fsk18 hat geschrieben:DAS ist das Entscheidende: Und in aller Regel funktioniert z.b. ein Generator bei Übergabe
Ja, meistens. Wobei der übliche Verbraucher das erst sicher feststellen kann, wenn der Generator im Fahrzeug eingebaut ist.
fsk18 hat geschrieben:"Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen die Ware wie vereinbart, also frei von Mängeln, zu übergeben."
Wenn dies ein Zitat sein soll, wofür die Anführungszeichen sprechen, wäre der Quellennachweis interessant. Der für die Gewährleistung insoweit entscheidende Gesetzestext lautet jedenfalls wie folgt:
§ 433 Absatz 1 Satz 2:
"
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
§ 434 Absatz 1 BGB (Unterstreichung und Fettschrift zur Verdeutlichung durch mich eingefügt):
"
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht."
§ 477 Absatz 1 Satz 1:
"
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar."
fsk18 hat geschrieben:Theoretisch ist der Verkäufer 2 Minuten nach Übergabe raus,
Wie kommst Du darauf? Wenn die Ware innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe an den Verbraucher (= Gefahrübergang) einen Mangel hat, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. Stellt sich der Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe an den Verbraucher ein, muss der Verkäufer zudem beweisen, dass dieser Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag.
fsk18 hat geschrieben:Und wenn du nach 4 Wochen kommst gibt es Streit, da liegt es sehr oft am Käufer wie der Vorgang bewertet wird.
Natürlich ist es nicht ohne Risiko einen Rechtsstreit wegen Ausübung von Gewährleistungsrechten zu führen. Das Risiko trifft aber Verkäufer wie Käufer gleichermaßen. Im ersten Jahr nach Übergabe sieht es für den Verkäufer aufgrund der Beweislastumkehr zudem deutlich schlechter aus bzw. ein Rechtsstreit ist für ihn deutlich schwerer erfolgreich zu führen.
fsk18 hat geschrieben:Und bei Garantie kommt der Verkäufer nicht drumrum um einen Umtausch.
Der Käufer kann den Verkäufer grundsätzlich erstmal zu gar nichts zwingen, egal ob er nun seine Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache aus der Gewährleistung oder einer Garantie herleitet. Im Zweifel muss der Käufer den Verkäufer auch für Ansprüche aus einer Garantie vor den Kadi ziehen. Und wie bereits gesagt: Der Verkäufer kann in Rahmen der üblichen Herstellergarantien sich auch immer darauf berufen, der Mangel sei auf eine unsachgemäße Montage zurückzuführen oder was auch sonst noch so in der Einflußsphäre des Käufers zu verorten ist. In diesem Fall muss der Käufer beweisen, dass dem nicht so ist. Das muss der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung im ersten Jahr nach Übergabe gerade nicht beweisen, sondern der Verkäufer muss, um beim Beispiel zu bleiben, beweisen, dass eine unsachgemäße Montage erfolgt ist. Das ist in der Regel für den Verkäufer ein hohe, meistens nicht überwindbare Hürde.
Und meistens sehen die Herstellergarantien auch zwingend vor, dass die der Garantie unterliegenden Teile in einem ihrer Fachbetriebe montiert werden. Baut der Verbraucher also die Teile selbst ein, dann ist die Garantie ohnehin erloschen. Nicht wenige Verkäufer versuchen ähnliches in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die Gewährleistung zu formulieren, was aber die Rechtsprechung zumindest bei Verwendung gegenüber Verbrauchern als unwirksam erachtet.
Gruß
Florian
'86er-HJ61, 450tkm, OME schwer, 35x12,5R15 auf 8,5x15 ET -35, pneumatische gesteuerte HA-Sperre, 80mm Bodylift, optimiertes Verdichterrad, Recaros m. Schwingkonsolen, Aufstelldach u. Innenausbau, div. Zusatzinstrumente, 3"-Abgasanlage inkl. Eigenbau-turbine-outlet, Sidepipe