DerAustralier hat geschrieben:eventuell "anweisung" von oben ?
...wohl eher nicht - es gibt aber ein Punktesystem an den Gerichten: je schneller abgearbeitet wird, um so mehr Punkte = um so besser die persönliche Bewertung des Richters...
Ich find's unglaublich wie kompliziert gewisse Motorfahrzeugsteuersysteme sein können; schon nur angesichts solcher Systeme wundert mich die ganze Misere in gewissen Ländern und der EU als Ganzes überhauptnicht
Es ginge auch anders, siehe:
Das eigentlich perverse an der Sache ist, das die Steuer völlig überflüssig ist. Der Staat könnte diese Einahmen "gerecht" und ohne Aufwand bekommen, wenn er endlich das Aufkommen auf den Kraftstoffpreis umlegt.
... uns so simpel; wer fährt (mehr oder weniger) bezahlt entsprechend und gut ist - einfach und genial - und für all die Beamten die es dann nicht mehr braucht gibt's ja das "harzige"
MARCO hat geschrieben:... - und für all die Beamten die es dann nicht mehr braucht gibt's ja das "harzige"
NeNe, die brauchen wir noch damit die Einkommenssteuererklärungen zügiger bearbeitet werden können und damit auch mal Großbetriebe sorgfältig geprüft werden und nicht immer nur die kleinen und Mittelständler!
Grundsätzlich geht es bei diesem Urteil um die gleiche Problematik wie bei Proallrad, allerdings weiß ich nicht, was im Hamburger Urteil stand und erst recht nicht, was in den Schriftsätzen zur Revision stand. Jedenfalls kann ich einige Ausführungen des BFH nicht nachvollziehen - warum der fragliche Bescheid nicht auf der zum 1.5.2005 in Kraft geestzten Regelung des §2 IIa KraftStG beruhen soll!? Und selbst wenn dieser §2 IIa KraftStG nur klarstellende Bedeutung hat, entbindet das den BFH nicht, diese Vorschrift mal zu lesen und vielleicht (ganz sicher) eigene, neue Gedanken hierzu zu machen und insbesondere die eigene Rechtsprechung insoweit zu hinterfragen, ob diese noch aufrecht zu halten ist. Dazu wird Ihnen der Schriftsatz von Proallrad sicher mehr als genug Anlass geben!
Aber zum Verwendungszweck schreibt der BFH ausdrücklich, dass es auf die tatsächliche Verwendung nicht ankommt. Genauso wenig wie auf die verkehrsrechtiche Einstufung, aber das ist ja ein alter Hut.
So bitter es ist, wir müssen warten - auf UNSER Musterverfahren!
It ain't over, 'till it's over!
ABSOLUT. LC HJ60 - when in doubt, floor it !
& LC 78 - der RAMBLER - when you're ready to get serious !
...ich werde in der nächsten Woche ein Crossover online stellen und aufzeigen, wo "der Hund begraben ist" bzw. wo die rein sachlichen Fehler der BFH Rechtsprechung liegen. Das ist zwar alles schon Gegenstand unserer Revision, aber - abgesehen davon, das diese nicht online ist - will ich versuchen, das Thema anschaulich + verständlich für den "normalen Menschen" darzustellen.
Timo hat geschrieben:...Und selbst wenn dieser §2 IIa KraftStG nur klarstellende Bedeutung hat...!
"Klarstellung"...das scheint ein neues Lieblingsargument der Rechtsprechung zu sein. Stellt sich nur die Frage, auf was sich eine gesetzliche Klarstellung bezieht. Klarstellung würde ja bedeuteten, das der Gesetzgeber eine Regel im Gesetz verfasst hat, die vorher schon Anwendung gefunden hat - also über die Rechtsprechung und deren Umsetzung - aber gesezlich nicht verankert war.
Nur gibt es kein einziges Urteil zum AF oder zu Geländefahrzeugen die N1 gemäß der Rili 70/156/ entsprechen (siehe Text im KraftStG).
Ich hole mal den Thread wieder hoch. Ist ja nicht mehr lang bis zur mdl. Verhandlung!
Was mich schon wieder ärgert, ist die Kurzbeschreibung der Verhandlung.
Zitat: Strittig ist, ob ein Fahrzeug der Marke Toyota "Landcruiser J7" als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Ist ein derartiges Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung ausgelegt? Das ist doch gar nicht der Punkt. es geht doch nicht darum, ob vorrangig Personen oder Güter befördert werden, sondern wie es zu beurteilen ist, wenn das Fahrzeug beides kann!
An Stelle eines Links, bin ich mal so frei und zitiere hier von Proallrad (>Aktuelles >25.09.2008):
Zitat Anfang:
Termin BFH 01.10.2008
Der II Senat des BFH (Bundesfinanzhof) wird 01.10.08 die von uns geführte und sich in doppelter Revision befindlicher Musterklage (II R 63/07 - Vorinstanz FG Köln) umfangreich verhandeln. Interessant zu lesen ist schon die Ankündigung der mündlichen Verhandlung auf der Internetseite des BFH, in der es heißt:
"Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" nach der EU-Betriebserlaubnisrichtlinie. Strittig ist, ob ein Fahrzeug der Marke Toyota "Landcruiser J7" als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Ist ein derartiges Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung ausgelegt?"
Interessant ist diese kurze Ankündigung aus zwei Gründen - erstens, weil der BFH zum ersten Mal die für die Besteuerung verbindliche Thematik der verwendeter verkehrsrechtlichen Begriffe (KraftStG §2 Abs.2 Satz 1 - Begriffsbestimmung/Bedeutung des Begriffes "Personenkraftwagen") über die EU - Richtlinie und die damit verbundenen verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Fahrzeuge zur rechtlichen Klärung bringen wird - und zweitens, weil der BFH von sich aus schon nicht mehr den (sonst üblichen, aber nicht gesetzeskonformen) Vergleich zwischen "PKW" und "LKW" zieht.
Nun lässt sich unsere ca. 500 Seiten umfassende Klageschrift (plus Anhänge) nicht so zusammenfassen, dass wir an dieser Stelle eine detaillierte "Prozessthemenbeschreibung" als Vorschau online stellen können. Im Wesentlichen gilt es jedoch folgende rechtlichen Zusammenhänge zu klären.
Verbindlichkeit der EU-Richtlinie für das Verkehrsrecht als höchstrangiges Recht. Daraus resultierend die Definition der verkehrsrechtlichen (im KrafStG verwendeten) Begriffe z.B. "Personenkraftwagen", sowie auch die Begriffe "Mehrzweckfahrzeug", M1, N1 etc. sowie deren Vorschriften und Bedeutungen.
Denn was bislang bei jeglicher rechtlichen Auslegung "vergessen" wurde, ist, das sich nicht nur der Begriff "Personenkraftwagen" über das Verkehrsrecht für das KraftStG bestimmt, sondern auch die neuen Begriffe, die durch das 3. Änderungsgesetz aufgenommen wurden. Deren verkehrsrechtlichren Vorschriften sind bei jeglicher Rechtbetrachtung anzuwenden. Für AF Fahrzeuge bedeutet dies z.B. mindestens eine 2. Sitzreihe, keine Trennwand, keine Verblechung, keine größere Ladefläche als die bestuhlbare Fläche.
Unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Vorschriften muss dann der Umkehrschluss bzw. das Gegenteil der gesetzlichen Vorschriften im KrafttG für Selbige und Selbiges zu bilden sein - was bedeutet, das es AF Mehrzweckfahrzeuge geben muss, die gemäß dem KraftStG nicht als "Personenkraftwagen" gelten und entsprechend nach Gewicht zu besteuern sind. Die Rechtsauslegung des geänderten KrafStG durch den BFH muss also so erfolgen, das die entsprechenden Umkehrschlüsse erfüllbar sind, denn sonst wären die gesetzlichen Vorschriften im KraftStG für die entsprechenden Fahrzeuge nicht zulässig. Resultieren aus den Auswirkungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften wird dann eine Rechtsauslegung des KraftStG zur Flächenregel und Vorrangigkeit zu finden sein, die dann für alle betroffenen Fahrzeuge gleichermaßen anzuwenden ist bzw. werden kann.
Es wird also durchaus interessant am 1. Oktober - mit einem Ergebnis i.d.S. ist jedoch erst Ende November zu rechnen.
Zitat Ende
Jetzt gilt es! Drücken wir die Daumen und hoffen das Beste!
ABSOLUT. LC HJ60 - when in doubt, floor it !
& LC 78 - der RAMBLER - when you're ready to get serious !