Nummernschild vorne aufs Dach?
Nummernschild vorne aufs Dach?
Liebe Gemeinde,
hat jemand eine Ahnung, ob das vordere Nummernschild auch auf dem Dach montiert werden darf? Was sind ggf. Voraussetzungen dafür?
Verliert man dann nicht so schnell.
Danke für Antworten.
Gruss
Robson
hat jemand eine Ahnung, ob das vordere Nummernschild auch auf dem Dach montiert werden darf? Was sind ggf. Voraussetzungen dafür?
Verliert man dann nicht so schnell.
Danke für Antworten.
Gruss
Robson
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Re: Nummernschild vorne aufs Dach?
Robson hat geschrieben:Liebe Gemeinde,
hat jemand eine Ahnung, ob das vordere Nummernschild auch auf dem Dach montiert werden darf? Was sind ggf. Voraussetzungen dafür?
Verliert man dann nicht so schnell.
Danke für Antworten.
Gruss
Robson
Mal ganz schnell ergugelt:
Da seh ich nix von maximaler Höhe Vorne; solange das Kennzeichen 30° von rechts und links erkennbar ist sollte es auch auf dem Dach erlaubt sein. Und wenn es hinten höher angebracht werden soll reicht eine Eintragung im Fahrzeugschein (hatte ich mal bei einem Womo)STVZO §60 (2) hat geschrieben:[...]Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Leben Sie jeden Tag, als wäre es Ihr letzter. Eines Tages werden Sie damit recht behalten.
(E. v. Hirschhausen)
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- Hase Productions
- Beiträge: 1986
- Registriert: Do 27. Mai 2004, 19:55
- Wohnort: Kulmbach / Oberfranken
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Hallo
Ich hatte diesbezüglich mal mit dem Tüv diskutiert.
"Es ist nicht vorschriftsmäßig wenn das KZ so hoch montiert ist.
Solange der jeweilige Prüfer das bei der HU durchgehen lässt passiert nichts. Die Rennleitung unternimmt diesbezüglich meist nichts."
Kann halt schief gehen wenn du an den falschen gerätst. Und das sind immer öffter die privaten Knöllchenverteiler der Kommunen. Die kennen oft die Vorschriften sehr genau, und schreiben alles auf was nur den Anschein erregt das es Kohle bringt.
Ich hatte in Bayreuth mal "viel Freude" mit so einem Typ.
Wie wärs denn mit dem KZ vorn an der Haubenkante? Oder auf der Stoßstange stehend?
Gruß Hase
Ich hatte diesbezüglich mal mit dem Tüv diskutiert.
"Es ist nicht vorschriftsmäßig wenn das KZ so hoch montiert ist.
Solange der jeweilige Prüfer das bei der HU durchgehen lässt passiert nichts. Die Rennleitung unternimmt diesbezüglich meist nichts."
Kann halt schief gehen wenn du an den falschen gerätst. Und das sind immer öffter die privaten Knöllchenverteiler der Kommunen. Die kennen oft die Vorschriften sehr genau, und schreiben alles auf was nur den Anschein erregt das es Kohle bringt.
Ich hatte in Bayreuth mal "viel Freude" mit so einem Typ.
Wie wärs denn mit dem KZ vorn an der Haubenkante? Oder auf der Stoßstange stehend?
Gruß Hase
Der Dampfer und des Schnauferl, HZJ78 und BJ42 - Heavy Metal auf japanisch
http://www.Hase-Productions.de
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Da würd'ich mir doch schon allein des Spaßes wegen mal genau DIE Vorschrift zeigen lassen, wo das drinsteht.Hase Productions hat geschrieben:Hallo
Ich hatte diesbezüglich mal mit dem Tüv diskutiert.
"Es ist nicht vorschriftsmäßig wenn das KZ so hoch montiert ist.
Solange der jeweilige Prüfer das bei der HU durchgehen lässt passiert nichts. Die Rennleitung unternimmt diesbezüglich meist nichts."
Kann halt schief gehen wenn du an den falschen gerätst. Und das sind immer öffter die privaten Knöllchenverteiler der Kommunen. Die kennen oft die Vorschriften sehr genau, und schreiben alles auf was nur den Anschein erregt das es Kohle bringt.
Unsere "Gesetzesdurchführungsbeauftragten" haben nämlich gerne auch mal eine eigene Meinung die aber nicht notwendigerweise auch gerichtsfest ist. (Schon allein weil bei deustchen Gesetzen der Ermessensspielraum oft seeeeeehr weit ist)
Ich will überhaupt nicht bezweifeln, dass es tatsächlich auch für die maximale Anbringungshöhe der vorderen Kennzeichen eine Gesetzesgrundlage gibt - aber dann will ich sie auch mal sehen.
Könnte natürlich ein Problem bei der nächsten Blitze sein, wenn du mit einem höhergelegten Buschtaxi mit Kennzeichen auf dem Dach geknipst wirst und keiner mehr das Kennzeichen auf dem Foto sieht weil's oberhalb des Bildausschnitts war.....
Leben Sie jeden Tag, als wäre es Ihr letzter. Eines Tages werden Sie damit recht behalten.
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danke euch soweit.
ich werd es jetzt einfach aufs Dach schrauben. - mal sehen, was passiert.
Gruss
Robson
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Gruss
Robson
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Mahlzeit!
Ich hab bei mir das Nummernschild am Wagendach befestigt. Es war bereits dort montiert, als ich den Wagen 2002 gekauft habe. Diskussionen mit dem TÜV gab es zwar, jedoch konnte keiner eine Vorschrift hervorzaubern, die dies verbietet. Allerdings ist eine Montage an der Stoßstange (Winde) auch nicht so ohne weiteres möglich, daher die Argumentation "bauartbedingt nicht anders zu befestigen". Die Trachtengruppe hat mich bislang deswegen noch nicht gestoppt. Nur leider kommt das Kennzeichen auch beim Blitzen immer wieder mit aufs Bild.
Dirk
Ich hab bei mir das Nummernschild am Wagendach befestigt. Es war bereits dort montiert, als ich den Wagen 2002 gekauft habe. Diskussionen mit dem TÜV gab es zwar, jedoch konnte keiner eine Vorschrift hervorzaubern, die dies verbietet. Allerdings ist eine Montage an der Stoßstange (Winde) auch nicht so ohne weiteres möglich, daher die Argumentation "bauartbedingt nicht anders zu befestigen". Die Trachtengruppe hat mich bislang deswegen noch nicht gestoppt. Nur leider kommt das Kennzeichen auch beim Blitzen immer wieder mit aufs Bild.
Dirk
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Hallo,
also weiss nicht wie das bei euch in DE aussieht aber in AT hab ich den Ziviltechniker gefragt und der meinte es gäbe nur hinten eine Bestimmung für die max. Höhe und das es weiss beleuchtet sein muss. Vorne muss es nur "Gerade" montiert sein. Also nicht nach links oder rechts zeigend bzw. nach unten oder oben gekippt.
also weiss nicht wie das bei euch in DE aussieht aber in AT hab ich den Ziviltechniker gefragt und der meinte es gäbe nur hinten eine Bestimmung für die max. Höhe und das es weiss beleuchtet sein muss. Vorne muss es nur "Gerade" montiert sein. Also nicht nach links oder rechts zeigend bzw. nach unten oder oben gekippt.
MFG Andi
Hilux 2011 3.0 City Doka, automatik.
Hilux 2011 3.0 City Doka, automatik.
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Früher gab es doch auch diese Klebeschilder (als Folie). Sind die eigentlich noch zulässig?
Für die Anbringung wäre es ideal, man bräuchte dann keinen idiotischen Halter zu montieren, falls man ohne Gepäckträger fahren will.
Für die Anbringung wäre es ideal, man bräuchte dann keinen idiotischen Halter zu montieren, falls man ohne Gepäckträger fahren will.
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- landcruiser
- Beiträge: 16002
- Registriert: Do 17. Mai 2001, 23:14
Vom Hörensagen und sehen auf dem BTT 2006:
Hat er ein Klebeschild ohne Plaketten auf dem BJ.
Das Originalschild mit Plaketten liegt im Auto.
Er sagt: Es gibt eine Vorschrift, die sagt, dass ein Auto ein amtliches Kennzeichen haben muss. Es gibt keine Vorschrift, die sagt, dass es auch tatsächlich vorne angebracht sein muss.
Bei einer Kontrolle legt er das amtliche Kennzeichen vor und das reicht.
Sagt er.
Ich kann nicht sagen ob es so ist.
Ev. mal mit dieser Argumentation beim Straßenverkehrsamt nachfragen.
Und dann wäre da noch eine andere Fahrzeuggattung deren Rahmenbedingungen auf unsere Autos aber weniger zutreffen.
Hat er ein Klebeschild ohne Plaketten auf dem BJ.
Das Originalschild mit Plaketten liegt im Auto.
Er sagt: Es gibt eine Vorschrift, die sagt, dass ein Auto ein amtliches Kennzeichen haben muss. Es gibt keine Vorschrift, die sagt, dass es auch tatsächlich vorne angebracht sein muss.
Bei einer Kontrolle legt er das amtliche Kennzeichen vor und das reicht.
Sagt er.
Ich kann nicht sagen ob es so ist.
Ev. mal mit dieser Argumentation beim Straßenverkehrsamt nachfragen.
Und dann wäre da noch eine andere Fahrzeuggattung deren Rahmenbedingungen auf unsere Autos aber weniger zutreffen.
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Bei genauerem Hinsehen ist mir dann aufgegangen dass §60 StVZO inzwischen aufgehoben wurde; als Ersatz gibt es die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §10.
Sieht wohl in der Tat danach aus, dass das Kennzeichen mit Stempelplakette nicht unbedingt fest vorne angeschraubt sein muß. Hauptsache es ist nicht zu schräg angebracht (also nicht auf die Haube kleben!) und es sind keine "kennzeichenähnlichen" Beschriftungen vorhanden.
Wer hätte das gedacht.......
(Quelle)FZV §10 hat geschrieben:[...]
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
[...]
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. [...]
[...]
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. [...]
[...]
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.[...]
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
Sieht wohl in der Tat danach aus, dass das Kennzeichen mit Stempelplakette nicht unbedingt fest vorne angeschraubt sein muß. Hauptsache es ist nicht zu schräg angebracht (also nicht auf die Haube kleben!) und es sind keine "kennzeichenähnlichen" Beschriftungen vorhanden.
Wer hätte das gedacht.......
Leben Sie jeden Tag, als wäre es Ihr letzter. Eines Tages werden Sie damit recht behalten.
(E. v. Hirschhausen)
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(E. v. Hirschhausen)
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- landcruiser
- Beiträge: 16002
- Registriert: Do 17. Mai 2001, 23:14
Hmh, wenn ich das richtig lese ist es jetzt doch vorbei mit dem Klebeschild ohne Plaketten:
Sicherheit gibts wohl nur wenn man eine verlässliche Auskunft des Sraßenverkehrsamtes hat.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild ...angebracht ... ist und die Stempelplakette ... vorhanden ist ... . ...
Sicherheit gibts wohl nur wenn man eine verlässliche Auskunft des Sraßenverkehrsamtes hat.
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@ landcruiser,
vielen Dank für den Link!
Habe ich natürlich sofort ausgedruckt und weitergeben
Reinhold
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Reinhold
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