Kfz-Steuerbeschluss

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ALI
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Kfz-Steuerbeschluss

Beitrag von ALI »

Hallole
hier eine Pressemitteilung des Finanzgerichts BW in Karlsruhe


http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/ser ... index.html

Zitat:

FINANZGERICHT
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Pressemitteilung Nr.6/2006 Karlsruhe, 04.05.2006

Günstige Besteuerung von schweren Geländewägen immer noch möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. März 2006 in einem Eilverfahren, dass Geländewägen mit über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als PKW, sondern nach wie vor wegen EU-Rechts wie ein LKW nach Gewicht günstiger besteuert werden können.

Die Antragstellerin ist Halterin eines Geländewagens der Marke M.-B. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Hecktür, verfügt neben dem Fahrersitz über vier Sitzplätze und besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg. Der Geländewagen wurde zunächst als LKW nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 01. 05 2005, der den Begriff des PKW definierte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt. Denn - so die Begründung des Finanzamts - der Geländewagen sei nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Steuerbescheids einstweilen auszusetzen, ab und zog die Steuer ein. Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht in einem Eilrechtschutzverfahren, die Vollziehung der Steuer einstweilen rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse. Auf den Geländewagen sei als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr. 2 KraftStG vielmehr - wie schon bisher - die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden.
Zwar habe der Gesetzgeber durch Aufhebung der verkehrsrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO das ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen wollen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG. Aufgrund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als PKW einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2006 - 8 V 4/06 -. Das Gericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Thomas Haller
Richter a. FG, Pressesprecher

Fernsprecher (0721) 926 - 38 94 (Durchwahl)
Telefax (0721) 926 - 3559
E-mail: Haller@FGKarlsruhe.justiz.bwl.de

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mana
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Beitrag von mana »

klingt erst einmal gut...

...aber es bleibt die Frage, wann und wie diese Gesetzeslücke geschlossen wird.

marcus.

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BJ Axel
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Beitrag von BJ Axel »

Hier geht es um einen LkW!

Nur als Anmerkung...

Axel
25 Jahre Power-Trax.de - Ingenieurbüro & Sonderfahrzeugbau - 24 Jahre Buschtaxi-Forum

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j8 RR
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Beitrag von j8 RR »

@ Axel,

einmal steht da:

"wie ein LKW nach Gewicht"

und dann :

"als LKW nach Gewicht besteuert"


"wie ein LKW nach Gewicht" bedeutet für mich: Gewichtsbesteuert!

"als Lkw nach Gewicht" bedeutet für mich: Es war ein LKW!

Aber mit 2 Türen und 5 Sitzplätzen? Irgendwie unübersichtlich.
Ein Zeitungsbericht eben.

Grüße

Reinhold

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mana
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Beitrag von mana »

Darum vermute ich das es sich, wie die meisten von uns, zulassungsrechtlich um einen PKW mit zGG von mehr als 2800 Kg handelt.
Mal sehen wie es hier und bei Pro Allrad weiter geht.

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Theo Horsthemke
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Beitrag von Theo Horsthemke »

Hallo Mitstreiter,
neben meinem HZJ78 habe ich auch noch einen Pajero V20 2,8Liter.
Habe heute meinen Steuerbescheid von Mai 2006 bis Mai 2007 bekommen. Es waren wieder 172€ wie im letzten Jahr. Freude.
Bei Fragen bitte eine Mail an mich.

Gruss Theo
http://hzj78.jimdo.com
Holzlemke
Immer eine handbreit Luft unter dem Differenzial

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puschel
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Kfz-Steuer

Beitrag von puschel »

Moin!

Es geht doch hier nur um die Aussetzung der Steuer... ist doch nicht gleichbedeutend damit, dass die höhere Steuer nicht letztendlich bezahlt werden muss. Das Finanzamt hat einfach nur der Aussetzung nicht zugestimmt, sondern sich... gierig wie sie sind... die Steuer geholt.Meines Wissens ist doch zu der Besteuerung an sich noch kein Urteil ergangen.

Gruß
El-Gordo-Annie

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Buzz
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Re: Kfz-Steuer

Beitrag von Buzz »

Hallo Buschies,

ich habe die gleiche Erfahrung gemacht. Mein Kollege hat einen J9 Baujahr "schon was älter" (Diesel). Ich habe einen J12 BJ 2004 (Diesel). Ich muss seit letzten Jahr die € 482 abdrücken. Mein Kollege zahlt weiterhin € 172. Warum :confused:
Der Punkt ist, dass seine Kiste diese Kombinations-Zulassung hat und ich 'ne PKW-Zulassung. :greenno: Aber die Kombi-Zulassung kriegt' man ja nicht mehr.
Gruß Lothar
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Barney
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Beitrag von Barney »

Hallo,

bei meinem J9 Baujahr "schon was älter" :D steht : Fahrzeug ist Kombinationkraftwagen. Zahlen tu ich trotzdem für PKW.
So ganz blick ich da noch net durch...


Bernd
ICH DENKE ALSO BIN ICH

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sauerlandcruiser
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Beitrag von sauerlandcruiser »

Guter Hinweis Bernd!

Jetzt komme ich aber auch durcheinander.
Im Fahrzeugschein steht in Zeile 1 "PKW Geschlossen!

Ganz unten steht: Fahrzeug ist technisch ein Kombinationskraftwagen.

Und der erste Steuerbescheid betrug 482€.

Ja wat denn nu?

Wieviel kann darf oder muß man denn nun?

Gruß
Sebastian
Gruß
Sebastian

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Der LandCruiser-Club

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Buzz
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Beitrag von Buzz »

Tja, da versteh' einer noch irgend was.

Ist irgend wer im ProAllrad und kennt den Zwischenstand der Steuerklagen. Ich muss die Tage wieder meine 482€ zahlen.
:greensighw:
Gruß Lothar
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J12 (D) - BJ 2004 - akt. 92Tkm

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Hase Productions
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Beitrag von Hase Productions »

Ich kenne zwar nicht den Stand der Klagen, aber solange noch kein rechtskräftiges Urteil gefallen ist, gegen das nicht von einer Seite weitere Rechtsmittel eingelegt wurden, müssen wir zahlen.

Sollte das Urteil für uns positiv ausfallen, werden all jene die Einspruch gegen Ihren Bescheid eingelegt haben, den zuviel bezahlten Betrag zurück erstattet bekommen.


Gruß Hase


P.S. Manch einer hier im Forum wäre mit 482 € sehr zufrieden.
Der Dampfer und des Schnauferl, HZJ78 und BJ42 - Heavy Metal auf japanisch
http://www.Hase-Productions.de

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Buzz
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Beitrag von Buzz »

Hallo Hase,

bedeutet das, Einspruch einlegen und trotzdem voll zahlen?
Gruß Lothar
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J12 (D) - BJ 2004 - akt. 92Tkm

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AndreasHirsch
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Beitrag von AndreasHirsch »

Jaaha !
AndreasHirsch

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4x4-fox
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Registriert: 28. Februar 2006 09:24

Kfz-Steuer Rheinland-Pfalz

Beitrag von 4x4-fox »

Buzz hat geschrieben:Hallo Hase,

bedeutet das, Einspruch einlegen und trotzdem voll zahlen?


HÖCHST INTERESSANTE INFORMATION

Finanzämter Rheinland-Pfalz

Quelle:
http://www.fm.rlp.de/Steuerrecht/Fragen_und_Antworten/Kraftfahrzeugsteuer.htm

siehe Aufzählung Nr.:



11.

Das Kraftfahrzeugsteuerrecht definiert die Begriffe Lkw und Pkw nicht. Auch verkehrsrechtlich gibt es keine eindeutige Begriffsbestimmung.

Bislang galt: Lkw und Pkw wurden dann als „Kombinationskraftwagen“ nach dem Gesamtgewicht besteuert (Lkw-Steuer), wenn sie ein verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen hatten. Grundlage war die Definition der Kombinationskraftwagen in § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung ist seit Mai 2005 entfallen. Der § 23 Abs. 6a StVZO wurde aufgehoben.

Jetzt gilt für die Kfz-Steuer: Zur Unterscheidung von hubraumbesteuerten Personenkraftwagen und gewichtsbesteuerten „übrigen Kraftfahrzeugen“ kann nur noch die EG-Zulassungsrichtlinie (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) herangezogen werden.

Sie unterteilt Fahrzeuge in die Klassen M und N:
- Klasse M: umfasst für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge,
- Klasse N: umfasst Fahrzeuge, die für den Gütertransport gebaut und ausgelegt sind.

Bis zu einer Änderung im Kraftfahrzeugsteuerrecht muss sich die Besteuerung an diesen Klassen orientieren, auch wenn in der Zulassungsrichtlinie die Begriffe Pkw, Lkw oder vergleichbare Begriffe nicht verwendet werden.

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