WICHTIG (und beruhigend): Dabei geht es nur um den Neuverkauf. Bis zum Erreichen seines Verfallsdatums darf auch der alte Verbandkasten noch verwendet werden.
Gegenüber DIN 13164 (Stand: Januar 1998) wurden Art und Menge des beschriebenen Inhalts den neuesten medizinischen Erkenntnissen angepasst.
Mit der Änderung 2014 wurden neu aufgenommen:
- 1 14-teiliges Fertigpflasterset,
- 1 Verbandpäckchen K,
- 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
Gestrichen wurde:
- 1 Verbandpäckchen M,
- 1 Verbandtuch BR,
- 4 Stück Wundschnellverband DIN 13019-E 10 x 6
- die Verwendung von Mullbinden als Alternative für Fixierbinden
Damit ergibt sich nach aktuellem Recht folgender Inhalt:
1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
1 Verbandtuch, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
2 Dreiecktücher, DIN 13 168-D
1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
1 Erste-Hilfe-Broschüre
2 Feuchttücher zur Hautreinigung
1 14-teiliges Fertigpflasterset
1 Verbandpäckchen K
Grundlagen: Ein Verbandskasten ist in jedem Pkw Pflicht. Nach § 35h Absatz 4 StVZO genügt hierfür jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Wer keinen Verbandskasten mitführt, riskiert bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von 5 Euro und bei der Hauptuntersuchung einen "geringen Mangel".