AchwasAchwo hat geschrieben: 31. Mai 2025 20:58
Ein leeres Feld K bedeutet nicht, dass Deine Beleuchtung der StVZO folgt. Warum? Sie hat E-Kennzeichen, oder? Ansonsten hätten die Teile Wellenlinien. Beleuchtung ist bereits herstellerseitig zugelassen, d.h. ein Leuchtenhersteller wird immer, um international verkaufen zu können, die E-Zulassung anstreben. Und der Fahrzeughersteller kauft zugelassene Leuchten, sofern er sie nicht komplett selbst macht. Also ist die Beleuchtung nach den UN-ECE Richtlinen gegeben. Im zitierten Buch steht es so (LTE = Lichttechnische Einrichtung):
"Untersagt ist dabei eine unzulässige „Vermischung“ internationaler und nationaler Vor-
schriften innerhalb des gleichen Regelungssachverhalts, also bezüglich aktiver und pas-
siver LTE, die sich sowohl in den internationalen als auch nationalen Vorschriften finden.
Ein nach EU/UNECE vorschriftsmäßiges Fz darf also nur über solche zusätzlichen LTE
nach nationalen Vorschriften verfügen, die über den Umfang des international harmonisier-
ten Regelwerks hinausgehen und dort nicht erfasst sind. Sogenannte Retrofit-Lichtquellen
weichen hiervon ab. Die Vorschriftsmäßigkeit ist über die nationale Bauartgenehmigung
dieser „Retrofits“ in Kombination mit den zugelassenen und nach harmonisierten inter-
national genehmigten Scheinwerfern oder Leuchten gewährleistet."
Bei allem Anderen stimme ich dir zu, aber das hat nicht unbedingt miteinander zu tun; ein Fahrzeug kann ja auch durch eine §21-Abnahme eine nationale Einzelbetriebserlaubnis erhalten (so passiert das mit fast allen hier zugelassenen Import-J7), dabei muss aber natürlich die Beleuchtung nicht durch Bauteile mit nationaler Genehmigung ersetzt werden. Richtig ist, dass eine vollständiger "Rechtsakt" entweder national oder nach EG zu genehmigen ist. (Ein mit nationaler Einzelgenehmigung zugelassenes Fahrzeug kann z.B. Radabdeckungen nach EG aber Beleuchtung nach StVZO haben - aber nicht Fernlicht nach StVZO und Tagfahrleuchten nach EG, wie oben richtig zitiert.)
Die Bauartgenehmigungen der LTE bleiben davon allerdings unberührt, man kann also ein Fahrzeug mit Beleuchtung nach StVZO (national) ausstatten, dabei aber auf international genehmigte Bauteile zurückgreifen. Die nationale Unterscheidung liegt dann nur in den Anbaumaßen, Anzahl der zulässigen Leuchten und deren Bauart. Auch das von dir zitierte "Feuerwehrfahrzeug" bekommt ja eine nationale Einzelbetriebserlaubnis (Sonder-Fzg. Feuerwehr) und bei der Beleuchtung wird (komplett) auf die nationale Regelung umgestellt. (Da passt ja im Regelfall alles in beiden Regelungen, nur die Rundumleuchten, Heckwarnsystem und Frontblitzer kommen hinzu).
Für den TE heißt das: Wenn das Fahrzeug eine nationale BE hat (erkennbar wie beschrieben am Feld "K", oft aber auch an den "ausgenullten" Versions- und Variantenschlüsseln in Feld 2.1/2.2, dann kann die Beleuchtung auch nach nationalen Vorschriften genehmigt worden sein. In diesem Fall sind Fahrtrichtungsanzeiger an der Vorderseite "paarweise" anzubringen, müssen gemeinsam blinken und gewissen Anforderungen an die "geometrische Sichtbarkeit" erfüllen, die bei einer Bullbar vermutlich wirklich nur durch den Anbau eines zweiten Paares erfüllbar sind.
@onkel, vielleicht hast du ja noch das alte Gutachten zur Einzelbetriebserlaubnis, darin sollte stehen, nach welcher Regelung die LTE begutachtet wurde. Damit sollte sich das Thema dann bei der entsprechenden Prüfstelle klären lassen.
Viele Grüße,
Christoph