Kraftfahrzeugsteuer "Kleinbusse"
Kraftfahrzeugsteuer "Kleinbusse"
Jetzt ist es offiziell
Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3 Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
Demnach kam der neue Steuerbescheid über € 1444,69 incl. Nachzahlung für 2005.
Gleich am Montag wird mit dem zust. FA telefoniert und wenn sie nicht wollen, wird das KFZ vorläufig demontsrativ abgemeldet und Einspruch gegen den neuen Steuerbescheid eingelegt. -
Hat mal einer grad ne bessere Idee?
mfg "der fox on the run"
Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3 Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
Demnach kam der neue Steuerbescheid über € 1444,69 incl. Nachzahlung für 2005.
Gleich am Montag wird mit dem zust. FA telefoniert und wenn sie nicht wollen, wird das KFZ vorläufig demontsrativ abgemeldet und Einspruch gegen den neuen Steuerbescheid eingelegt. -
Hat mal einer grad ne bessere Idee?
mfg "der fox on the run"
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- Provinzclown
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Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3 Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
?? Das wäre dann ja auch für nen Sprinter etc. zutreffend... Oder?
Bessere Idee hab ich echt nicht. Außer nen Katalysator zu besorgen.
Gut, ist das was funktioniert.
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Provinzclown hat geschrieben:Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3 Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
?? Das wäre dann ja auch für nen Sprinter etc. zutreffend... Oder?
Bessere Idee hab ich echt nicht. Außer nen Katalysator zu besorgen.
Dreist sind vor allem die sog. "Grundlagen der Festsetzung":
Fahrzeugart bis 30.04 Lastkraftwagen
zGGw. 2.81 Tonnen
und dies wohlgemerkt bei drei Sitzpätzen auf der ersten Reihe und einer 3 Meter langen Ladefläche. - Das ist völlig absurd !!!
Für den Kleintransporter war zulassungstechnisch noch nie ein Katalysator vorgesehen - und auch in der Nachrüstung ist nichts dergleichen zu erwarten.
ab 1.05.2005 Personenkraftwagen ??? -
sowas nennt man auch Staatswillkür !!!
mfg "fox on the run"
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- FJ40 GARAGE
- Beiträge: 5299
- Registriert: 16. Oktober 2002 19:51
- Wohnort: Dorfweil im schönen Taunus ;-)
Re: Kraftfahrzeugsteuer "Kleinbusse"
4x4-fox hat geschrieben:Jetzt ist es offiziell
Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3 Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
Demnach kam der neue Steuerbescheid über € 1444,69 incl. Nachzahlung für 2005.
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mfg "der fox on the run"
Bist du das Opfer, gibt es eine Kopie des Bescheids?
Ansonsten würd ich sagen, Telefonieren, hinfahren, vorzeigen, wenn das alles nicht fruchtet, Zahlung unter Vorbehalt in Raten und zum Anwalt.
Bei anderen wird Rückerstattet ,Mercedes G270CDI Lang.
Good Cruising, Peter
Das Leben erzählt die besten Geschichten.............
Glück hat nur der Glückliche!
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- Provinzclown
- Beiträge: 1000
- Registriert: 4. Mai 2005 16:39
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Da scheinen ein paar ganz großen Mist gebaut zu haben.
Kleintransporter als PKW besteuern?
Die Transportbranche wird sich freuen.
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Gut, ist das was funktioniert.
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Re: Kraftfahrzeugsteuer "Kleinbusse"
Beitrag von 4x4-fox gelöscht - doppelt -
Zuletzt geändert von 4x4-fox am 29. März 2006 06:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kraftfahrzeugsteuer "Kleinbusse"
FJ40 GARAGE hat geschrieben:4x4-fox hat geschrieben:Jetzt ist es offiziell
Baden-Württemberg besteuert LKW geschlosssener Kasten 3
Sitzplätze mit 3 Metern Ladeflächenlänge nach Hubraum - und dies auch noch rückwirkend zum 1.05.2005 -
Demnach kam der neue Steuerbescheid über € 1444,69 incl. Nachzahlung für 2005.
Gleich am Montag wird mit dem zust. FA telefoniert und wenn sie nicht wollen, wird das KFZ vorläufig demontsrativ abgemeldet und Einspruch gegen den neuen Steuerbescheid eingelegt. -
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mfg "der fox on the run"
Bist du das Opfer, gibt es eine Kopie des Bescheids?
Ansonsten würd ich sagen, Telefonieren, hinfahren, vorzeigen, wenn das alles nicht fruchtet, Zahlung unter Vorbehalt in Raten und zum Anwalt.
Bei anderen wird Rückerstattet ,Mercedes G270CDI Lang.
Ja Peter, danke für deinen Beitrag.
Ok ich hab nach geschaut und meinen Augen nicht getraut !!
Das mit dem GD ... und anerkanntes Mehrzweckfahrzeug das möcht' ich mal gerne selber sehen. - Wir haben doch bald den ersten April und halte dies mal für einen vorgezogenen Aprilscherz aus der Pfalz.
Doch wenn dem wirklich so wäre - suuuper !!!
in diesem speziellen bin ich das Opfer und es gibt auch ein Kopie des Bescheids !!!
Wohin möchtest die Kopie den gerne haben - ich schick dir das Teil gern zur gef. Einsichtnahme zu. -
Ok - vorerst eins nach dem andern ... zuallerst mit dem FA telefonieren. und sodenn es sich ggf. um ein Versehen handeln sollte - mit der Bitte um sofortige Annullierung bzgl. Änderung des Bescheids.
Wenn sie das Teil sichten wollen - auch gut, dann wird vorgefahren - und zur weiteren Erklärung im Detail Pressemeldungen und Gerichtsurteile darüber auf den Tisch gelegt. -
Noch haben wir kein neues Kraftfahrzeugsteuergesetz, das besagt, das zulassungstechnisch gesehene LKW's (es steht LKW geschlossener Kasten im Brief) mit 3 Sitzplätzen und 2.81 t zGGW. kfz.-steuerrechtlich als PKW anzusehen wären.-
NUR der § 23 6a wurde gestrichen - das ist alles !!!
sog. Kleinbusse/Mulitvans sind beileibe 'was völlig anderes als ein LKW geschlossener Kasten - so steht es im Brief - und das seit 1991.
Wir werden es sehen ...
Ich halt euch auf dem Laufenden.
mfG "fox on the run"
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Urteil Fensterbus
http://www.lr109.de/html/vii_r_26_99.html
Nur dadurch, das der § 23 6a der Kfz.-Zulassungsordnung weggefallen ist kann man meiner Meinung nach daraus nicht automatisch folgern und Schlüsse ziehen, das ein zulassungstechnisch als LKW zu betrachtendes Kfz. - mit 3 Sitzplätzen zum PKW mutiert.
VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW: 1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. - 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.
Urt.; BFH 1.8.2000, VII R 26/99
BFH 1.8.2000, VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
bei Redaktionsschluß noch nicht in BStBl II
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) möchte erreichen, dass sein Fahrzeug als LKW besteuert wird. Es handelt sich um ein umgebautes Serienfahrzeug des Typs Fiat-Ducato, das ursprünglich neun Sitzplätze in einem rundum verglasten Innenraum enthielt und als PKW konzipiert worden ist. In dem Fahrzeug des Klägers ist jedoch die Rückbank entfernt worden, so dass es nur noch drei Sitzplätze hat; zwischen den Vordersitzen und dem rückwärtigen Raum ist eine Abtrennung eingefügt worden, so dass eine - mit einer Bodenplatte versehene - Ladefläche von 4,32 qm entstanden ist, während die Gesamtfläche des Fahrzeugs, gemessen ab der Vorderkante des Gaspedals, 6,29 qm beträgt. Im Rahmen des Umbaus sind die hinteren Sicherheitsgurte entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht worden. Die hinteren Fenster sind mit einer Folie zugeklebt. Das Fahrzeug ist mit zwei vorderen Türen, einer seitlichen Schiebetür und zwei Hecktüren ausgestattet und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 136 km/h. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt nach dem Umbau 2.800 kg, das Leergewicht 1.740 kg, so dass sich eine Nutzlast von 1.060 kg ergibt. Das Fahrzeug ist als LKW verkehrsbehördlich zugelassen worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) besteuert das Fahrzeug als PKW. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Das Finanzgericht (FG) urteilte (Leitsatz veröffentlicht in EFG 1999, 671), es handle sich um einen PKW. Soweit nämlich von einem Fahrzeughersteller Fahrzeuge auf einer einheitlichen Grundkonzeption beruhend sowohl als Kombi oder Kleinbus als auch als LKW angeboten würden, sei eine Umrüstung zum LKW dann möglich, wenn das Fahrzeug sowohl von der Ladefläche als auch von der Nutzlast her über die gleiche Transportkapazität verfüge wie das als LKW konzipierte Modell. Das sei dann anzunehmen, wenn die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche deutlich übertreffe, d.h. wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmache. Zum anderen müsse die Nutzlast des Fahrzeugs mindestens 40 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts betragen. Soweit allerdings die Nutzlast des Fahrzeugs deutlich mehr als 40 v.H. betrage, könne von dem Erfordernis einer besonders großen Ladefläche geringfügig abgewichen werden; umgekehrt könne für den Fall einer besonders großen Ladefläche die Nutzlast auch geringfügig unter 40 v.H. liegen. Ferner müsse das Fahrzeug durch entsprechende Umbaumaßnahmen das äußere Erscheinungsbild eines Kastenwagens erhalten, was etwa dann der Fall sei, wenn im rückwärtigen Teil des Innenraums die Seitenfenster durch eine eingeschweißte Verblechung ersetzt worden seien.
Danach sei das Fahrzeug des Klägers ein PKW. Zwar mache seine Ladefläche wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche aus. Es verfüge jedoch nicht über die erforderliche Nutzlast, die nur 37,8 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts betrage. Vor allem aber sei das äußere Erscheinungsbild völlig unverändert geblieben, das Fahrzeug nach wie vor rundum verglast; die Folienbeklebung der Fenster sei nicht auf Dauer angelegt und stelle daher keine wesentliche Veränderung dar. Auch weitere Ausstattungsmerkmale wie die Höchstgeschwindigkeit und die Maße sprächen für die Eigenschaft als PKW. Entscheidend komme - auch unter Berücksichtigung aller dieser Merkmale in ihrer Gesamtheit - hinzu, dass das Fahrzeug als PKW konzipiert worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom ... die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Halten des Fahrzeuges des Klägers mit dem Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) besteuert wird.
Das FA beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die zulässige Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind “Personenkraftwagen” nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der sogenannten Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen (§ 23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). LKW - andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26.8.1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26.6.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810.
Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29.4.1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.7.1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5.5.1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489. Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.7.1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304.
Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 30.9.1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82 ); noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (anders offenbar FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.1996 VI 174/96, EFG 1997, 497), zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (vgl. Rüsken, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Besteuerung von Klein-Lkws und Pkw-Kombis, Deutsches Autorecht 1999, 100).
2. Bei Serienfahrzeugen hat der Senat ferner der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beigemessen. Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414). Deshalb ergeben sich bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung eines durch nachträglichen Umbau veränderten Fahrzeuges oder eines infolge werkseitig hergestellter Sonderanfertigung abgewandelten Serienfahrzeuges Besonderheiten, die es erfordern, strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht wird, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).
Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs in diesem Sinne wird freilich nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster - also die Außengestalt des Fahrzeuges - geprägt. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bewertung ist bei einem umgebauten Fahrzeug ebenso wenig wie bei einem serienmäßig ausgestatteten auf einzelne Merkmale zu verengen. Deshalb hat es die Rechtsprechung des Senats seit jeher (zumindest stillschweigend) gebilligt, wenn bei der tatrichterlichen Bewertung auch solche von außen nicht erkennbaren Merkmale wie das Fehlen von Befestigungspunkten für Sitze und Sicherheitsgurte im Fahrzeugfond (bzw. unbrauchbar gemachte Befestigungspunkte) berücksichtigt werden oder wenn von außen jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallende Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer Trennwand zur Kabine des Fahrzeugführers und das Entfernen einer hinteren Sitzbank in die Würdigung miteinbezogen werden.
Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeuges auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung gerichtet, etwa auf ein Fahrzeug, das wahlweise als Personen- oder als Lastkraftwagen verwendet werden kann, oder beruht das konkrete (Serien-)Fahrzeug auf einem Basistyp, der dafür konzipiert ist, je nach dem Kundenwunsch als PKW, Kombi oder LKW ausgestattet zu werden, wie es insbesondere etwa bei Kleinbussen und Kastenwagen zu beobachten ist, deren Fahrgestelle und Motorisierung sich häufig völlig und deren Karosserien sich weitgehend gleichen, so ist die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig. In einem solchen Fall kann nur auf die festzustellenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale als solche abgestellt werden. Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810). Dabei ist unerheblich, ob die Beschaffenheit des Fahrzeuges dieses geeignet erscheinen lässt, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte Lasten zu befördern, auf die es gerade dem jeweiligen Halter ankommt; erforderlich ist, dass es für die Zwecke von Nutzern mit Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt erscheint, die der Hersteller bei der Konzeption eines LKW in der Regel berücksichtigen wird.
Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, “durchsetzen”, wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 - zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen - ; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29.7.1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29.7.1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).
3. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern - wie dargelegt - sog. Kombinationsfahrzeuge sind. Für einen LKW sind im Allgemeinen eine hohe Zuladung und eine große (gegen die Führerkabine abgeschlossene) Ladefläche typisch, wenn auch bei relativ kleiner Ladefläche eine besonders hohe Zulademöglichkeit für einen LKW sprechen kann ebenso wie umgekehrt bei ganz besonders großer (z.B. für die Beförderung leichter, aber besonders sperriger Güter bestimmter) abgeschlossener Ladefläche der Typus LKW trotz geringer Zuladung in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine - im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche - verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. “Light Truck” angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).
Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet. Nach den vorstehenden Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeuges kann der Größe der Ladefläche bzw. ihrem Verhältnis zu dem der Personenbeförderung dienenden Innenraum des Fahrzeuges kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.
4. Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon - mit der Maßgabe eines “deutlichen” Überwiegens - FG München, Urteil vom 17.7.1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.9.1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.1.1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29.1.1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
Allerdings indiziert auch bei den vorgenannten, wahlweise als Kleinbus oder Kleinlaster angebotenen Fahrzeugen das Merkmal der die Hälfte der Nutzfläche überschreitenden Ladefläche lediglich die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne die von der ständigen Rechtsprechung des Senats betonte Notwendigkeit einer umfassenden, allein dem Tatrichter möglichen und ihm obliegenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beseitigen und beim Hinzutreten weiterer, gewichtiger Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW im Einzelfall von vornherein auszuschließen.
5. Von diesen Maßstäben ausgehend vermag der erkennende Senat nicht die Auffassung des angefochtenen Urteils zu teilen, das Fahrzeug des Klägers sei ein PKW.
Das Fahrzeug des Klägers gehört nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, zu den Fahrzeugen des vorgenannten Typs, deren Bauteile überwiegend der Herstellerkonzeption nach für eine Verwendung des Fahrzeuges als PKW (Kleinbus) und als LKW gleichermaßen geeignet sein sollen und bestimmt sind; dementsprechend wird das Fahrzeug, das im Falle des Klägers werkseitig als PKW ausgeliefert worden ist, nahezu baugleich auch als (Klein-)LKW angeboten. Die am Fahrzeug des Klägers durchgeführten Umbaumaßnahmen, die es nach den Feststellungen des FG nicht nur vorübergehend für eine vom Kläger tatsächlich gerade beabsichtigte Nutzung herrichten, sondern auf Dauer angelegt sind, haben dazu geführt, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau fast vollständig der werkseitig als LKW angebotenen Version des gleichen Serientyps entspricht. Wie sinngemäß den Feststellungen des FG weiter zu entnehmen ist, besteht ein ins Gewicht fallender Unterschied allenfalls darin, dass das Fahrzeug des Klägers rundum Fenster besitzt, während die LKW-Version sonst einen (abgesehen vom Führerhaus) geschlossenen Kasten aufweist. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die “Verblechung” der Fenster im Fond (bzw. eine von vornherein vorhandene Ausgestaltung als geschlossener Kasten) ein wichtiges Indiz für eine Einordnung als LKW ist, ein LKW hingegen nicht zwingend einen geschlossenen Kasten oder “verblechte” Fenster im Laderaum (bzw. eine offene Ladefläche) aufweisen müsse.
Die nach den eben entwickelten Kriterien bei einem LKW im Allgemeinen vorauszusetzenden Anforderungen an die Ladefläche erfüllt das Fahrzeug des Klägers nicht nur, sondern es übertrifft sie bei weitem. Revisionsrechtlich beachtliches Merkmal für eine Zuordnung des Fahrzeuges zum Typ des LKW ist ferner - abgesehen von den hier nicht aussagekräftigen, weil auch der PKW-Version eigenen Ausstattungsmerkmalen - die Zuladung, die immerhin 37,8 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts ausmacht. Zu ihr tritt die deutlich für einen LKW sprechende Größe des Laderaums hinzu. Das Gesamtbild der Verhältnisse rechtfertigt daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die vom FG gezogene Schlussfolgerung, es handle sich zumal wegen des im Übrigen erhalten gebliebenen “äußeren Gesamtbildes” des Fahrzeuges (Rundumverglasung) um einen PKW. Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9.9.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.11.1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. Im Streitfall wird indes die vom FG gezogene Schlussfolgerung durch die festgestellten Tatsachen nicht hinreichend getragen. Sie beruht vielmehr auf einer Überspannung der rechtlichen Anforderungen an die Einordnung eines umgebauten Fahrzeuges als LKW in dem - hier vorliegenden - Fall, dass das Fahrzeug zwar als PKW, jedoch auf der Basis eines für verschiedene Verwendungszwecke konzipierten Grundtyps hergestellt worden ist und die Größe seines abgeschlossenen Laderaums die Eignung und Bestimmung zum Lastentransport indiziert.
6. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das FA hat ihn dahin zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für LKW geltenden Steuersätze berechnet wird (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Urteil des FG ist dementsprechend aufzuheben.
Nur dadurch, das der § 23 6a der Kfz.-Zulassungsordnung weggefallen ist kann man meiner Meinung nach daraus nicht automatisch folgern und Schlüsse ziehen, das ein zulassungstechnisch als LKW zu betrachtendes Kfz. - mit 3 Sitzplätzen zum PKW mutiert.
VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW: 1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. - 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.
Urt.; BFH 1.8.2000, VII R 26/99
BFH 1.8.2000, VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
bei Redaktionsschluß noch nicht in BStBl II
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) möchte erreichen, dass sein Fahrzeug als LKW besteuert wird. Es handelt sich um ein umgebautes Serienfahrzeug des Typs Fiat-Ducato, das ursprünglich neun Sitzplätze in einem rundum verglasten Innenraum enthielt und als PKW konzipiert worden ist. In dem Fahrzeug des Klägers ist jedoch die Rückbank entfernt worden, so dass es nur noch drei Sitzplätze hat; zwischen den Vordersitzen und dem rückwärtigen Raum ist eine Abtrennung eingefügt worden, so dass eine - mit einer Bodenplatte versehene - Ladefläche von 4,32 qm entstanden ist, während die Gesamtfläche des Fahrzeugs, gemessen ab der Vorderkante des Gaspedals, 6,29 qm beträgt. Im Rahmen des Umbaus sind die hinteren Sicherheitsgurte entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht worden. Die hinteren Fenster sind mit einer Folie zugeklebt. Das Fahrzeug ist mit zwei vorderen Türen, einer seitlichen Schiebetür und zwei Hecktüren ausgestattet und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 136 km/h. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt nach dem Umbau 2.800 kg, das Leergewicht 1.740 kg, so dass sich eine Nutzlast von 1.060 kg ergibt. Das Fahrzeug ist als LKW verkehrsbehördlich zugelassen worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) besteuert das Fahrzeug als PKW. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Das Finanzgericht (FG) urteilte (Leitsatz veröffentlicht in EFG 1999, 671), es handle sich um einen PKW. Soweit nämlich von einem Fahrzeughersteller Fahrzeuge auf einer einheitlichen Grundkonzeption beruhend sowohl als Kombi oder Kleinbus als auch als LKW angeboten würden, sei eine Umrüstung zum LKW dann möglich, wenn das Fahrzeug sowohl von der Ladefläche als auch von der Nutzlast her über die gleiche Transportkapazität verfüge wie das als LKW konzipierte Modell. Das sei dann anzunehmen, wenn die Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche deutlich übertreffe, d.h. wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmache. Zum anderen müsse die Nutzlast des Fahrzeugs mindestens 40 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts betragen. Soweit allerdings die Nutzlast des Fahrzeugs deutlich mehr als 40 v.H. betrage, könne von dem Erfordernis einer besonders großen Ladefläche geringfügig abgewichen werden; umgekehrt könne für den Fall einer besonders großen Ladefläche die Nutzlast auch geringfügig unter 40 v.H. liegen. Ferner müsse das Fahrzeug durch entsprechende Umbaumaßnahmen das äußere Erscheinungsbild eines Kastenwagens erhalten, was etwa dann der Fall sei, wenn im rückwärtigen Teil des Innenraums die Seitenfenster durch eine eingeschweißte Verblechung ersetzt worden seien.
Danach sei das Fahrzeug des Klägers ein PKW. Zwar mache seine Ladefläche wesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche aus. Es verfüge jedoch nicht über die erforderliche Nutzlast, die nur 37,8 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts betrage. Vor allem aber sei das äußere Erscheinungsbild völlig unverändert geblieben, das Fahrzeug nach wie vor rundum verglast; die Folienbeklebung der Fenster sei nicht auf Dauer angelegt und stelle daher keine wesentliche Veränderung dar. Auch weitere Ausstattungsmerkmale wie die Höchstgeschwindigkeit und die Maße sprächen für die Eigenschaft als PKW. Entscheidend komme - auch unter Berücksichtigung aller dieser Merkmale in ihrer Gesamtheit - hinzu, dass das Fahrzeug als PKW konzipiert worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom ... die Kraftfahrzeugsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn das Halten des Fahrzeuges des Klägers mit dem Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) besteuert wird.
Das FA beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die zulässige Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind “Personenkraftwagen” nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der sogenannten Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen (§ 23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). LKW - andere Fahrzeuge i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG - sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und die Entscheidungen des Senats vom 26.8.1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26.6.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810.
Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29.4.1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414); zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414), die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.7.1993 III R 60/92, unveröffentlicht), ferner das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (Urteil des Senats vom 5.5.1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489. Zur beurteilungserheblichen objektiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges hat der Senat weiter dessen äußeres Erscheinungsbild als solches gerechnet (z.B. Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), wobei er die Schwierigkeiten in Kauf genommen hat, die sich bei der Feststellung des Erscheinungsbildes aufgrund subjektiv unterschiedlicher Betrachtung und bei der Ermittlung einer in diesem Zusammenhang ggf. zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838) ergeben können.
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und die Zuordnung zum Typus des PKW oder des LKW indizieren (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.7.1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304.
Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 30.9.1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82 ); noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (anders offenbar FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.1996 VI 174/96, EFG 1997, 497), zumal die betroffenen öffentlichen Interessen bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung durch das FA eine strenge Prüfung verlangen, die verkehrsrechtlich nicht ohne weiteres geboten erscheinen muss (vgl. Rüsken, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Besteuerung von Klein-Lkws und Pkw-Kombis, Deutsches Autorecht 1999, 100).
2. Bei Serienfahrzeugen hat der Senat ferner der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beigemessen. Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH/NV 1992, 414). Deshalb ergeben sich bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung eines durch nachträglichen Umbau veränderten Fahrzeuges oder eines infolge werkseitig hergestellter Sonderanfertigung abgewandelten Serienfahrzeuges Besonderheiten, die es erfordern, strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht wird, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).
Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs in diesem Sinne wird freilich nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster - also die Außengestalt des Fahrzeuges - geprägt. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bewertung ist bei einem umgebauten Fahrzeug ebenso wenig wie bei einem serienmäßig ausgestatteten auf einzelne Merkmale zu verengen. Deshalb hat es die Rechtsprechung des Senats seit jeher (zumindest stillschweigend) gebilligt, wenn bei der tatrichterlichen Bewertung auch solche von außen nicht erkennbaren Merkmale wie das Fehlen von Befestigungspunkten für Sitze und Sicherheitsgurte im Fahrzeugfond (bzw. unbrauchbar gemachte Befestigungspunkte) berücksichtigt werden oder wenn von außen jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallende Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer Trennwand zur Kabine des Fahrzeugführers und das Entfernen einer hinteren Sitzbank in die Würdigung miteinbezogen werden.
Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeuges auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung gerichtet, etwa auf ein Fahrzeug, das wahlweise als Personen- oder als Lastkraftwagen verwendet werden kann, oder beruht das konkrete (Serien-)Fahrzeug auf einem Basistyp, der dafür konzipiert ist, je nach dem Kundenwunsch als PKW, Kombi oder LKW ausgestattet zu werden, wie es insbesondere etwa bei Kleinbussen und Kastenwagen zu beobachten ist, deren Fahrgestelle und Motorisierung sich häufig völlig und deren Karosserien sich weitgehend gleichen, so ist die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig. In einem solchen Fall kann nur auf die festzustellenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale als solche abgestellt werden. Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann in einem solchen Falle freilich nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (vgl. schon Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 810). Dabei ist unerheblich, ob die Beschaffenheit des Fahrzeuges dieses geeignet erscheinen lässt, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte Lasten zu befördern, auf die es gerade dem jeweiligen Halter ankommt; erforderlich ist, dass es für die Zwecke von Nutzern mit Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt erscheint, die der Hersteller bei der Konzeption eines LKW in der Regel berücksichtigen wird.
Da bei solchen in wesentlichen Bauteilen gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipierten Fahrzeugen die Herstellerkonzeption der Eignung für den einen ebenso wenig wie für den anderen Zweck entgegensteht, wirkt sich dies in Umbaufällen dahin aus, dass einer Umwidmung des Fahrzeuges vom PKW (ursprüngliche werkseitige Ausstattung) zum LKW die serienmäßige Grundausstattung nicht entgegengehalten werden kann; die durch den Umbau geschaffenen LKW-typischen Einrichtungen und Merkmale müssen sich also bei solchen Fahrzeugen nicht gegen die zahlreichen, in aller Regel bei einem Umbau nicht veränderten oder gar nicht veränderbaren Baumerkmale, welche den Charakter eines Fahrzeuges in ihrer Gesamtheit bestimmen, “durchsetzen”, wie es der Senat sonst für notwendig gehalten hat (Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 - zu Sonderanfertigungen auf der Basis von PKW-Kombis bzw. Kompaktfahrzeugen - ; siehe ferner die zu sog. Geländewagen ergangenen Entscheidungen des Senats u.a. vom 29.7.1997 VII R 51, 52/97, BFH/NV 1998, 220, und vom 29.7.1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217).
3. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern - wie dargelegt - sog. Kombinationsfahrzeuge sind. Für einen LKW sind im Allgemeinen eine hohe Zuladung und eine große (gegen die Führerkabine abgeschlossene) Ladefläche typisch, wenn auch bei relativ kleiner Ladefläche eine besonders hohe Zulademöglichkeit für einen LKW sprechen kann ebenso wie umgekehrt bei ganz besonders großer (z.B. für die Beförderung leichter, aber besonders sperriger Güter bestimmter) abgeschlossener Ladefläche der Typus LKW trotz geringer Zuladung in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 in Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine - im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche - verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzt (vgl. auch das Urteil in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, in dem der Senat bei einem sog. “Light Truck” angesichts der vielseitigen Verwendbarkeit solcher Fahrzeuge Zweifel geäußert hat, ob der Schluss auf eine Konzeption als LKW zu rechtfertigen wäre).
Der Senat hat in dem Beschluss in BFH/NV 1998, 87 allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet. Nach den vorstehenden Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeuges kann der Größe der Ladefläche bzw. ihrem Verhältnis zu dem der Personenbeförderung dienenden Innenraum des Fahrzeuges kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Ihr kommt jedoch in gleicher Weise wie z.B. dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (dazu Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) wesentliches Gewicht zu.
4. Der Senat hält es auch im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. schon - mit der Maßgabe eines “deutlichen” Überwiegens - FG München, Urteil vom 17.7.1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1996, 348; FG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1999 2 K 294/98, EFG 1999, 1308; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.9.1999 III 239/97, EFG 2000, 99; FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.1.1999 4 K 1254/98, UVR 1999, 190; vom 29.1.1999 4 K 3416/97, UVR 1999, 191).
Allerdings indiziert auch bei den vorgenannten, wahlweise als Kleinbus oder Kleinlaster angebotenen Fahrzeugen das Merkmal der die Hälfte der Nutzfläche überschreitenden Ladefläche lediglich die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne die von der ständigen Rechtsprechung des Senats betonte Notwendigkeit einer umfassenden, allein dem Tatrichter möglichen und ihm obliegenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beseitigen und beim Hinzutreten weiterer, gewichtiger Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW im Einzelfall von vornherein auszuschließen.
5. Von diesen Maßstäben ausgehend vermag der erkennende Senat nicht die Auffassung des angefochtenen Urteils zu teilen, das Fahrzeug des Klägers sei ein PKW.
Das Fahrzeug des Klägers gehört nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, zu den Fahrzeugen des vorgenannten Typs, deren Bauteile überwiegend der Herstellerkonzeption nach für eine Verwendung des Fahrzeuges als PKW (Kleinbus) und als LKW gleichermaßen geeignet sein sollen und bestimmt sind; dementsprechend wird das Fahrzeug, das im Falle des Klägers werkseitig als PKW ausgeliefert worden ist, nahezu baugleich auch als (Klein-)LKW angeboten. Die am Fahrzeug des Klägers durchgeführten Umbaumaßnahmen, die es nach den Feststellungen des FG nicht nur vorübergehend für eine vom Kläger tatsächlich gerade beabsichtigte Nutzung herrichten, sondern auf Dauer angelegt sind, haben dazu geführt, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau fast vollständig der werkseitig als LKW angebotenen Version des gleichen Serientyps entspricht. Wie sinngemäß den Feststellungen des FG weiter zu entnehmen ist, besteht ein ins Gewicht fallender Unterschied allenfalls darin, dass das Fahrzeug des Klägers rundum Fenster besitzt, während die LKW-Version sonst einen (abgesehen vom Führerhaus) geschlossenen Kasten aufweist. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die “Verblechung” der Fenster im Fond (bzw. eine von vornherein vorhandene Ausgestaltung als geschlossener Kasten) ein wichtiges Indiz für eine Einordnung als LKW ist, ein LKW hingegen nicht zwingend einen geschlossenen Kasten oder “verblechte” Fenster im Laderaum (bzw. eine offene Ladefläche) aufweisen müsse.
Die nach den eben entwickelten Kriterien bei einem LKW im Allgemeinen vorauszusetzenden Anforderungen an die Ladefläche erfüllt das Fahrzeug des Klägers nicht nur, sondern es übertrifft sie bei weitem. Revisionsrechtlich beachtliches Merkmal für eine Zuordnung des Fahrzeuges zum Typ des LKW ist ferner - abgesehen von den hier nicht aussagekräftigen, weil auch der PKW-Version eigenen Ausstattungsmerkmalen - die Zuladung, die immerhin 37,8 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts ausmacht. Zu ihr tritt die deutlich für einen LKW sprechende Größe des Laderaums hinzu. Das Gesamtbild der Verhältnisse rechtfertigt daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die vom FG gezogene Schlussfolgerung, es handle sich zumal wegen des im Übrigen erhalten gebliebenen “äußeren Gesamtbildes” des Fahrzeuges (Rundumverglasung) um einen PKW. Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9.9.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.11.1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. Im Streitfall wird indes die vom FG gezogene Schlussfolgerung durch die festgestellten Tatsachen nicht hinreichend getragen. Sie beruht vielmehr auf einer Überspannung der rechtlichen Anforderungen an die Einordnung eines umgebauten Fahrzeuges als LKW in dem - hier vorliegenden - Fall, dass das Fahrzeug zwar als PKW, jedoch auf der Basis eines für verschiedene Verwendungszwecke konzipierten Grundtyps hergestellt worden ist und die Größe seines abgeschlossenen Laderaums die Eignung und Bestimmung zum Lastentransport indiziert.
6. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das FA hat ihn dahin zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für LKW geltenden Steuersätze berechnet wird (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Urteil des FG ist dementsprechend aufzuheben.
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kfz-steuer LKW 2,81 t zGGW.
[b]Kraftfahrzeugsteuer, PKW, LKW: 1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. - 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.
Urt.; BFH 01.08.2000, VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, Pkw, Lkw, Sonderausführung: 1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellungskonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. - 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.
Urt.; BFH 05.05.1998, VII R 104/97
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.
Urt.; BFH 31.03.1998, VII–R–115/97
Kraftfahrzeugsteuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: 1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. - 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.
Urt.; BFH 31.03.1998, VII R 116/97
Kombi über 2,8 t, Kraftfahrzeugsteuer: Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.
Urt.; BFH 26.08.1997, VII R 60/97
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer: Auf Grundlage des BFH-Urteils vom 1.8.2000 (VII R 26/99, BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) äußert sich eine Anweisung der Finanzverwaltung zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung von umgebauten Kleinbussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. - Verw.; FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder; SIS 01 14 45
Fundstelle 1 von 2:
FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
SIS 01 14 45
DB 2001 S. 2175
Fundstelle 2 von 2:
FinMin Baden-Württemberg 2.8.2001, 3 - S 6104/2
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
SIS 01 14 45
DStR 2001 S. 1756
Der BFH hat mit Urteil vom 1.8.2000 (BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.
Der BFH geht in seiner Entscheidung von der Überlegung aus, dass Fahrzeuge, die nach der Herstellerkonzeption sowohl als Pkw als auch als Kombi oder Lkw angeboten werden, häufig keine Unterschiede in Fahrgestell und Motorisierung aufweisen und in der Karosserie weitgehend übereinstimmen. In derartigen Fällen kommt es nach Auffassung des BFH für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lkw darauf an, ob die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen deutlich überwiegt. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeugs könne der Verblechung der rückwärtigen Seitenfenster kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, sofern die Umbaumaßnahmen dazu geführt haben, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau auf Dauer für die Personenbeförderung nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Gleicht das Fahrzeug nach dem Umbau fast vollständig den als Lkw angebotenen Serienfahrzeugen bis auf den Unterschied, dass die Lkw-Version dieser Fahrzeuge einen geschlossenen Kasten bzw. eine offene Pritsche aufweisen, ist das Fahrzeug nach der BFH-Entscheidung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen.
Beruht dagegen das Fahrzeug auf einem Basistyp, der herstellerseitig neben der Pkw-Version nicht zugleich für eine Ausstattung als Kasten- oder Pritschenwagen konzipiert ist (z.B. Geländewagen oder von typischen Pkw abgeleitete Kombinationskraftwagen), so ist für den Fall des Umbaus die steuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw regelmäßig daran zu knüpfen, dass die rückwärtigen Seitenfenster verblecht werden.
Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen
Erlaß 29.09.95
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer: Nach den Bezugserlassen sind Wohn- bzw. Büromobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t und mit Plätzen - außer dem Fahrersitz - für nicht mehr als acht Personen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 22.6.1983, II R 64/82, BStBl 1983 II S. 747, und vom 28.7.1992, VII R 118/91, BStBl 1993 II S. 250, als Personenkraftwagen anzusehen und nach dem Hubraum zu besteuern. - Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind - unabhängig von der Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren - auch auf Konferenzwagen (Konferenzmobile) und bauartähnliche Fahrzeuge anzuwenden. - Verw.; FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer; (Leitsatz = Volltext, deshalb keine weitere Information erhältlich)
FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 1
StEd 1995 S. 703
Erlaß 16.04.1999
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2
BB 1999 S. 946
DStR 1999 S. 853
DB 1999 S. 1300
FinMin Saarland 30.4.1999, B/5 - 139/99 - S 6104
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2
DStR 1999 S. 1275
Nach den BFH-Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97, BFH/NV 1998 S. 1264, und VII R 116/97, BStBl 1998 II S. 484 sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende “andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen. Der BFH ist dabei davon ausgegangen, daß ein Kombinationskraftwagen auch dann vorliegt, wenn ein entsprechendes Fahrzeug mit einer Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) ausgestattet ist (vgl. Erlaß FinMin Baden-Württemberg vom 25.11.1998, 3 - S 6104/2.
Als Kombinationskraftwagen sind nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung auch (Mehrzweck-) Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz) anzusehen, die nach ihrer technischen Konzeption und Gesamtausstattung sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge mit einer Hecktür oder mit einer seitlichen Schiebetür ausgestattet sind und die rückwärtige Sitzbank wegklappbar ist oder (z.B. aufgrund von Schnellverschlüssen) leicht ausgebaut werden kann. Diese Ausstattungskriterien werden von den betroffenen Fahrzeugmodellen im allgemeinen serienmäßig erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann daher in der Regel unterstellt werden. Entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind deshalb gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Erlaß 25.11.1998
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw
§§: [KraftStG] § 2
StEd 1999 S. 30
DStR 1999 S. 594
Bezug: FinMin Baden-Württemberg vom 3.7.1998, 3 - S 6104/2
Nach dem BFH-Urteil vom 26.8.1997, VII R 60/97 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als “anderes”, der Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln. In dem entschiedenen Einzelfall handelt es sich um einen sog. Geländewagen, der nach Durchführung der üblichen Umbaumaßnahmen (Entfernen der hinteren Sitzbank und Gurte samt Halterung, Anbringung einer Abtrennung usw.) von der Zulassungsbehörde als “Lkw (geschlossener Kasten)” eingestuft wurde. In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97 (BFH/NV 1998 S. 1264) und VII R 116/97 (BStBl 1998 II S. 487) entschieden, diese Gewichtsgrenze gelte auch für alle nicht umgebauten Kombinationskraftwagen, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob dieses erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. “Auflastung”) zulässig geworden ist. Er hat im übrigen die Beurteilung eines Fahrzeugs mit Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) als Kombinationskraftwagen durch das Finanzgericht nicht beanstandet.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen. Sie ist entsprechend auf sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t anzuwenden, weil auch diese unabhängig von ihrer Detailausstattung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
Bei einschlägigen Fahrzeugen, die aufgrund der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten zunächst nach dem Hubraum besteuert worden sind, ist die Steuer vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewichtsbesteuerung an neu festzusetzen (in sog. Auflastungsfällen also erst nach Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts durch die Zulassungsstelle, vgl. o.g. BFH-Urteil VII R 116/97) Dabei kommt die rückwirkenden Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an in Betracht, in dem der Fehler der bisherigen Festsetzung dem FA bekannt wird, jedoch nur für am 12.8.1998 (Inkrafttreten der Vorschrift) noch nicht abgeschlossene Entrichtungszeiträume.
Es wird noch geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können. Bis auf weiteres kommt eine entsprechende Besteuerung nur auf Antrag in Betracht.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses vom 3.7.1998.
Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlaß anstelle des Bezugserlasses in die Kraftfahrzeugsteuerkartei aufzunehmen.
Urt.; BFH 01.08.2000, VII R 26/99
Kraftfahrzeugsteuer, Pkw, Lkw, Sonderausführung: 1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellungskonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. - 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.
Urt.; BFH 05.05.1998, VII R 104/97
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.
Urt.; BFH 31.03.1998, VII–R–115/97
Kraftfahrzeugsteuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: 1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. - 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.
Urt.; BFH 31.03.1998, VII R 116/97
Kombi über 2,8 t, Kraftfahrzeugsteuer: Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.
Urt.; BFH 26.08.1997, VII R 60/97
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer: Auf Grundlage des BFH-Urteils vom 1.8.2000 (VII R 26/99, BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) äußert sich eine Anweisung der Finanzverwaltung zur kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung von umgebauten Kleinbussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t. - Verw.; FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder; SIS 01 14 45
Fundstelle 1 von 2:
FinMin Niedersachsen 17.8.2001, S 6120 - 30 - 34 1
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
SIS 01 14 45
DB 2001 S. 2175
Fundstelle 2 von 2:
FinMin Baden-Württemberg 2.8.2001, 3 - S 6104/2
Kleinbus, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 2
SIS 01 14 45
DStR 2001 S. 1756
Der BFH hat mit Urteil vom 1.8.2000 (BStBl 2001 II S. 72 = SIS 01 01 99) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.
Der BFH geht in seiner Entscheidung von der Überlegung aus, dass Fahrzeuge, die nach der Herstellerkonzeption sowohl als Pkw als auch als Kombi oder Lkw angeboten werden, häufig keine Unterschiede in Fahrgestell und Motorisierung aufweisen und in der Karosserie weitgehend übereinstimmen. In derartigen Fällen kommt es nach Auffassung des BFH für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als Lkw darauf an, ob die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen deutlich überwiegt. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale eines Fahrzeugs könne der Verblechung der rückwärtigen Seitenfenster kein allein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, sofern die Umbaumaßnahmen dazu geführt haben, dass das Fahrzeug in dem Zustand nach dem Umbau auf Dauer für die Personenbeförderung nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Gleicht das Fahrzeug nach dem Umbau fast vollständig den als Lkw angebotenen Serienfahrzeugen bis auf den Unterschied, dass die Lkw-Version dieser Fahrzeuge einen geschlossenen Kasten bzw. eine offene Pritsche aufweisen, ist das Fahrzeug nach der BFH-Entscheidung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen.
Beruht dagegen das Fahrzeug auf einem Basistyp, der herstellerseitig neben der Pkw-Version nicht zugleich für eine Ausstattung als Kasten- oder Pritschenwagen konzipiert ist (z.B. Geländewagen oder von typischen Pkw abgeleitete Kombinationskraftwagen), so ist für den Fall des Umbaus die steuerliche Anerkennung des Fahrzeugs als Lkw regelmäßig daran zu knüpfen, dass die rückwärtigen Seitenfenster verblecht werden.
Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen
Erlaß 29.09.95
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer: Nach den Bezugserlassen sind Wohn- bzw. Büromobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t und mit Plätzen - außer dem Fahrersitz - für nicht mehr als acht Personen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 22.6.1983, II R 64/82, BStBl 1983 II S. 747, und vom 28.7.1992, VII R 118/91, BStBl 1993 II S. 250, als Personenkraftwagen anzusehen und nach dem Hubraum zu besteuern. - Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind - unabhängig von der Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren - auch auf Konferenzwagen (Konferenzmobile) und bauartähnliche Fahrzeuge anzuwenden. - Verw.; FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer; (Leitsatz = Volltext, deshalb keine weitere Information erhältlich)
FinBeh Hamburg 29.9.1995, 53 - S 6120 - 2/94
Konferenzmobile, Kraftfahrzeugsteuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 1
StEd 1995 S. 703
Erlaß 16.04.1999
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer: Kombinationskraftwagen, wozu auch Mehrzweck-Fahrzeuge mit bis zu 8 Fahrgastplätzen außer dem Fahrersitz gehören, mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
FinMin Baden-Württemberg 16.4.1999, 3 - S 6104/2
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2
BB 1999 S. 946
DStR 1999 S. 853
DB 1999 S. 1300
FinMin Saarland 30.4.1999, B/5 - 139/99 - S 6104
Kombinationskraftwagen, Kfz-Steuer
§§: [KraftStG] § 8 Nr. 2
DStR 1999 S. 1275
Nach den BFH-Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97, BFH/NV 1998 S. 1264, und VII R 116/97, BStBl 1998 II S. 484 sind Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende “andere Fahrzeuge” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen. Der BFH ist dabei davon ausgegangen, daß ein Kombinationskraftwagen auch dann vorliegt, wenn ein entsprechendes Fahrzeug mit einer Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) ausgestattet ist (vgl. Erlaß FinMin Baden-Württemberg vom 25.11.1998, 3 - S 6104/2.
Als Kombinationskraftwagen sind nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung auch (Mehrzweck-) Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz) anzusehen, die nach ihrer technischen Konzeption und Gesamtausstattung sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge mit einer Hecktür oder mit einer seitlichen Schiebetür ausgestattet sind und die rückwärtige Sitzbank wegklappbar ist oder (z.B. aufgrund von Schnellverschlüssen) leicht ausgebaut werden kann. Diese Ausstattungskriterien werden von den betroffenen Fahrzeugmodellen im allgemeinen serienmäßig erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann daher in der Regel unterstellt werden. Entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind deshalb gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Erlaß 25.11.1998
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw: Das BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97, BStBl 1997 II S. 487, worauf es für die Besteuerung von Kombinationskraftwagen über 2,8 t als Lkw nicht darauf ankommt, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte, oder ob dieses später infolge Umbaus oder Überprüfung festgestellt wurde, ist allgemein anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine. - Es wird geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können.
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
FinMin Baden-Württemberg 25.11.1998, 3 - S 6104/2
Kfz-Steuer, Kombinationskraftwagen, Pkw, Lkw
§§: [KraftStG] § 2
StEd 1999 S. 30
DStR 1999 S. 594
Bezug: FinMin Baden-Württemberg vom 3.7.1998, 3 - S 6104/2
Nach dem BFH-Urteil vom 26.8.1997, VII R 60/97 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als “anderes”, der Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln. In dem entschiedenen Einzelfall handelt es sich um einen sog. Geländewagen, der nach Durchführung der üblichen Umbaumaßnahmen (Entfernen der hinteren Sitzbank und Gurte samt Halterung, Anbringung einer Abtrennung usw.) von der Zulassungsbehörde als “Lkw (geschlossener Kasten)” eingestuft wurde. In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 31.3.1998, VII R 115/97 (BFH/NV 1998 S. 1264) und VII R 116/97 (BStBl 1998 II S. 487) entschieden, diese Gewichtsgrenze gelte auch für alle nicht umgebauten Kombinationskraftwagen, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob dieses erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. “Auflastung”) zulässig geworden ist. Er hat im übrigen die Beurteilung eines Fahrzeugs mit Hecktür sowie wegklappbaren Sitzbänken (neben Fahrer- und Beifahrersitz) als Kombinationskraftwagen durch das Finanzgericht nicht beanstandet.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Rechtsprechung zu folgen. Sie ist entsprechend auf sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t anzuwenden, weil auch diese unabhängig von ihrer Detailausstattung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
Bei einschlägigen Fahrzeugen, die aufgrund der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten zunächst nach dem Hubraum besteuert worden sind, ist die Steuer vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewichtsbesteuerung an neu festzusetzen (in sog. Auflastungsfällen also erst nach Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts durch die Zulassungsstelle, vgl. o.g. BFH-Urteil VII R 116/97) Dabei kommt die rückwirkenden Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an in Betracht, in dem der Fehler der bisherigen Festsetzung dem FA bekannt wird, jedoch nur für am 12.8.1998 (Inkrafttreten der Vorschrift) noch nicht abgeschlossene Entrichtungszeiträume.
Es wird noch geprüft, ob Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t von Amts wegen nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden können. Bis auf weiteres kommt eine entsprechende Besteuerung nur auf Antrag in Betracht.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses vom 3.7.1998.
Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlaß anstelle des Bezugserlasses in die Kraftfahrzeugsteuerkartei aufzunehmen.
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LKW - wird PKW
Den Einspruch gegen den Bescheid hatte ich am gestrigen Sonntag verfasst und habe dermassen bewappnet direkt bei zuständigen FA vorgesprochen. -
Kasus Knaxus waren die von der Kfz-Steuerstelle bemängelten 5 eingetragenen Sitzplätze die jedoch objektiv in den Fahrzeugpapieren mit 3 beziffert waren. So kann's geh'n ???
2 der besaten bemängelten 5 waren jedoch bereits Ende April 2005 in weiser Voraussicht vom TÜV bzw. vom zuständigen Landratsamt ausgetragen worden - also DREI.
Diese Änderung der technischen Daten wurde anscheinend jedoch nicht an die Kfz.-Steuerstelle weiter gereicht und so fiel mein Kfz. durch das Sitzplatz-Suchraster.
Die Daten wurden dann formlos und ohne grossen Aufwand korrigiert - die Kfz.-Steuer-Sachbearbeiterin wollte nicht einmal den Einspruch gegen den Bescheid annehmen. -
Hab ihn sicherheitshalber dann doch dort gelassen - nachdem ich darüberhinaus noch darüber befragt wurde, ob das FZ auch über ein Schutzgitter zwischen Fahrerzelle und Lastraum verfüge. -
"Natürlich hab' ich das - kein Problem - ich fahre auch gerne vor ..."
- damit war dann die Angelegenheit für heute jedenfalls erledigt. -
In der Hoffnung es kommt nichts Unverhofftes nach ....
Denn wer weiss mal eben schon, was das neue Kfz-Steuergesetz uns demnächst wohl bringen mag - sodenn es kommt - wenn überhaupt.
mfg "the fox on the run"
Kasus Knaxus waren die von der Kfz-Steuerstelle bemängelten 5 eingetragenen Sitzplätze die jedoch objektiv in den Fahrzeugpapieren mit 3 beziffert waren. So kann's geh'n ???
2 der besaten bemängelten 5 waren jedoch bereits Ende April 2005 in weiser Voraussicht vom TÜV bzw. vom zuständigen Landratsamt ausgetragen worden - also DREI.
Diese Änderung der technischen Daten wurde anscheinend jedoch nicht an die Kfz.-Steuerstelle weiter gereicht und so fiel mein Kfz. durch das Sitzplatz-Suchraster.
Die Daten wurden dann formlos und ohne grossen Aufwand korrigiert - die Kfz.-Steuer-Sachbearbeiterin wollte nicht einmal den Einspruch gegen den Bescheid annehmen. -
Hab ihn sicherheitshalber dann doch dort gelassen - nachdem ich darüberhinaus noch darüber befragt wurde, ob das FZ auch über ein Schutzgitter zwischen Fahrerzelle und Lastraum verfüge. -
"Natürlich hab' ich das - kein Problem - ich fahre auch gerne vor ..."
- damit war dann die Angelegenheit für heute jedenfalls erledigt. -
In der Hoffnung es kommt nichts Unverhofftes nach ....
Denn wer weiss mal eben schon, was das neue Kfz-Steuergesetz uns demnächst wohl bringen mag - sodenn es kommt - wenn überhaupt.
mfg "the fox on the run"
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spottbiber
- Beiträge: 16
- Registriert: 2. Oktober 2004 10:01
Mein Tipp: Allrad nachrüsten und dann als "echter" Geländewagenmann bei Pro Allrad eintreten. Die werden das schon richten...
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steuer klein-lkw
spottbiber hat geschrieben:Mein Tipp: Allrad nachrüsten und dann als "echter" Geländewagenmann bei Pro Allrad eintreten. Die werden das schon richten...
Frank - du bist heut ja echt mal lustig drauf - suuuper !!!
Die nehmen mich doch nicht - ist doch gar kein Geländewagen - es sei denn sie hätten die Satzung bei der letzten MV geändert ....
Wie ist denn das mit der Aufnahmegebühr @ 25,-- neuerdings - und stimmt es wirklich, dass der Migliedsbeitrag für 2006 auf 0 (null) herabgesetzt worden ist? -
Das müsste ja dann für alle Neumitglieder gelten - nichtwahr? -
"the fox on the run
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spottbiber hat geschrieben:Mein Tipp: Allrad nachrüsten und dann als "echter" Geländewagenmann bei Pro Allrad eintreten. Die werden das schon richten...
Do. 30.März 2006 -
Stand der Dinge:
Nach wiederholter Rückfrage beim zuständigen FA wurde mir die Änderung des Kfz.Steuerbescheids - "Zulassung gemäß zulässigem Gesamtgewicht "mündlich" bestätigt. Ein neuer, abgeänderter, Kfz.-Steuerbescheid wird veranlasst.
"the fox on the run"
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LKW-Kleinbuss
Hier ein Link zu einem juristischen Kommentar:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kfz-Ste ... f8893.html[url][/url]
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Kfz.-Steuer Einspruch angenommen
Stand der Dinge:
Gestern am 21. April 2006 kam der geänderte Kfz-Steuerbescheid.
Änderung gemäß $ 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 24.03.06 wird aufgehoben.
Mit mit auf drei reduzierten Sitzplätzen incl .Fahrer bleibt die Kfz.Steuer weiterhin bis auf Weiteres auf das zGGW bezogen.
mfG "the fox on the run"
Gestern am 21. April 2006 kam der geänderte Kfz-Steuerbescheid.
Änderung gemäß $ 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 24.03.06 wird aufgehoben.
Mit mit auf drei reduzierten Sitzplätzen incl .Fahrer bleibt die Kfz.Steuer weiterhin bis auf Weiteres auf das zGGW bezogen.
mfG "the fox on the run"
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