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Quote: from PeterM on 12:54 am 16. Jan. 2005
......Nach gewohntem nationalen Recht/nationaler Judikatur gibt es PkW, die keine sind, aber auch nichts anderes. Warum? Zum ersten hat der gestrichene §23 Abs. 6 StVZO hat dies nahegelegt, da war alles unter 2,8t "als PkW zu bezeichnen", Umkehrschluß des BFH: alles darüber eben nicht.
Zum anderen spricht auch die Forderung nach Ladeschutzvorrichtungen in Fahrzeugen zur Güterbeförderung - national - gegen einen Wechsel M zu N.
.....
Peter,
existierte nicht die Definition der PKW in der STVZO nur in diesem Absatz 6a, so daß sie selbst inzwischen entfallen ist? Also die STVZO augenblicklich ohne Definition ist? Dies könnte auch kaum auf Dauer so bleiben.
Bei der Ladeschutzvorrichtung fürchte ich, es sei kein Argument, sondern umgekehrt ggf. Aufgabe des Halters, eine anzubringen.
Solche Dinge meinte ich mit "... sich... Richterrecht aussetzen".
So wie Trikes bei 400Kg steuerlich inzwischen unterschieden werden, oder die schnellen Lieferwagen je nach Ausrüstung evtl. doch LKW-Behandlung erleiden werden, muß man kalkulieren, evtl. noch anderen Konsequenzen genügen zu müssen. Solange niemand die verkehrsrechtliche Einstufung anzweifelt - ok. Wenn man aber sich selbst um entsprechende Eintragungen bemüht, riskiert man, daß schlimmstenfalls, wenn sachdienlich , diesbezüglich Konsequenz entwickelt wird.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß noch überhaupt nicht sämtliche Folgen dieser Streichung auf dem Tisch liegen.
(Edited by moritz at 19:16 am 16. Jan. 2005)