Waldwege zu (land- und) forstwirtschaftlichen Zwecken - die Besichtigung der vom Förster im Internet angebotenen Brennholzpolter ist zum Beispiel so ein forstwirtschaftlicher Zweck. Man sollte nur wissen, wo die Polter liegen...
Die wenigsten Spaziergänger im Wald wissen, daß der Förster hier einen Kangoo als Dienstwagen fährt - wenn aber ein dreckiger Pickup mit passend gekleidetem Fahrer erscheint, wird die Töle panikartig angeleint und betreten geguckt. Viele grüßen sogar zurück, was unter den Stadtleuten ja eher ungewöhnlich ist.
Ich habe mal ein paar Spaziergänger mit ihrer nicht angeleinten Fußhupe (natürlich in der Brut- und Setzzeit) freundlich darauf hingewiesen, daß hier Wolfsgebiet ist und die Wölfe so einen kleinen Hund gerne mal als Snack ansehen. Ich glaube, der Kleine durfte nie wieder ohne Leine gehen, so wie die geguckt haben. Ob ich da überhaupt fahren darf,haben sie natürlich auch nicht mehr gefragt...
