@Reiti
Ich glaube der "neue" könnte meine zweite große KFZ-Liebe nach dem HJ61 werden.
@miT97Tim
Die §21 Abnahme ist in meinen Augen das größere Hindernis. Ein Sachverständiger, der motiviert ist den LC auf die Straße zu bekommen ist wichtig. Es ist hilfreich bei den örtlichen TÜV/DEKRA Stellen vorzusprechen und nach einem Sachverständigen zu fragen, der öfters §21 Abnahmen macht.
Aus den finnischen Papieren kann der Sachverständige dann schon einiges an Daten holen (EZ. /Leistung/ Standgeräuch/Gewicht...)
Hinsichtlich der restlichen/fehlenden Daten wird er sich an der Fahrzeug-ABE orientieren, über die die deutschen Land Cruiser dieser Zeit in Verkehr gekommen sind. (Die habe ich ggf. für Dich)
Hinsichtlich der Zusatzbeleuchtung kann ich Dir ggf. auch per PN helfen. Ich habe da eine verständliche Aufstellung was im Rahmen der StVZO zulässig ist (alles andere ist im Umkehrschluss verboten!).
Bei den Scheiben eines Fahrzeugs handelt es sich um bauartgenehmigte Teile (ebenso wie die Lichttechnischeeinrichtungen (LTE)). Somit ist eine Änderung an diesen Teilen verboten -> Ausnahme: Die Folie hat eine Allg.Bauart Genemigung (ABG). Die ABG erkennt man an der aufgedruckten Wellen-Linie. Da es sich hierbei um eine rein nationale Regelung handelt, ist nicht davon auszugehen, das deine Folie diese ABG besitzt. Dann kann man die Folien nur entfernen (so war es bei mir auch).
Wie gesagt ich habe einiges an Daten/Datenblättern zusammen getragen, die ich gerne per PN mit Dir teile.
Wenn die Zulassungstelle ein vollständiges §21 Gutachten hat gibt es da keine Probleme.
Bei mir hat es nur länger gedauert, diese Online-Abfrage in Frankreich nicht durchgeführt werden konnte und dann relativ umständlich über das KBA gelaufen ist.
Ich hoffe man kann einigermaßen nachvollziehen was ich geschrieben habe. Ich bin nicht der beste im erklären.
Sollten noch andere Fragen offen sein versuche ich gerne zu helfen.