@ananta11: fein recherchiert - gute leistung sich am empfangsdrachen vorbei zu mogeln!
@landcruiser: im §23 ist eben noch das schlupfloch, das wir heute zu unseren gunsten nutzen. ein kfz über 2,8t ist demnach kein pkw. andererseits sind unsere autos keine lkw und demnach als sog. "andere kfz" steuerrechtlich typifiziert. in dubio pro reo sind also unsere kfz nach gewicht zu besteuern - egal ob pkw, lkw oder mondlandefahrzeug.
sicher allen bekannt sind die §enreitereien der auflaster ( z.b.
http://www.auflastung.de ). dort heißt es u.a.: "Kombi über 2,8t, KFZ-Steuer: Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamt-gewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern KFZ-Steuer rechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln. Urt.; BFH 26.08.1997, VII R 60/97 "
wie auch immer - wir müssen mal kreativ die zukünftigen möglichkeiten durchleuchten und neue wege finden. wir werden es nicht ändern und die veränderung wird kommen.
also bitte sprecht mit den "fachleuten" eures vertrauens (juris, tüffies oder stammesältesten...), wie man das thema angehen kann.
tschö
kuddel
