wahrscheinlich liegt es an meiner mangelhaften Ausbildung in Juristerei, daß ich mir vorsichtshalber weiterhin eine Ausnahmegenehmigung hole:
Beim Bundesministerium der Justiz wird
§30 STVO weiterhin unverändert gelistet.
Damit dürfte sich wie von Jürgen beschrieben die ganze Angelegenheit bundesweit einheitlich erledigt haben, auch die geplanten Ergänzungen vom September 2009.
Es gibt Bundesländer, die die Sache entspannter auslegen, aber es gibt keinen einklagbaren Anspruch darauf.
Wenn ich zu einem Oldtimertreffen von Stuttgart nach Halle/Saale den 79er mit Anhänger incl. Oldie fahren möchte, (A81, A6, A9, A14) kann es in BW, Bayern und Sachsen gut gehen, aber in Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht die Gefahr Punkte zu sammeln.
Oder habe ich es falsch verstanden?
Peter