lenkzeiten?

Alles technische, was sonst nirgends paßt
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fipsicola
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lenkzeiten?

Beitrag von fipsicola »

hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi

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landcruiser
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Beitrag von landcruiser »

Hi,

kann Dir dazu lichts sagen, aber ich meine dazu gabs auch bei www.viermalvier.de eine Diskussion.

Grüsse

Uwe

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Ozymandias
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Beitrag von Ozymandias »


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Koyota
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Beitrag von Koyota »

Hallo fipsi!

Wenn Du geschäftlich damit fährst und die 3,5to Zuggewicht überschreitest brauchst Du meines Wissens nach einen Fahrtenschreiben.

Das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger besteht sowieso.

Außer es ist ein landwirtschaftlicher Anhänger bis 25km/h - da kann ich nichts zu sagen.

Dirk
"I hope you can only ever imagine how horrible it is to never return to the life that you love." PK-Officer Aeryn Sun

A house without a dog is clean, quiet and tidy - but it is not a home! unknown

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Onkelchen
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Re: lenkzeiten?

Beitrag von Onkelchen »

fipsicola hat geschrieben:hallo forum,
ich überlege mir momentan, aus geschäftsgründen, einen anhänger anzuschaffen.
so, jetzt isses aber so, mein zugfahrzeug hj61, ist als lkw zugelassen.
muß ich jetzt mit einem zweiachshänger auf lenkzeiten achten, oder gar einen fahrtenschreiber einbauen lassen?
und, darf ich noch am woende fahren?
fragt sich der
fipsi



Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.

Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.

Nur so als Hilfe für die Google-Suche.

Viele Grüße
Onkelchen
Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die der Leute, die die Welt nie angeschaut haben.
(Alexander von Humboldt)

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Flammer
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Re: lenkzeiten?

Beitrag von Flammer »

Onkelchen hat geschrieben:

Ab 2,8 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenbuchführung und Pausenzeiten,
ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht Fahrtenschreiber.

Lenkzeiten sind im Personalgesetz auffindbar, nicht im Straßenverkehrsgesetz, das sie unter die Arbeitsschutzverordnung fallen.

Nur so als Hilfe für die Google-Suche.

Viele Grüße
Onkelchen


Soll das etwa heissen wenn ich mit meinem 750kg Anhänger aus der Schweiz nach Deutschland fahre, ich ein Fahrtenbuch führen muss und der Arbeits- und Ruhezeitverordnung unterstellt bin?

Oder fällt das weg, weil mein RJ als Personenwagen eingetragen ist?

Wäre ja lächerlich!!

Gruss Patrick

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fipsicola
Beiträge: 1573
Registriert: So 14. Mai 2006, 21:24

Beitrag von fipsicola »

@ all,
vielen dank....
oh wunderbare regelwelt.... :(
fipsi

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Angela
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Registriert: Fr 14. Nov 2003, 00:16

Beitrag von Angela »

hier mal alle Daten zum nachlesen:

http://www.vautec-nms.de/pdf/FahrtschEGK.pdf

mussten wir in der Firma auch umrüsten.......leider :|

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Onkelchen
Landfrau
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Beitrag von Onkelchen »

Hi,

so, nun hatte ich einen Happen mehr Zeit und habe es mal rausgesucht.

Lenk- und Ruhezeiten sind in der sog. Fahrpersonalverordnung (FPersV) in §1 und §18 geregelt.

Kurz gesagt: Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten, bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen, sobald das Zulässige Zuggewicht > 2,8 Tonnen ist. Ab 3,51 Tonnen ist Fahrtenschreiber vorgeschrieben. (Busse lass ich jetzt mal aussen vor)

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das Fahren (Lenken) nicht die Haupttätigkeit der Fahrers darstellt. (z.B. Handwerker auf dem Weg zu einer Baustelle) und das zul. Zuggwicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen ist.

Hier der Link zum Nachlesen:

§1: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html

§18: http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html

Viele Grüße
Onkelchen
Die gefährlichste aller Weltanschauungen ist die der Leute, die die Welt nie angeschaut haben.
(Alexander von Humboldt)

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bandeirante
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Beitrag von bandeirante »

Bei gewerblichem Einsatz auch zu beachten ist das Arbeitszeitgesetz (gilt für Arbeitnehmer):

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Maximal 48 Std/Woche, prinzipiell maximal 10 Std/Tag (generell gilt 8 Std/Tag!) wobei die Fahrt mit dem Firmenwagen zur Einsatzstelle als Arbeitszeit zählt. Ausnahmen stehen im Gesetz.

Grüsse Axel O.
Der Weg ist das Ziel

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landmetall
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Registriert: So 1. Jun 2003, 12:23

Beitrag von landmetall »

moin,

Und man brauch keinen Fahrtenschreiber, wenn man die Ausdrücke, kann man beim BAG herunterladen, ausfüllt...
Diese dienen als Ersatz wenn man keinen Fahtenschreiber hat...

Gruß

Wolf

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fipsicola
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Registriert: So 14. Mai 2006, 21:24

Beitrag von fipsicola »

danke @ all
liebe grüße
philipp

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roman
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Beitrag von roman »

hallo landmetall, das stimmt so nicht. die ausdrucke vom bag betreffen die lenkradfreie zeit. über 3,5 to (fzg+anhänger jeweils zulässiges gesamtgewicht) bei gewerblicher nutzung ist ein eg kontrollgerät,kein fahrtenschreiber, zwingend vorgeschrieben. das heisst, 2 jährige kontrolle in fachwerkstatt, bei anderer reifengrösse auch wieder, fahrzeitregelung lt fahrpersonalverordnung, arbeitszeitgesetz, nachweis lückenlos für die letzten 28 tage (sa, so auch) und so weiter. die strafen bei nicht einhaltung bewegen sich zwischen 1000-5000€.
der nachweis über die lenkradfreie zeit ist nur noch der vom bag gültig und der muss maschinenschriftlich sein.
gute info gibt es beim fernfahrerstammtisch jeden ersten mitwoch in ausgewählten bab raststätten. zumindest wir haben hier gute leute zur schulung, autobahnpolizei und amt für arbeitssicherheit und gewerbeaufsichtsamt. die letzten änderungen waren erst im feb-märz. ich staune immer über die unkenntnis vieler kraftfahrer (gewerblich), bei dem strafmass

übrigens muss man in polen eine genehmigung vom fahrzeughalter haben, wenn halter und fahrer nicht identisch ist, auch für mitgeführten anhänger, egal ob privat oder gewerblich.

gruss roman

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landmetall
Beiträge: 355
Registriert: So 1. Jun 2003, 12:23

Beitrag von landmetall »

Moin,

Roman , ich meine nicht den " Freizeitschein",
in Fahrpersonalverordnung im Bundesgesetzblatt Anlage 1. ist das Ersatzblatt für Fahrzeuge ohne Fahrtenschreiber abgedruckt...
Dieses wird zum Beispiel in SH von der BAG und Polizei Transporterfahrern ohne Schreiber ausgehändigt.

Diese Blatt ist gültig.

Gruß
Wolf

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