Hi,
interessant dazu ist z.B. der Beck'sche Text zu einem angefochtenen Urteil aus dem Jahre 2013:
http://blog.beck.de/2013/11/16/versto-g ... eim-parkenBesonders der letzte Absatz ist interessant
In dem Satz:
"Viele Beiträge zur Schadstoffbelastung durch unberechtigte Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung i.S.v. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO könnten nicht verhindert werden, wenn bei einem parkend oder sonst nicht mit laufendem Motor im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen Fahrzeug jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird,
obwohl – von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.) – im Regelfall klar ist, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. werden wird und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet."
wird davon ausgegangen, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt werden muss um widerrechtlich am Verkehr teilzunehmen.
IMHO wird aber ein Fahrzeug auf einem Anhänger nicht mittels (eigener) Motorkraft bewegt, selbst wenn der Motor im Standgas läuft.
Hier dazu auch noch mal der genaue Text des OLG Hamm (der im letzten Absatz den gleichen Satz enthält).
http://openjur.de/u/646799.htmlFür mich wäre genau das der Ansatz für die Begründung des Widerspruchs.
Viele Grüße
Onkelchen