ALI hat geschrieben:in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt.
Den Paparazzi-Paragraphen kenne ich.
Stützt sich aber auf das Eindringen in die Privatsphäre und lehnt sich an den sog. "erweiterten Hausfriedensbruch" an.
Betrifft z.B: wenn man versucht mit einer Leiter oder anderen Hilfsmitteln über einen Zaun in das Privatgrundstück des Betroffenen zu fotografieren.
Befindet sich der Betroffene aber auf öffenlichem Grund, ist dieser Paragraph hinfällig.
Wurde zum Schutz Prominenter Personen geschaffen, da für sie sonst nur "eingeschränkes Recht am eigenen Bild" herrscht, da sie Personen öffentlichen Interesses sind, und ihre Fotos auch ohne Einverständnis und ohne ihr Wissen veröffentlicht werden dürfen, selbst wenn sie Interessemittelpunkt des Bildes sind. (Also Fotos, die - wenn sie "normale" Personen abbilden würden, nicht ohne Einverständnis veröffentlicht werden dürften).
Da hieraus immer stärker das Problem der "Belagerung" und des Hausfriedensbruches entstand und mit der gerne zitierten Pressefreiheit legitimiert wurde, wurde hier zum Schutz der Personen öffentlichen Interesses der sog. Paparazzi-Paragraph geschaffen.
Hat also nichts mit Kameras zu tun, die im Wald hängen, oder mit jemandem, der mich fotografiert, wenn ich durch die Fußgängerzone laufe.
Eindeutig erkennbar direkt in Abs. 1 des Paparazzi-Paragraphen (§201a Abs. 1 StGB)
"(1) Wer von einer anderen Person,
die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Viele Grüße
Onkelchen