so.. unter Vorbehalt mit Hinweis auf ebenjene EU-Richtlinie:
Durch die Aufhebung (§23 Abs. 6a) werden die Vorschriften der StVZO an das EG-Recht und zwar die Richtlinier 70/156/EWG (ABl. EG 1970 Nr. L 42 S.1) angepasst. Dies sieht bei den Definitionen der Fahrzeugklassen eine Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse für Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (für Personenbeförderung ausgelegt und aufgebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sictzplätzen außer dem Fahrersitz), zu denen auch die Mehrzweckfahrzeuge gehören, nicht vor.
Nur wenn die in dieser Richtlinie im Anhang II Abschnitt C in Nr. 1 Personenkraftwagen (M1) unter AF - Mehrzweckfahrzeug beschriebenen besonderen Bedingungen erfüllt werden, gilt ein solches Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse M1.
Hier die Definition der Fahrzeugklassen, ich lasse mal alles weg was uns definitiv nicht betrifft ... sonst wird es unüberschaubar
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigenGessammtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigenGessammtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Klasse O bis O4: Anhänger
Jetzt kommen die ersten Kombinationen
Geländefahrzeuge (Symbol G)
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge , wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
-mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann
-mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet
-als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30% überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung
Außerdem müssen sie fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
-der vordere Überhangwinkel muss mind. 25° Grad betragen
-der hintere Überhangwinkel muss mind. 20° Grad betragen
-der Pampenwinkel muss mind. 20 Grad betragen
-die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mind. 180 mm betragen
-die Bodenfreiheit unter der Hiterachse miss mind. 180 mm betragen
-die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mind. 200 mm betragen
Jetzt ist endlich geklärt was ein Geländewagen ist, die EU hat eine Frage beantwortet die uns immer wieder beschäftigt hat
Für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie der Klassen N2, M2, M3 und N3 gibt es eine ähnliche Definition für Geländewagen. Dort sind nur andere Angaben für die Bodenfreiheit gemacht.
Das Symbol "G" wird mit dem (Klassen)Symbol "M" oder "N" kombinert. So wird z. B. ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, ein Fahrzeug der Klasse M,N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muß.
5.1 Wohnmobil: ein Fahrzeug der Klasse M mit bsonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mind. die folgende Ausrüstung umfasst:
-Tisch und Sitzgelegenheiten
-Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können
-Kochegelegenheit
-Einrichtung zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.
5.2 Beschussgeschütze Fahrzeuge: ...
5.3 Krankenwagen: ...
5.4 Leichenwagen: ...
5.5 Wohnanhänger: ...
5.6 Mobilkrane: ...
5.7 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Alle Fahrzeuge im Sinne von Punkt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6
Kodierung
Klasse M1:
AA Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.1 allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenster
AB Schräghecklimousine Limousine (AA) mit Schrägheck
AC Kombilimousine 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)
AD Coupe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.
AE Kabrio-Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.
AF Mehrzweckfahrzeug andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum (hier fallen die Pick Up´s raus). Entspricht ein solches Fahrzeug den folgenden Bedingungen wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:
-es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze Ein Sitzplatz gilt als vorhanden , wenn das fahrzeug mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist. Als zugänglich gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, mus der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, z. B. Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können
-Gesamtgewicht - (Leergewicht + Sitzplätze x 68 ) > Sitzplätze x 68
Gewichte in KG, Bei der Anzahl der Sitzplätze darf der Fahrersitz nicht mitgerechnet werden.
ich gebe zu: ohne die entsprechende Einstufung beim FA steht die endgültige Steuer auf wackeligen Füßen.
Was ich mich frage ist:
Wir sind in der EU, überall ist von angleichen die Rede. Durch den Wegfall der Kombinationskraftwagen ensteht gewissermaßen ein "Loch", wenn man das so sehen will.
Diese Richtlinie füllt quasi das "Loch"
Logisch, daß sich jetzt die Leute da "Oben" dagegen sträuben, daß dieses "Schlupfloch" wieder ausgenutzt wird.
Es liegt jedem frei, sich zu entscheiden ob er AF eintragen läßt, LKW eintragen läßt oder erst einmal abwartet. Egal wer was tut, es kann in die Hose gehen, muß aber nicht.
Das allerschlimmste was passieren kann ist: daß man Hubraumsteuer zahlen muß...
Vorher kann man ja alles versuchen, anhand dieser EU-Richtlinie ( wo man eigentlich denken soltle, daß sie irgendwo ja gültig sein sollte ) die Steuereinstufung auf Gewichtsbesteuerung zu bekommen.
Zeigen werden das die ersten Steuerbescheide, Widersprüche und dann letztendlich Gerichtsurteile.
Mir persönlich wäre letzten Endes am liebsten, wenn die Steuer wegfallen würde... Aber das is nur meine Meinung... ;)
Der komplette Thread ist hier nachzulesen...
http://www.off-road-forum.de/phpBB2/vie ... php?t=5163Mir fällt jetzt beim nachlesen noch etwas ein...
unsere GW können weder M noch N sein.
M ist für personentransport, N für Gütertransport. Unsere GW zeichnet jedoch genau der gleichzeitige Verwendungszweck aus, bzw entweder/oder.
Daher könnte rein nach den dort geschriebenen Worten, ein GW wie wir sie fahren, nur ein "anderes Fahrzeug", nämlich AF sein.
Mal von der Formel abgesehen, die sowieso 99% aller echten GW erfüllen...
(Edited by Gorli at 19:16 am 18. Jan. 2005)