AF oder wat ?

Light Duty (Bundera/Prado): 1984 - 1996
Heavy Duty: 1984 - heute
GG
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AF oder wat ?

Beitrag von GG »

Hallo,

vor ein paar Tagen hab ich bei Toyota Deutschland bescheiden angefragt, wie denn der Status meines HZJ 78 nun offiziell sei - AF oder MC oder weißderteufelwas und wo ich das nachgucken könnte, um dann, wenn sich der Nebel vielleicht irgendwann klärt, zu wissen, wo ich mich überhaupt befinde. Die Antwort war freundlich, aber letztlich nichtssagend, eine Nachfrage erfolglos.
Daher meine Bitte : Kann irgend jemand mal kurz und klar beschreiben, wo man herausfinden kann, wie der HZJ 78 oder ein anderes Fahrzeug in dieser Frage behandelt wird - also einen Link angeben, der zu dieser AF oder Nicht-AF-Seite führt.
Nein - und ich möchte nicht die Herrschaften stören, die im Geheimen seit Monaten die GROSSE LÖSUNG suchen - also bitte nicht hauen !  - ich will nur wissen, wo ich verlässliche Auskunft darüber finde, was IST, um dann entscheiden zu können, wie ich mich verhalten werde, wenn irgendwann mal rauskommt, was (vielleicht) sein wird...:-)

Gruß Gerhard
GG

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onkel
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AF oder wat ?

Beitrag von onkel »

Hallo Gerhard,
Ob AF oder sonst was kann ich Dir nicht sagen, aber in den Toyota eigenen Werkstattunterlagen steht zum HZJ 78 : langer Lieferwagen !
Gruß Onkel,
In einer Welt wo der Klügere nachgibt regiert der Dumme

HZJ 78 Steelfront
Auf 2 Rädern bevorzuge ich auch Stahl statt Plastik :
http://www.bmw-r35.de

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AndreasHirsch
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AF oder wat ?

Beitrag von AndreasHirsch »

Hey GG,
in einem COC-Dokument sollte das drinstehen.
Kann mann bei Toyota anfordern.
Könnte aber Gebühren kosten.
Gruß aus Berlin
AndreasHirsch

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fuegi
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AF oder wat ?

Beitrag von fuegi »

Hi!

AF ist immer dann wenn Dein Auto nicht mehr als 7 Sitzplätze hat und mind. 136 Kg Zuladung pro Sitzplatz (ausser Fahrersitz ) verkraftet, wie ein Mehrzweckfahrzeug aussieht und gleichzeitig Gepäck und Passagiere transportieren kann.

Geh mal auf www.proallrad.com - da steht jede Menge zu dem Thema drin.
Kann Dir auch gerne was aus der  "4-Weel-Fun" faxen. Da ist das ganz nett erklärt!

Gruss
Jens
KJ 95 Special, Bj. 02/1999

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Timo
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AF oder wat ?

Beitrag von Timo »

Falsch. AF hat erstmal nichts mit irgendwelchen Gewichten zu tun, sondern stellt nur eine Aufbauart dar. Genau lesen.
ABSOLUT. LC HJ60 - when in doubt, floor it !
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GG
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AF oder wat ?

Beitrag von GG »

DANKE für die bisherige Anteilnahme....

Toyota Deutschland hat sich beim dritten Anlauf endlich zum Thema geäußert :

"... eine Definition in sogenannte "AF-Mehrzweckfahrzeuge" ist nur vorgesehen für Fahrzeuge mit einer europäischer Betriebserlaubnis. Alle Fahrzeuge der HZJ-Serie sind jedoch über eine nationale Betriebserlaubnis auf den Markt gebracht worden, die eine solche Definition nicht vorsieht...."

Vielleicht wussten das ja - außer mir - ein paar andere Betroffene auch noch nicht....:-(

Die nächste Frage wäre natürlich : Was kann man mit dieser Information anfangen...??? Lohnt es sich dann überhaupt, die gesamte vorgeschlagene AF-Umtypisierungsaktion inklusive angestrebter Muster-Gerichtsverfahren noch zu verfolgen?

Gruß Gerhard
GG

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Timo
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AF oder wat ?

Beitrag von Timo »

Zum einen sind ja nun nicht nur HZJ betroffen....

Zum anderen: nationale Betriebserlaubnis - wonach richtet sich die? Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), da schaue man in den §30 IV StVZO, der widerum auf unsere Lieblings-EU-Richtlinie verweist...
Hinzukommt, die Sache mit den neuen Fahrzeugpapieren, die ab Oktober (oder so) eingeführt werden und die klar eine Aufbaubeschreibung entsprechend der Richtlinie verlangen....
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Taunide
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Beitrag von Taunide »

hm hm, die HZJ's aus den Jahrgängen 2000-2001 kamen wohl meist als PKW-9-Sitzer in den Verkehr... was spricht dagegen mit einer oder zwei ausgebauten Sitzbänke zum Tüff zu fahren und Eintragung als AF-Fzg. zu verlangen?? (7x136kg Zuladung sind doch kein Problem)
Die 1. Bedingung für "Nicht-M1" P-(M+Nx68) > Nx68 ist bei einem 7-Sitzer bereits erfüllt, anscheinend aber nicht die 2. (Bodenfläche zur Personenbeförderung höchstens duie Hälfte der Gesamt-Bodenfläche).
Das dürfte aber erfüllt sein wenn ich den Wagen zu einem 2-Sitzer mache (oder bei einer Sitzbank vorn, zum 3. Sitzer oder? Wird dann eine Abtrennung des Gepäckraums verlangt?? Davon lese ich nichts.

Und wie erfährt das Finanzamt, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (in den Papieren steht davon doch wohl nix...) sodass es weis welche Besteuerung anzuwenden ist?? Oder wird das beim TÜV eingetragen bei der Umschlüsselung? Hat das schon ein HZJ-78-Besitzer gemacht?

So wie ich das lese, wird hingegen ein überlanger Sprinter selbst mit 2 Sitzbänken hintereinander diese Bedingungen erfüllen und kann dann als PKW versteuert werden... nett--

Lansam wird mir dieses  Theater zu dumm.. mein HZJ ist demnächst zu verkaufen und ich such nach einem Hilux! :-(

Gruss Frank


(Edited by Taunide at 14:00 am 29. June 2005)

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netzmeister
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AF oder wat ?

Beitrag von netzmeister »

Und warum ist ein Hilux besser?

Den 78er kannst Du auch als LKW zulassen, dann ist der Käs´ gegessen.
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LandCruiser Club
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AF oder wat ?

Beitrag von LandCruiser Club »

Hallo Leute,
das ist ja nun schon mehrfach geschrieben worden und auch ausreichend diskutiertworden.
Aber noch einmal der Text der Anweisung die in den Finanzämtern dazu führt, das nach gewicht besteuert wird.
Dazu gibt es auch noch einen Teil über Wohnmobile, der aber im Moment noch nicht zur Anwendung kommt, da das Thema Womo noch nicht abschließend beraten und verabschiedet ist.
So wie es dort steht wird es eigentlich in der ganzen Republik gehandhabt.
Es ist ganz klar beschrieben was PKW-Hubraumsteuer ist und welche Ausnahmen es gibt.
Die Ausnahme sind LKW-Zulassung mit Trennwand und verblechten Hinteren Seitenscheiben.
Geprüft wird das vom Finanzbeamten am vorzuführenden Auto beim zuständigen Finanzamt.
Das sind die Erfahrungen die ich selbst gemacht habe und die mir so von ettlichen Leuten quer durchs Land auch so bestätigt wurden.
Jetzt kann man mal abwarten was aus der Klage von Proallrad wird. das ist aber ja noch absolut offen.
Hier nun der Text nachdem der Finazbeamte das entscheidet.

Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBI.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:


1. Allgemeines:

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStB1 II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStB1 II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStB1 II 1997, 627).

2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)

Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)

3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine:

Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368)

4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans)

Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)

5. Mehrzweckfahrzeuge

Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter" größer ist als die „Personenlast", gilt folgenden:

a. derzeitige Besteuerung:
nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.122.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStB1 II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern.

Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind – entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 – als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern.


b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005

Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge" i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)



6. Umbaufälle

Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW" (Fahrzeugklasse M1) in „LKW" (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

- die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen

- Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein

- Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen.

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LJ70 Manni
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Beitrag von LJ70 Manni »

...SUPER dargesellt !  Damit dürfte eigentlich klar sein wer WIE, NACH WAS. ODER ODER besteuert wird.
Hoffen können wir, daß eine Klage von ProAllrad noch eine Änderung bringt. Wie lange sich sowas hinzieht kann man nur schätzen - und bis zu dem Zeitpunkt gilt erst mal der Steuerbescheid des jeweiligen Finanzamtes.
Alles andere ist nur verrückt machen - oder der immer wieder angebotene Blick in die Glaskugel.

Grüsse aus Franken
>Manfred<

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Taunide
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Beitrag von Taunide »

Also haben sich die Buschtaxifahrer damit abgefunden  ab 1.5. knapp 1150 € Steuern zu zahlen? Bei rd. 15.000km Fahrleistung über das ganze Jahr verteilt erscheint mir das zu hoch... Gewerbetreibende mögen dazu eine andere Einstellung haben.
Was mir am LKW mißfällt, Alexander, ist - neben der teureren LKW-Versicherung - der fällige Umbauaufwand ("Verblechen" der hinteren Scheiben - hast Du das etwa gemacht, oder sonst irgendjemand??) sowie - wegen meines Hobbies - das Sonntagsfahrverbot mit Hänger!
Sollten WoMo's tatsächlich 40% Rabatt bekommen wär ein Umbau natürlich noch interessant - wobei der sich auch rechnen sollte... tatsächlich kommt das Wohnmobil das, wozu ich mein Fzg. benutze (Dachzelt und so) am nächsten, wobei ich noch nicht auf die Idee gekommen wäre, Tische und Kochstellen in mein Auto einzubauen... meiner ist ja wenigstens ein "Station" und kein kurzer.. die BJ's die noch keinen Oldtimerstatus haben, werden damit wohl mehrheitlich aus Deutschland verschwinden... Schade eigentlich.
Naja  wir haben fast 4 Jahre vom günstigen Steuersatz profitiert, aber damit werden die grossen Diesel jetzt wohl uninteressant für Leute die ihr Geld noch für andere Dinge als fürs Auto ausgeben.. .
Macht außer Isuzu eigentlich jemand Geländwagen für Erdgasbetrieb? (ketzerische Frage, ich weiss :-)

cheers, Frank

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Beitrag von netzmeister »

Ich glaube nicht, daß sich irgendjemand damit abgefunden hat - aber derzeit bleibt uns wenig Handlungsspielraum.

Was ich mit meiner Frage meinte, war: Wenn Du einen Hilux möchtest, setzt Du die LKW-Zulassung voraus. Warum also den 78er verkaufen? Beim Lux kannst Du die hinteren Scheiben nicht verblechen, schon klar. Er hat keine. Alles andere bzgl. LKW bleibt gleich, ob 78er oder Hilux...deshalb hat mich Deine Anmerkung ein wenig verwundert...
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AF oder wat ?

Beitrag von landcruiser »

Schon mal jemand daran gedacht die Hirnis, die sich die Vorschrift mit dem Verblechen der Fenster ausgedacht haben, mal zu fragen, was sie von Verkehrssicherheit halten. (Sicht nach schräg hinten beim Abbiegen und bei Vorfahrtstrassen?)

Ist ja nicht die erste kontraproduktive Steuervorschrift für Kfz.. ...

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Beitrag von netzmeister »

Außerdem gibt es noch die Regelung, die bei (fast) jedem Sprinter ja auch angewandt wird: Das Fenster rechts hinten darf freibleiben (wenn mich nicht alles täuscht, darf hinter der Trennwand sogar eine Sitzbank sein, sieht man auch oft). Fragt mich aber nicht, wo das steht und wie das heißt.

Seeeehr profunde Aussage, ich weiß...
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