Soenke hat geschrieben:Wenn ich mein Auto auf der Straße, nicht auf privatem Grund, Parken möchte, dann muß es ein aktuelles Kennzeichen haben (ich zahle Steuer damit für die Verkehrsinfrastruktur).
Ja, es muss für den Straßenverkehr zugelassen sein, also auch z.B. eine Haftpflichtversicherung aufweisen.
Soenke hat geschrieben:Ist das eine Verkehrsteilnahme?
Definitiv ja!
Soenke hat geschrieben:Erst wenn ich auf öffentlicher Straße fahre, brauche ich TÜV/AU - richtig?
Auch wenn öffentlicher Verkehrsraum zum Parken genutzt wird.
Soenke hat geschrieben:Der Betrieb eine (Stationär)Motors im öffentlichen Raum ist aber nicht geregelt?
Der Betrieb eines Motors in einem zugelassenen, auf einem Anhänger stehenden Kfz ist aber nicht mit dem Betrieb eines Motors z.B. zur Erzeugung von Elektrizität gleichzusetzen. Ein Stationärmotor ist kein Kfz und für sich genommen überhaupt gar nicht zum Straßenverkehr zulassungsfähig. Das Einfahrverbot ohne Umweltplakette in Umweltzonen gilt nicht für Stationärmotoren.
Ich habe mal einen Alternativfall gebildet: Ein zugelassenes Fahrzeug ohne gültigen TÜV und ohne Umweltplakette und ohne Aussicht, eine solche zu erhalten, ist nicht betriebsfähig (z.B. Getriebeschaden oder Antriebswelle abgescherrt) und wird von einem Fahrzeug mit ordnungsgemäßer Umweltplakette durch die Umweltzone per Seil abgeschleppt. Dabei ist der Motor im abgeschleppten Fahrzeug in Betrieb, um die Wirkung der Betriebsbremse zu verbessern.
Beim Abschleppen von Kfz gilt das abgeschleppte Fahrzeug nicht als Anhänger im Sinne der StVO. Vielmehr bilden abgeschlepptes und abschleppendes Fahrzeug eine Fahrzeugeinheit. Deswegen muss das abgeschleppte Fahrzeug auch nicht zugelassen oder versichert sein und die das abschleppende Fahrzeug bedienende Person muss nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sein, sondern lediglich mindestens 15 Jahre alt und mit der Bedienung von Lenkung und Bremse vertraut sein.
Weil beide Fahrzeuge eine Einheit bilden, dürfte m.E. kein Verstoß wegen ungefugter Verkehrsteilnahme in einer Umweltzone vorliegen. Die Plakette des abschleppenden Fahrzeugs strahlt sozusagen auf das abgeschleppte Fahrzeug aus. Das läßt sich damit begründen, dass das abgeschleppte Fahrzeug noch nicht einmal eine Zulassung aufweisen muss, um ordnungsgemäß abgeschleppt werden zu können. Ohne Zulassung gibt es aber auch keine ordnungsgemäße Umweltplakette, da hierauf das aktuell gültige Kennzeichen eingetragen sein muss. Gerichtsentscheidungen habe ich zu diesem Fall allerdings auch nicht finden können.
Von diesem Fall unterscheidet sich der Ausgangsfall nur dadurch, dass das umweltplakettenlose Fahrzeug auf einem Anhänger steht und somit Zugfahrzeug und "Ladung" des Anhängers keine dem Abschleppvorgang vergleichbare enge Fahrzeugeinheit bilden, eine Ausstrahlung der Plakette des Zugfahrzeugs auf die "Ladung" somit nur schwer bis gar nicht begründbar ist.
Fakt ist aber auch, dass das Fahrzeug auf dem Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen sein muss, damit man es auf dem Anhänger legal durch den öffentlichen Verkehr - jedenfalls außerhalb einer Umweltzone - transportieren kann. Insoweit besteht wieder eine Parallele zum Abschleppen. Damit darf es aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob das Fahrzeug, dessen Motor läuft und welches nicht umweltplakettenfähig ist, nun abgeschleppt wird oder auf einem Anhänger steht, unabhängig davon, ob es zugelassen ist oder nicht.
Gruß
Florian
'86er-HJ61, 450tkm, OME schwer, 35x12,5R15 auf 8,5x15 ET -35, pneumatische gesteuerte HA-Sperre, 80mm Bodylift, optimiertes Verdichterrad, Recaros m. Schwingkonsolen, Aufstelldach u. Innenausbau, div. Zusatzinstrumente, 3"-Abgasanlage inkl. Eigenbau-turbine-outlet, Sidepipe